Keine Angabe nach § 47 GBO in Kaufvertragsurkunde

  • In der Auflassungsurkunde wurde der Erwerb von A mit 55 % und B zu 45 % angegeben. Da das Bruchteilsverhältnis nicht gem. § 47 GBO bezeichnet ist, möchte ich eine neu beurkundete Auflassungserklärung verlangen. Oder reicht hier eine Berichtigungsbewilligung des Erwerbers aus?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • In der Auflassungsurkunde wurde der Erwerb von A mit 55 % und B zu 45 % angegeben. Da das Bruchteilsverhältnis nicht gem. § 47 GBO bezeichnet ist, möchte ich eine neu beurkundete Auflassungserklärung verlangen. Oder reicht hier eine Berichtigungsbewilligung des Erwerbers aus?




    % = Hundertstel; sind doch "Bruchteile"; mir würde das reichen

  • Ich sehe da auch kein Problem (vgl. dazu eventuell Demharter, 25. Aufl., Rz. 13 zu § 47 GBO).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe hier wieder so eine Sache, bei der mich der Notar dazu bringt, an mir selbst zu zweifeln:

    Zur Eintragung beantragt ist eine AV aufgrund Kaufvertrags für zwei Erwerber. In der ganzen Urkunde ist kein Gemeinschaftsverhältnis genannt, die Auflassung ist in einer Anlage erklärt, die mir noch nicht vorliegt. Die Vollmachten für den Notar sind ungewöhnlich spärlich, lediglich Teilvollzug zu beantragen und Anträge zurückzunehmen. Definitiv keine Vollmacht zur Erklärung bzw. Abänderung von Bewilligungen o. dgl.
    Meine Kollegin hat beanstandet, dass das Beteiligungsverhältnis in der Form des § 29 GBO unter Beachtung von § 925 BGB nachzuholen sei.
    Bei mir als Vertreterin landet jetzt als Behebung der Beanstandung ein gesiegeltes Anschreiben des Notars in dem der Notar mitteilt, der Grundbesitz werde zu 1/2 Anteil übertragen. Abschnitt 1 der Urkunde laute daher .... verkauft an die Erwerber zu 1/2 Anteil.... und Abschnitt 2 laute.... bewilligen die Eintragung einer Vormerkung im angegebenen Beteiligungsverhältnis...
    Kein Auftritt als Bevollmächtigter, keine Berichtigung nach § 44a BerukG, kein was auch immer?

    Was soll ich mit so was denn nun wieder anfangen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Vielleicht paßt ja der Beschluß wenigstens auf die Rückseite...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke, dass ihr mich aufbaut. Das sind echt so die Momente, wo ich hier sitze, mich frage ob das wohl an mir liegt und mir die Worte fehlen (und das mir...), obwohl ich doch dringend welche bräuchte, damit mein Notar mich versteht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Dafür sind wir ja schließlich da.;)
    (Und die Vorstellung, daß die wortgewaltige omawetterwax sprachlos ist, paßt ja nun so gar nicht in meine kleine Welt...)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe hier wieder so eine Sache, bei der mich der Notar dazu bringt, an mir selbst zu zweifeln:

    Zur Eintragung beantragt ist eine AV aufgrund Kaufvertrags für zwei Erwerber. In der ganzen Urkunde ist kein Gemeinschaftsverhältnis genannt, die Auflassung ist in einer Anlage erklärt, die mir noch nicht vorliegt. Die Vollmachten für den Notar sind ungewöhnlich spärlich, lediglich Teilvollzug zu beantragen und Anträge zurückzunehmen. Definitiv keine Vollmacht zur Erklärung bzw. Abänderung von Bewilligungen o. dgl.
    Meine Kollegin hat beanstandet, dass das Beteiligungsverhältnis in der Form des § 29 GBO unter Beachtung von § 925 BGB nachzuholen sei.
    Bei mir als Vertreterin landet jetzt als Behebung der Beanstandung ein gesiegeltes Anschreiben des Notars in dem der Notar mitteilt, der Grundbesitz werde zu 1/2 Anteil übertragen. Abschnitt 1 der Urkunde laute daher .... verkauft an die Erwerber zu 1/2 Anteil.... und Abschnitt 2 laute.... bewilligen die Eintragung einer Vormerkung im angegebenen Beteiligungsverhältnis...
    Kein Auftritt als Bevollmächtigter, keine Berichtigung nach § 44a BerukG, kein was auch immer?

    Was soll ich mit so was denn nun wieder anfangen?

    Derselbe Fall, nur dass die Auflassung in der Urkunde schon enthalten ist (ohne Berechtigungsverhältnis). Die Feststellung lautet: "...stelle ich fest......an X und Y zum Miteigentum je zur Hälfte. Die vorstehende Passage ist aus dem Kaufvertrag versehentlich entfallen. Das Versehen wird hiermit berichtigt."

    Nach der Kommentierung zu § 44 a BeurkG soll ja sogar ein ganzer fehlender Absatz eingefügt werden können, wenn er versehentlich aus dem Urkundentext gelöscht wurde (Beck OK RNr. 34 zu § 44 a).

    Wie streng seht ihr das?

  • Naja, wenn es denn eine Berichtigugn nach § 44a ist, dann ja. Dann nimmt es der Notar ja auf seine Kappe.

    Dann ist nach § 44a aber auch der berichtigende Vermerk mit der Urkunde verbunden. und nicht nur irgendwo in der Grundakte.

  • Wenn der Notar zu der Überzeugung gelangt, dass der übereinstimmende Wille der Beteiligten unzutreffend wiedergegeben ist, kann und muss eine Berichtigung erfolgen. Es kommt nicht darauf an, dass auch außenstehende Dritte oder das Grundbuchamt die Unrichtigkeit erkennen können. Siehe BeckOGK/Regler BeurkG § 44a Rn. 32.

    Der Notar könnte sogar eine ganz neue Ausfertigung unter Berücksichtigung der Berichtigung erstellen, ohne dass er dabei die Berichtigung ausweisen muss (siehe Frenz/Miermeister-Limmer, Rn. 3 zu § 49 BeurkG).

    Die Urkunde ist nach Berichtigung so zu lesen, als wäre sie von Anfang an in der berichtigten Fassung beurkundet worden. Daher kann die Auflassung meines Erachtens verwendet werden.

  • Die Verbindungspflicht gilt doch nur für die Verbindung mit der Originalurkunde. Eine zwingende (!) Pflicht zur Verbindung mit den erteilten Ausfertigungen ergibt sich woraus?

    Es kann statt einer Neuausfertigung auch (nur) eine beglaubigte Abschrift des Nachtragsvermerks erteilt werden. Siehe BeckOK BeurkG/Winnen BeurkG § 44a Rn. 36 und BeckOGK/Regler BeurkG § 44a Rn. 40.

  • In den Kommentierungen oder im Forum findet man halt immer schwerwiegende Erklärungen, dass das Gemeinschaftsverhältnis Teil der Bewilligung ist, bzw. bei der Auflassung nicht durch einfache Erklärung der Berechtigten ersetzt werden kann und am Ende läuft jeder Fehler in einer Urkunde auf eine Berichtigung nach § 44a BeurkG hinaus. Irgendwann kommen 5 leere Seiten vom Notariat und später eine 5-seitige Feststellung, dass folgender Text versehentlich nicht in die Urkunde aufgenommen wurde.....

    "Das Gemeinschaftsverhältnis gehört in die Einigungserklärung. Enthält die Auflassung keine Angaben, kann dies nachgeholt werden, muss aber in der Form des § 925 BGB geschehen (Demharter, GBO, 27. Aufl. Rn 33 zu § 20 GBO)."

    "Die in der Eintragungsbewilligung fehlende Angabe kann nur durch den Bewilligenden in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, nicht durch den Berechtigten nachgeholt werden...."
    (Schöner/Stöber GrundbuchR, Rn. 255, beck-online)

  • Wie gesagt, § 44a BeurkG hilft nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn diese aber vorliegen, hat der Notar zu berichtigen. Durch die Berichtigung erhält die Urkunde rückwirkend den berichtigten Inhalt.

  • Die Verbindungspflicht gilt doch nur für die Verbindung mit der Originalurkunde. Eine zwingende (!) Pflicht zur Verbindung mit den erteilten Ausfertigungen ergibt sich woraus?

    Die Ausfertigung muss mit der Urschrift übereinstimmen.
    Wird die Urschrift durch Anbringung eines Nachtragsvermerks geändert, hat dies in meinen Augen auch auf den erteilten Ausfertigungen zu erfolgen.
    Anders könnte es sich möglicherweise bei begl. Abschriften verhalten, da diese nur den Inhalt zum Zeitpunkt der Erstellung der Abschrift wiedergibt.

    Es kann statt einer Neuausfertigung auch (nur) eine beglaubigte Abschrift des Nachtragsvermerks erteilt werden. Siehe BeckOK BeurkG/Winnen BeurkG § 44a Rn. 36 und BeckOGK/Regler BeurkG § 44a Rn. 40.


    Da lese ich die zitierte Kommentarstelle so, dass es ausreichend ist, den Beteiligten auch "nur" den Nachtragsvermerk zu übersenden. Ich bin aber nicht Beteiligter, sondern derjenige, der mit den Urkunden arbeiten muss.
    Und wenn ich als Eintragungsgrundlage eine Auflassung habe, die in Band 1 meiner Grundakte ist und irgendwo anders eine Berichtigung rumflattert, ist das für mich nicht akzeptabel. In diesen Fällen habe ich bisher auch immer die Ausfertigung an den Notar zurückgesandt und habe diese verbunden mit dem Berichtigungsvermerk zurückbekommen.

    Hinsichtlich der Möglichkeit der Berichtigung durch den Notar stimme ich dir aber voll zu.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!