Verzögerte EB Übersendung

  • Ist leider keine Gegenseite, da 120IVer Verfahren.

    Aber ich habe ein gutes Gedächnis. Im übrigen habe ich auch gegenüber den Serviceeinheiten ein paar nicht ganz so liebe Worte zum Thema "Überwachen des EB-Rücklaufes" verloren.


    Wobei ich glaube, dass Deine Geschäftsstelle mit ihrer Monierung noch ganz gut in der Zeit liegt. Ich schätze, bei uns wäre das auch nicht viel früher gewesen. Mich hat mal eine Urkundsbeamtin so nach 2 Monaten gefragt, was sie denn nun machen solle, das EB käme nicht zurück, vielleicht per ZU zustellen? Da schüttelste nur noch den Kopf.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • In der neuen Postfiliale: Ich möchte von meinem Konto Geld abheben. Dann sind sie hier an der Fleischtheke falsch, sie müssen zum Gemüsemann. :mad:

  • Na dann: [Blockierte Grafik: http://www.foreno.de/images/smiles/mahlzeit.gif]

  • Wartet mal ab, bald wird der erste Landesjustizminister bestimmt eine RAST im Handyshop vorschlagen.

    Synergien allenthalben.

    ***duckundweg****

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Mich wundert bei all diesem Sparwahnsinn rein gar nichts mehr.

  • Wenn hier ein EB erst nach Ablauf der regelmässigen Postlaufzeiten eingeht, schicken wir es zurück mit der Bitte um Prüfung, ob das Schriftstück tatsächlich erst am bescheinigten Tage erhalten worden ist oder ob versehentlich statt des Tages der Empfangnahme der Tag der Bearbeitung angegeben wurde. Verlängerte Postlaufzeiten seien hier nicht bekannt.
    Die kommen fast alle berichtigt zurück.
    Hilft aber hier im Nachhinien nicht mehr...

  • Auf ein solches Berichtigungsbegehr würde ich als EB-Empfänger antworten, dass Posteingang und Entgegennahmebereitschaft durchaus zeitlich auseinanderfallen können (siehe #8).

    Unabhängig von der "Berichtigung" durch den Empfänger: Die Postlaufzeiten ohne Aufklärung des Sachverhalts zugrunde zu legen, ist gefährlich; denn an den Beweis der Unrichtigeit eines im Empfangsbekenntnis angegebenen Datums sind strenge Anforderungen zu stellen. Zweifel an der Richtigkeit des Datums genügen nicht (BVerfG, NJW 2001, 1563 mwN; dort betrug der Unterschied zwischen mutmaßlichen Eingang und EB-Datum satte sechs Wochen).

  • Auf ein solches Berichtigungsbegehr würde ich als EB-Empfänger antworten, dass Posteingang und Entgegennahmebereitschaft durchaus zeitlich auseinanderfallen können (siehe #8).

    Kai, ich bin Dir (ohne jede Ironie) zutiefst dankbar dafür, dass auch Rpfl das so sehen; ich selbst kriege regelmäßig was an mich, wenn ich sehe, wieviele meiner Berufskolleginnen auf ein EB einfach den Eingangsstempel draufknallen, vor allem dann, wenn die Begründung dafür darin besteht, dass man nicht alle Nase lang Fristen umtragen wolle, was ja nicht ausbleibt, wenn der RA das Schriftstück erst später zur Kenntnis nimmt. Und ehrlich gesagt muss ich jedesmal mit dem Kopf schütteln, wenn ich feststelle, wie wenig wissen (sowohl auf "unserer" als auch auf "Eurer" Seite) über das Wesen eines EB und die diesbezüglichen Vorschriften so allgemein vorhanden ist.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Danke, skugga :oops: Nebenberuflich bin ich auf "Deiner" Seite und EB-Empfänger; daher beschäftige ich mich mit diesem Thema.

    Auch wenn ein zeitlicher Unterschied möglich ist: Abgesehen von Krankheit oder Abwesenheit erfordert der Mehraufwand von Eingang bis Zustellungswillen (prüfen, ob man überhaupt empfangsberechtigt ist, ob die Schriftstücke richtig bezeichnet sind, ob die Schriftstücke offensichtliche Fehler enthalten oder ob fristmäßig etwas zu veranlassen ist) zumindest bei mir nicht mehrere Wochen. Aber grundsätzlich geht das zustellende Gericht mit der Zustellung per EB ein zeitliches Risiko ein. Wenn es das nicht will, bleibt nur die ZU.

  • Auch wenn ein zeitlicher Unterschied möglich ist: Abgesehen von Krankheit oder Abwesenheit erfordert der Mehraufwand von Eingang bis Zustellungswillen (prüfen, ob man überhaupt empfangsberechtigt ist, ob die Schriftstücke richtig bezeichnet sind, ob die Schriftstücke offensichtliche Fehler enthalten oder ob fristmäßig etwas zu veranlassen ist) zumindest bei mir nicht mehrere Wochen.

    Nun, mehrere Wochen sicherlich nicht; aber sowohl Gerichten als auch meinen Berufskolleginnen sollte es doch sicherlich einleuchten, dass es auf einige Tage durchaus ankommen kann und dass das absolut nichts mit "Bescheißerei" zu tun hat. Und dass der Eingangsstempel eben nur etwas über den Tag des Posteingangs aussagt und daher nicht auf das EB gehört.

    P. S.: Zum Jammertal der EBs hier noch ein Link: http://www.foreno.de/viewtopic.php?…er=asc&start=10

    Es gibt so Momente, da möcht ich still in meine Tastatur weinen...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

    Einmal editiert, zuletzt von skugga (27. August 2009 um 13:05)

  • So, Uralt-Thread hervorkram weil: Der hat es dann ermaßen doll getrieben, dat ich nun die Beschwerde an die RAK schreibe.. :D

    Es verschaft mir verspätete, aber immerhin, Genugtuung...:D:D

  • Immer gib´s ihm... :teufel:

  • Ich würd mich da gerne mal dranhängen.

    Auch ich hadere mit den sogenannten Postlaufzeiten.

    Bei mir sind immer öfter die zeitlichen Abfolgen auf den Kopf gestellt.
    Beispiel:
    KFB vom 2.1., Zustellung beim Gegner am 30.1. (also nach 4 Wochen).
    Begleitschreiben zum KFB an uns vom 15.1. (also 2 Wochen vor Zustellung).
    Zahlungseingang aus KFB am 7.2., KFB hab ich keinen.
    Eingang KFB bei uns am 14.2. (also 4 Wochen nach Absendung).

    Und Ihr wundert Euch über ein angeblich oder tatsächlich getrickstes EB ?

  • der geschilderte vorgang dürfte der (bessere) regelfall sein.
    man macht einen kfb, der ca. 2 wochen nach erlass an den zahlungspflichtigen raus geht. dieser schickt (manchmal leider nicht sogleich) das eb an das gericht zurück und zahlt innerhalb der nächsten tage/wochen (idealfall) an euch. etwa eine woche nach rückgang des ebs wird die vollstr. ausf. abgesandt mit dem bereits vorgefertigten begleitschreiben.

  • Ich würd mich da gerne mal dranhängen.

    Auch ich hadere mit den sogenannten Postlaufzeiten.

    Bei mir sind immer öfter die zeitlichen Abfolgen auf den Kopf gestellt.
    Beispiel:
    KFB vom 2.1., Zustellung beim Gegner am 30.1. (also nach 4 Wochen).
    Begleitschreiben zum KFB an uns vom 15.1. (also 2 Wochen vor Zustellung).
    Zahlungseingang aus KFB am 7.2., KFB hab ich keinen.
    Eingang KFB bei uns am 14.2. (also 4 Wochen nach Absendung).

    Und Ihr wundert Euch über ein angeblich oder tatsächlich getrickstes EB ?

    Aus der Akte ist nicht nur das Verfügungsdatum, sondern auch das Datum des tatsächlichen Versands ersichtlich. Es geht um die Zeiten, die danach das EB benötigt, um vom RA unterschrieben und zurückgegeben zu werden. Bei mir hätte das Begletschreiben sogar das Datum 02.01., da ich es auf einmal verfüge.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ZUr Klarstellung zum Beitrag von Rechtes Händchen vom 11.04.2013:

    Bei der Bearbeitung des Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind 2 Alternativen denkbar:

    1. Alt.
    Die Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird an die Schulnerpartei zugesellt.
    Gleichzeitg erhält die Gläubigerpartei eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses - jedoch ohne Zustellungsbescheinigung.

    2. Alt.
    Die Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird an die Schuldnerpartei zugestellt.
    Nach erfolgter Zustellung erhält die Gläubigerpartei die vollstr. Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit der Zutellungsbescheinigung.


    Hinweis:
    Bei der 1. Alt. erhält zwar die Gläubigerpatei schneller die vollstr. Ausfertigung; kann jedoch die Zwangsvollstreckung noch nicht betreiben, da die Zustellungsbescheinigung noch benötigt wird.
    Für die Zwangsvollstreckung muss daher die Gläubigerpartei die vollstr. Ausf. des Kostenfestsetzungsbeschlusses dem Gericht erneut vorlegen zwecks Erteilung der Zustellungsbescheinigung oder die Zustellung im Parteibetrieb veranlassen.

    Bei der 2. Alt. erhält zwar die Gläubigerpartei später die vollstr. Ausfertigung, hat jedoch im Regelfall alle Unterlagen für die Zwangsvollstreckung.

    Die Gerichte werden daher im Regelfall immer die 2. Alt. wählen, da diese Verfahrensweise für den Gl.und das Gericht vorteilhafter ist.
    Sollte in Ausnahmefällen dennoch vorab die vollsr. Ausf. benötigt werden, bedarf es in dem Einzhelfall insoweit lediglich eines gesonderten Antrags der Gläubigerpartei.

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