Berichtigung Schlussverzeichnis noch möglich

  • 2 Gläubiger haben ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet. Der IV bestreitet beide.
    Die Veröffentlichung nach § 188 InsO wird gemacht. Der IV teilt nach 11 Tagen (also innerhalb der § 189 InsO - Frist) mit, dass die Forderung eines Gläubigers nun festgestellt werden kann, aber dieser den Nachweis nach § 189 InsO nicht fristgerecht erbracht hätte - somit nur noch Tabellenberichtigung, aber keine Änderung des Schlussverzeichnis möglich wäre.
    Versehentlich wurde das so hingenommen :(, das Schlussverzeichnis also nicht berichtigt.
    Nun ist Geld da, und dem Schuldner sollte RSB vorzeitig erteilt werden, da ja kein Gläubiger im Schlussverzeichnis ist und die Verfahrenskosten gedeckt wären.
    Erst jetzt ist aufgefallen, dass der Gläubiger eigentlich ins Schlussverzeichnis gehört.
    Kann/ muss das Schlussverzeichnis noch berichtigt werden?

  • Hm, nach Veröffentlichung hat der Gläubiger aber dem Verwalter gegenüber den Bestand der Forderung fristgerecht nachgewiesen. Der Verwalter hat das dem Gericht ja mitgeteilt, ist jedoch von einer falschen Rechtsfolge ausgegangen und hier wurde es nicht bemerkt.
    Ich habe überlegt, ob das fristgerechte Nachweisen eventuell als Einwendung gegen das Verteilungsverzeichnis zu sehen wäre?!?
    Die Mitteilung des Verwalters kam vor dem Schlusstermin zur Akte, der Schlusstermin selbst lief im schriftlichen Verfahren ab.

  • Das halte ich für viel zu weit ausgelegt. Einwendungen gegen das SV sind gegenüber dem Gericht zu erbringen.

    Da kann man sich jetzt darüber streiten, ob das ein Fall über die Haftpflicht ist.

    Im Verfahren selbst sehe ich da keine Heilungsmöglichkeiten. Wenn der Schuldner einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB gestellt hat, die Kosten gedeckt werden können, wäre dann Ende, BGH, IX ZR 214/04

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich vesteh den Fall nicht ganz. Wenn die VÖ erfolgt und der Gläubiger fehlende Nachweise innerhalb der Frist des § 188 InsO nachreicht, so ist doch das Schlussverzeichnis nach § 193 InsO zu ändern. Was meinst du mit "Nachweis nicht gebracht hat"?

    Oftmals werden Forderungen doch nur (vorläufig) bestritten, weil der Gläubiger die relvanten Unterlagen nicht beifügt. Liefert der Gläubiger diese dann aber innerhalb der Zweiwochenfrist nach, so muss (zumindest sofern die Forderung nicht tituliert ist) doch die Forderung festgestellt und das SV geändert werden. Oder stehe ich auf dem Schlauch ? :gruebel:

  • Ich bin mir gar nicht so sicher, ob der IV hier nicht doch richtig gehandelt hat.
    Nach der Entscheidung des BGH IX ZB 8/05 kann das Schlussverzeichnis nach Veröffentlichung ausschließlich gem. §§ 189 - 191 InsO geändert werden. § 189 InsO spricht aber nur vom Nachweis der Klageerhebung und keinem anderen... Wenn der Gläubiger also nun zwar einen anderen Nachweis erbracht hat, der die Feststellung ermöglicht, aber keine Klage erhoben hat, könnte er nach der Entscheidung nicht ins Schlussverzeichnis. Ob das sinnig ist oder nicht lassen wir mal außen vor.
    Du selbst hast als Rpfl. mit dem Schlussverzeichnis ohnehin nur was zu tun, wenn Einwendungen kommen. Wenn nicht, kanns Dir wohl egal sein und Du musst von dem Schlussverzeichnis ausgehen, das Dir vorliegt.
    Wird ja spannend, was der Gläubiger schreibt, wenn er zur vorzeitigen RSB angehört wird...

  • Astaroth

    "Nach Veröffentlichung der Schlussverteilung können Änderungen des Schlussverzeichnisses ausschließlich aufgrund der Regelungen der §§ 189 bis 193 InsO oder aber zur Berichtigung offensichtlicher Irrtümer oder Unrichtigkeiten vorgenommen werden."

    Wenn der Verwalter nun mitteilt, dass er sein bestreiten aufgibt, könnte man schon mal darüber nachdenken, dass die Tabelle unrichtig geworden ist. Isoweit sehe ich die Rechtsfolge des § 178 InsO durchaus gegeben.

    Naja, der Gläubiger hat erst einmal Pech, VII ZR 333/083 v. 17.05.1984. Allerdings sind die Folgen andere. Bei KO galt die Verteilung als genehmigt, Haftungsansprüche waren damit weg. Der Verwalter kommt hier nicht so einfach um die Ecke.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich wollte nur andeuten, dass die Rechtslage hier soooo eindeutig nicht ist.
    Wie sie tatsächlich ist, hätten wir erst gewußt, wenn sich der Gläubiger gegen das Schlussverzeichnis beschwert hätte und die Sache bis vor den BGH gegangen wäre...
    Ob man den IV auf seinem Weg um die Ecke noch hindern kann, hängt - wenn man davon ausgeht, dass das Schlussverzeichnis falsch ist, was aber m.E. hier nicht sicher ist, s.o. - auch davon ab, inwieweit der Gläubiger verpflichtet ist, sich selbst darum zu kümmern, ob er im Schlussverzeichnis steht.

  • Eigentlich im Endergebnis egal, ob das Schlussverzeichnis richtig oder falsch ist. Eine Änderung kommt zum jetztigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr in Frage.

    Werden die Kosten und die Gläubiger, die im Schlussverzeichnis stehen, befriedigt, so gibt es die vorzeitge Restschuldbefreiung.

  • Wie sie tatsächlich ist, hätten wir erst gewußt, wenn sich der Gläubiger gegen das Schlussverzeichnis beschwert hätte und die Sache bis vor den BGH gegangen wäre...
    Ob man den IV auf seinem Weg um die Ecke noch hindern kann, hängt - wenn man davon ausgeht, dass das Schlussverzeichnis falsch ist, was aber m.E. hier nicht sicher ist, s.o. - auch davon ab, inwieweit der Gläubiger verpflichtet ist, sich selbst darum zu kümmern, ob er im Schlussverzeichnis steht.



    Die Hoffnung nicht aufgeben, vielleicht kommt im Wege der Schadenersatzklage noch ein erhellender Satz des BGH :teufel:.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hm, also ich geh mal verschärft davon aus, dass der Schlusstermin vorbei ist.
    Dann ist in der Tat "Essig".
    I.Ü. dürfte die Sachlage so sein (das dürfte dem Vortrag von Astaroth engegenkommen):
    legt der Gläubiger forderungsbegründende Unterlagen vor, ist der Verwalter nicht gehindert, sein Bestreiten zurückzunehmen oder zu reduzieren. Erfolgt die Vorlage der Unterlagen innerhalb der Präklusionsfrist des § 189 InsO und ist die Rechtslage pro Gläubiger "Klar" so hat ! der Verwalter das Schlussverzeichnis zu ändern. Dies haben wir vor zwei oder drei Jahren in einem Fall so gesehen (in welchem der Verwalter das Schlussverzeichnis geändert hat). Dies dürfte sich aus einem argumentum a maiore ad minus herleiten lassen: der Verwalter ist nicht ! gezwungen, sich "rechtzeitig" zu Lasten der Masse verklagen zu lassen, er kann eben auch sein Bestreiten zurücknehmen, ohne dass es der Klageerhebung mit nachfolgendem Anerkenntnis im Prozess bedürfte.
    Kommt es zur Tabellenänderung und verbaselt der Verwalter die Hereingabe des geänderten Schlussverzeichnisses ist dies ein Fall des Einwendungsdurchgriff (im Falle der Genehmigung der Schlussverteilung nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
    Der Verwalter hätte das Schlussverzeichnis ändern müssen, der Gläubiger hierauf achten müssen und ggfls. Einwendungen im Schlusstermin erheben müssen.
    Andere Frage ist die nach dem Schadenersatzanspruch des Gläubigers gegen den Verwalter. Das Gericht ist aus der Nummer raus (oki, ich hab in einem ähnlichen Fall den Gläubiger einen Tag vor Termin angerufen, der ist erschienen und hat die Einwendungen zu Protokoll erklärt woraufhin ich die Änderung des Verzeichnisses angehordnet hab---- das ware reine Reparatur - Verpflichtung besteht auch über § 139 ZPO hierzu m.E. nicht).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (21. Juli 2009 um 22:01) aus folgendem Grund: tippfehler

  • Ja, der Schlusstermin liegt schon Monate zurück. Er wurde schriftlich durchgeführt. Der Gläubiger hat gegenüber dem Gericht keinen Widerspruch erhoben.
    Nur weil die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt waren, wurde noch nicht RSB erteilt. Nun tauchen 5.000 € auf. Die Kosten sind damit gedeckt. Der Schuldner bekommt vorzeitig RSB und -weil kein Gläubiger im Schlussverzeichnis ist- auch noch den verbleibenden Betrag überwiesen...

  • Du selbst hast als Rpfl. mit dem Schlussverzeichnis ohnehin nur was zu tun, wenn Einwendungen kommen. Wenn nicht, kanns Dir wohl egal sein und Du musst von dem Schlussverzeichnis ausgehen, das Dir vorliegt.



    Hierbei stellt sich mir gerade folgende Frage (Bitte bedenken ich mache noch nicht so lange InsO):
    Welches Schlussverzeichnis? Mit dem Schlussbericht wird ein Schlussverzeichnis eingereicht. Nach Terminsbestimmung erfolgt eine Berichtigung einer Forderung und ein neues Schlussverzeichniss wird eingereicht. Das ganze dann nocheinmal.
    Welches Schlussverzeichnis wird herangezogen? Das aktuellste, das die Fristen der §§ 188, 189 InsO einhält? Oder muss hier evtl. im Schlusstermin vom Rpfl. Stellung bezogen werden, welches das geltende Verzeichnis ist, gegen das man dann auch Einwendungen erheben kann?

    Einmal editiert, zuletzt von kiki2208 (23. Juli 2009 um 06:36)

  • Nicole
    der Verwalter kann schon mal mit seiner Versicherung telephonieren....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!