FamFG - Wirksamwerden gerichtlicher Genehmigungen zu Rechtsgeschäften

  • Versteht jemand, wie nach dem FamFG gerichtliche Genehmigungen zu Rechtsgeschäften in Minderjährigenfällen wirksam werden können?

    Gem. § 40 II 1 FamFG wird ein entsprechender Genehmigungsbeschluss erst mit Rechtskraft wirksam. Rechtskraft tritt gem. § 45 S. 1 FamFG mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, und die § 63 II Nr. 2 FamFG verkürzte Rechtsmittelfrist wird gem. § 63 III 1 FamFG durch Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzt. Der Genehmigungsbeschluss ist gem. § 41 III FamFG auch dem Vertretenen bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an den Minderjährigen selbst kann nicht erfolgen, weil dieser gem. § 9 FamFG grundsätzlich nicht verfahrensfähig ist, seine Verfahrensfähigkeit anders als beim Betreuten (§ 275 FamFG) auch nicht fingiert wird, von und gegenüber ihm also keine Rechtshandlungen vorgenommen werden können. Wem soll also die Genehmigung für den Minderjährigen bekanntgegeben werden? Eine Bekanntgabe an den Verfahrensbeistand – analog zur Bekanntgabe des Vorbescheides an den Verfahrenspfleger nach bisherigem Recht – scheidet wohl aus, weil dieser gem. § 158 IV 5 FamFG ausdrücklich nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes und also nicht passiv empfangsermächtigt ist.

    Kann die Rechtsmittelfrist zu Lasten des Minderjährigen also nur dann in Lauf gesetzt werden, wenn ihm – ggfls. zusätzlich zum Verfahrensbeistand – auch noch ein Ergänzungspfleger mit entsprechendem Aufgabenkreis bestellt wird?

  • Das Problem wurde bereits im Bereich Fam/Vorm hier (#74 ff. sowie #103 ff.) angesprochen.

    Fazit: Man braucht einen Verfahrensbeistand oder einen Ergänzungspfleger, damit die ZU ordnungsgemäß erfolgen kann und damit letztlich die Wirksamkeit eintritt.

    Eine Bekanntgabe an den Verfahrensbeistand – analog zur Bekanntgabe des Vorbescheides an den Verfahrenspfleger nach bisherigem Recht – scheidet wohl aus, weil dieser gem. § 158 IV 5 FamFG ausdrücklich nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes und also nicht passiv empfangsermächtigt ist.


    Diese Problem wurde meines Wissens bisher nicht gesehen. Ich sehe es auch jetzt (noch) nicht, weil doch der vorhergehende Satz 5 des § 158 Abs. 4 FamFG ausdrücklich regelt, dass der Beistand RM namens des Kindes einlegen kann. Wenn er dazu berechtigt ist, muss er m.E. auch Adressat der ZU sein (können).

    Das Problem mit § 158 FamFG liegt - für den nicht unwichtigen Bereich der Vermögenssorge - eher an anderer Stelle:
    Er gilt nur für den Bereich der Personensorge, wie sich eindeutig aus Abs. 1 ergibt. Damit fehlt es für den Vermögenssorgebereich an einer Vorschrift, die die Bestellung verlangt bzw. ermöglicht, so dass man sich dort eigentlich nur über eine analoge Anwendung des § 158 FamFG oder über die Bestellung eines Ergänzungspflegers helfen kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!