Neuer Rechtsmittelweg durch FamFG

  • Sicher? Doch nur in Famliensachen, also wie vormals die Berufung. Registersachen werden doch nicht vom Familiengericht entschieden?

  • So sicher, wie man es zum jetzigen Zeitpunkt sein kann.
    Vgl. auch Krafka in seinem Aufsatz "Registerrechtliche Neuerungen durch das FamFG" in NZG 2009 S. 650ff (Abschnitt V).
    Außerdem heißt es in dem Entwurf der Bundesregierung S. 363:

    "... Die Beschwerden in Familiensachen werden - wie bisher die entsprechenden Berufungen - den Oberlandesgerichten zugewiesen. Für Beschwerden in personenbezogenen FG-Sachen bleiben im Interesse einer zeitnahen und effektiven Bearbeitung - die es häufig erfordern, dass das Beschwerdegericht sich zu dem Betroffenen begibt - die Landgerichte zuständig.
    Modifiziert werden soll die Beschwerdezuständigkeit jedoch für die übrigen FG-Sachen, insbesondere für Nachlass- und Registersachen; diese sollen bei den Oberlandesgerichten konzentriert werden."

    Daran wurde m.W. nichts geändert.

  • Dazu würde zumindest passen, dass die Beschwerdeinstanz in Grundbuchsachen für ab dem 1.9. eingehende Anträge ebenfalls das Oberlandesgericht ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Aha? Okay. Das hab ich aus dem Gesetzestext so nicht herauslesen können. Das wird noch wirklich spannend - gerade für Prozessbevollmächtigte. Wie schnell kann da was schief gehen. :confused:

  • Da kann zukünftig eigentlich gar nichts mehr schiefgehen, da jeder Entscheidung eine ellenlange Rechtsmittelbelehrung beizufügen ist.



    Es sei denn man wechselt von der Zwischenverfügungen zu der Aufklärungsverfügung, dann brauchen wir keine Rechtsmittelbelehrung ;)
    Ist dann nur blöd, wenn sich die Herrschaften nicht rührern, denn zurückweisen geht ja nicht aufgrund der Aufklärungsverfügung :(
    Da haben sich die Gesetzgeber wirklich wieder was tolles einfallen lassen...

  • Wir gedenken die Rechtsmittelbelehrung hier einigermaßen kurz zu fassen.

    Unsere Vermutung ist, dass der Gesetzgeber das deswegen so angeordnet hat, damit die Notare und Anwälte allmählich merken, dass das Rechtsmittel "Erinnerung" im Regelfall nicht mehr vorkommt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Unsere Vermutung ist, dass der Gesetzgeber das deswegen so angeordnet hat, damit die Notare und Anwälte allmählich merken, dass das Rechtsmittel "Erinnerung" im Regelfall nicht mehr vorkommt.



    Ist ja schön und gut, aber an die Mehrkosten haben sie dabei wohl nicht gedacht.
    Schließlich müssen wir jede Zwischenverfügung wegen des Rechtsmittels künftig zustellen und das geht ins Geld, wenn ich mir überlege wie viele Zwischenverfügungen ich am Tag tippe....also doch lieber zur Aufklärungsverfügung wechseln :(

  • :confused: Ich kenne mich in Registersachen nicht wirklich aus. Für Grundbuchsachen kann ich allerdings folgendes feststellen:

    1. Wir können bei Eintragungsmängeln einfache Schreiben verfassen oder zum Telefonhörer greifen. Dann bekommt der andere das Hindernis mit, wir setzen aber rechtlich keine Frist in Lauf. Diese Vorgehensweise basiert letztlich darauf, dass man der Überzeugung (oder auch nur Hoffnung) ist, es werde auch ohne förmliche Zwischenverfügung gehen. Diese Möglichkeit bleibt ja (informell) erhalten, gesetzlich geregelt ist sie wie bisher natürlich nicht, weil nicht vorgesehen.

    2. Alternativ wird nach § 18 GBO eine normale Zwischenverfügung erlassen, die wegen der gesetzten Frist in der Tat förmlich zuzustellen ist. Die Zustellung verläuft in 95 % der Fälle über EB recht unkompliziert: Die EB wird ausgedruckt, drangetackert und mitgeschickt. In 95 % der Ziwschenverfügungen erhalten wir die EB zeitnah wieder zurück.

    Variante 2 hat die Variante 1 bei uns weitgehend verdrängt. Für die Fälle, in denen das mit der EB nicht zufriedenstellend klappt, sind wir derzeit am Beraten, ob wir nicht stärkere Geschütze auffahren.

    Bei Euch müsste doch einiges an Korrespondenz auch über die Notare laufen? Da würde ich über Zustellung gegen EB nachdenken.

    Ach so, ja: An der Rechtsmittelbelehrung dürfte das doch nicht liegen, oder? Ich meine, entweder ich mache eine ordentliche ZV (dann mit Belehrung) oder eben nicht (dann ohne Rechtsmittelbelehrung), aber wenn nicht, dann setze ich ja auch nichts Beschwerdefähiges in die Welt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • ...
    Schließlich müssen wir jede Zwischenverfügung wegen des Rechtsmittels künftig zustellen und das geht ins Geld, wenn ich mir überlege wie viele Zwischenverfügungen ich am Tag tippe....also doch lieber zur Aufklärungsverfügung wechseln :(



    ... Also ich stelle Zwischenverfügungen nur dann zu, wenn ich darin die Zurückweisung androhe ...
    Und die 3,50 EUR für eine ZU (beim Notar kann man i.Ü. eine EB nehmen) spielen bei den immens gestiegenen Ausgaben für Rechtssachen, für Beratungshilfe usw. absolut keine Rolle.

    Und in der Regel halte ich es wie Andreas oben unter Variante 1 beschreibt: Ich rufe erstmal den Notar/das Notariat an oder ich mache ein "einfaches" Schreiben ohne förmliche Fristsetzung.

    Einmal editiert, zuletzt von bjk_rpf (21. Juli 2009 um 10:57) aus folgendem Grund: Letzten Satz nachgetragen, weil Andreas schneller war

  • ... Ist ja schön und gut, aber an die Mehrkosten haben sie dabei wohl nicht gedacht.
    Schließlich müssen wir jede Zwischenverfügung wegen des Rechtsmittels künftig zustellen und das geht ins Geld, wenn ich mir überlege wie viele Zwischenverfügungen ich am Tag tippe...

    ZU ist m. E. nicht zwingend, siehe § 15 FamFG:

    § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
    (1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
    (2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

    Daraus leite ich für meine Vorgehensweise ab, dass wohl künftig bei Zwischenverfügungen an Notare ein EB mitgeschickt wird (Aufgabe zur Post wäre auch möglich). Zwischenverfügungen an die übrigen Beteiligten können förmlich zugestellt oder aber ebenfalls durch Aufgabe zur Post bekannt gegeben werden. Die Aufgabe zur Post wäre dann entsprechend in den Akten zu vermerken.

  • ich gehe davon aus, dass wir ab 2010 aufgrund rechtsverordnung ohnehin alles per egvp verschicken. ich kann mir nicht vorstellen, dass es sinn der sache ist, wenn wir eine zwischenverfügung per egvp verschicken und dann nochmal per post ./. EB verschicken müssen ehe wir zurückweisen können...

    da wir bereits heute an die notare zwischenverfügungen per egvp verschicken können und sollten (auch wenn wir noch nicht müssen), stelle ich vor zurückweisung nicht mehr ./. EB zu, soweit ich den nachweis führen kann, dass der notar meine zwischenverfügung per egvp bekommen und geöffnet hat.

    wer nicht mit der zeit geht, der muss mit der zeit gehen

  • §119 Abs.1 Ziff. b GVG n.F. nennt nur solche Verfahren, in denen jemand im Ausland beteiligt ist. Also muß noch nach Abs.3 das jeweilige Landesrecht komplett alle (übrigen) Registersachen diesem neuen Beschwerdeweg zuweisen.
    Ansonsten sehe ich noch nicht die gesetzliche Begründung der Neuerung.


  • ich gehe davon aus, dass wir ab 2010 aufgrund rechtsverordnung ohnehin alles per egvp verschicken. ich kann mir nicht vorstellen, dass es sinn der sache ist, wenn wir eine zwischenverfügung per egvp verschicken und dann nochmal per post ./. EB verschicken müssen ehe wir zurückweisen können...

    da wir bereits heute an die notare zwischenverfügungen per egvp verschicken können und sollten (auch wenn wir noch nicht müssen), stelle ich vor zurückweisung nicht mehr ./. EB zu, soweit ich den nachweis führen kann, dass der notar meine zwischenverfügung per egvp bekommen und geöffnet hat.



    Wir versenden auch fast alles schon per EGVP.
    Wäre wirklich komisch, wenn wir aufgrund der Änderung des FGG die Zwischenverfügungen mittels EB an den Notar senden müssen, dann kann ich mir das Versenden via EGVP ja schenken.
    Oder man muss zusammen mit der Zwischenverfügung das EB elektronisch versenden...wäre vielleicht auch noch eine Möglichkeit.
    Denn bisher können wir ja noch nicht sehen, ob die Notare unsere Nachrichten, die über EGVP verschickt werden, auch geöffnet haben.

  • Und wie soll uns das bei der Frage weiterhelfen, ob wir bei der elektronischen Übersendung ein EB brauchen? :gruebel:

    Ok, also der Reihe nach :):

    § 15 I FamFG - Zwischenverfügung ist ein Dokument, das den Lauf einer Frist in Gang setzt (Erledigungsfrist; Rechtsmittelfrist), daher (förmlich) bekannt zu geben

    § 15 II FamFG - Bekanntgabe durch Zustellung nach ZPO (oder durch Aufgabe zur Post)

    Eine Variante der ZPO ist (neben weiteren) § 174 ZPO Zustellung gegen EB

    § 174 III ZPO - gegen EB kann ein elektronisches Dokument (zu dessen Form: siehe § 174 III 2 ZPO) zugestellt werden; wie die EB zurück gesandt wird, regelt Absatz 4

    Weitere Möglichkeiten der förmlichen Bekanntgabe von elektronischen Dokumenten bzw. auf elektronischem Wege habe ich (leider) bislang nicht im Gesetz gefunden.

    Nachtrag: Schickt man die Zwischenverfügung nur so per EGVP an den Notar raus, hat das m. E. den Charakter wie ein Anruf, eine einfache Mail etc. - eben formlos. Je nach Notar werden meiner Erfahrung nach auch so die Beanstandungen behoben, in eiligen Sachen schicke ich auch schomal vorab per EGVP und auf dem Schriftweg hinterher und manchmal ist die Zwischenverfügung erledigt, bevor der Notar den Brief erhalten hat. Es kommt eben drauf an. Will man es formal richtig machen, m. E. wie oben beschrieben.

    2 Mal editiert, zuletzt von RitaGress (28. Juli 2009 um 14:13) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Schön und gut, aber die Signatur kann keine Zustellung und kein EB ersetzen.
    Mit der Signatur wird nur bestätigt, dass die Zwischenverfügung auch tatsächlich von dir erstellt wurde, es ist also quasi die elektronische Unterschrift unter deiner Verfügung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!