TV und Stiftung: Unterliegt Grundstück der TV?

  • Ich würde ebenfalls keinen TV-vermerk eintragen. Die Aufgaben des TV sind mit der Errichtung der Stiftung erledigt. Ohnehin ist bei rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts umstritten, inwieweit eine Dauervollstreckung zulässig ist (s. Zimmermannim Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 2209 RN 15a mwN in Fußnote 46. Zimmermann führt aus: „Das Problem ist die Abgrenzung der Kompetenzen von Stiftungsorgan (Stiftungsvorstand) als Vertreter des Erben, staatlicher Stiftungsaufsicht (nach dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz) und Testamentsvollstrecker.“

    Die Leitsätze des Urteils des OLG Frankfurt 4. Zivilsenatl vom 15.10.2010, 4 U 134/10, lauten:

    1. Mit der Stiftung von Todes wegen ist eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Nachlasses nicht vereinbar, weil dies mit der Aufgabe des Vorstandes, das Stiftungsvermögen in Eigenverantwortung zu verwalten, und der staatlichen Aufsicht darüber in Widerspruch steht. Ein Testamentsvollstrecker, dessen Aufgaben die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist, muss darum nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung die Verfügungsbefugnis über den als Stiftungsvermögen zugewendeten Teil des Nachlasses zugunsten der Stiftung freigeben.

    2. Zur Feststellung einer konkludenten Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers und § 2217 Abs. 1. BGB.

    Hält man mit Fröhler, in Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Auflage 2015, Teil F, Die Testamentsvollstreckung, Rn 322 eine Dauertestamentsvollstreckung mit den Grundsätzen eigenverantwortlicher Verwaltung und staatlicher Aufsicht der Stiftung von Todes wegen für unvereinbar, muss der Testamentsvollstrecker die Verfügungsbefugnis über den als Stiftungsvermögen zugeordneten Nachlassteil gegenüber der Stiftung freigeben, sobald deren Rechtsfähigkeit als Stiftung anerkannt worden ist.

    Dazu gibt es zahlreiche Abhandlungen, wie etwa die von Dr. Markus Schewe, „Stiftung und Dauertestamentsvollstreckung“, in der ZEV 2012, 236 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • A. bestimmt im notariellen Testament die A.Stiftung als Erben.

    Dann folgt: A. bestellt B, C und D als 1. Vorstand nach seinem Tod.
    Sodann folgen Angaben, wie im Fall, dass einer nicht werden kann/will vorgegangen werden soll. Mehr wird zur Stiftung ansich nicht ausgeführt.

    IN der nächsten Ziffer wird D als TV bestimmt. Als Abwicklungstestamentsvollstrecker.
    der TV hat insbesondere die Aufgabe, im Einvernehmen mit den Vorstandsmitgliedern darauf zu achten, das die Vermögensübertragung auf die Stiftung erfolgt (?Stiftung ist doch Erbe?) und zur "konstituierenden" (die Gänsefüßchen sind schon im Testament so angebracht) Sitzung des Sitzungsvorstandes einzuladen.

    Die TV endet mit der "konstituierenden" Sitzung des Sitzungsvorstandes.

    ? es kann mir doch als GBA egal sein, wie die Stiftung errichtet wurde, oder? Das wäre durch das Nachlassgericht zu klären. Ich bräuchte jetzt einen Nachweis über die Anerkennung der Stiftung. Und damit wäre auch die TV vom Tisch.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!