Bestellung eines Liquidators, § 181 BGB

  • Hallo,

    mich beschäftigt folgendes Thema:

    Der (nicht von § 181 BGB befreite) Liquidator meiner Gesellschafterin (GmbH) bestellt sich selbst zum Liquidator. Aus dem Gesellschafterbeschluss geht hervor, dass die Gesellschafterversammlung der Gesellschafterin der Bestellung zum alleinigen Liquidator zugestimmt hat. Gerichtlicherseits wurde bemängelt, dass ein Fall des § 181 BGB vorliegt und der Beschluss schwebend unwirksam sein dürfte. Nun teilt der Notar mit, dass es hier nicht um die generelle Befreiung von § 181 BGB, sondern um die Befreiung im Einzelfall geht. Diese Befreiung im Einzelfall könne stets, auch ohne Satzungsermächtigung, durch Gesellschafterbschluss erfolgen.

    Und mich würde noch interessieren, ob ihr die Satzungsermächtigung für § 181 BGB und Einzelvertretung für GF auch für Liquidatoren gelten lasst. Oder stellt ihr euch auf den Standpunkt, dass in der Satzung ausdrücklich eine Ermächtigung für Liquidatoren enthalten sein muss, damit eine konkrete Einzelvertretung eingetragen werden kann.
    Ich hab inzwischen so viel Streitiges dazu gelesen, dass ich schon ganz verwirrt bin...
    Vielen Dank schon mal.

  • Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführern/Liquidatoren für einzelne Rechtsgeschäfte durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
    Hierzu braucht es keiner Satzungsermächtigung.
    Soll der Geschäftsführer/Liquidator immer von den Beschränkungen befreit sein, brauchen wir natürlich eine HR-Anmeldung und eine entsprechende Ermächtigung in der Satzung.

    Ich lasse die in der Satzung enthaltenen Ermächtigungen auch für die Liquidatoren gelten, auch wenn über die Liquidatoren nichts in der Satzung steht.
    Die Meinungen gehen da aber auseinander.

  • ...
    Ich lasse die in der Satzung enthaltenen Ermächtigungen auch für die Liquidatoren gelten, auch wenn über die Liquidatoren nichts in der Satzung steht.
    Die Meinungen gehen da aber auseinander.



    Bis zum Urteil des BGH vom 27.10.2008, II ZR 255/07, haben wir auch eine Satzungsermächtigung für die Liquidatoren -explizit- verlangt. Seit der vorgenannten Entscheidung, die sich auf den Wortlaut des § 68 GmbHG (dort Abs. 1 Satz 1: "Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ... zu zeichnen.") stützt und der von § 35 GmbHG (dort Abs. 2 Satz 1: "... es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.") abweicht, reicht uns -grundsätzlich- ein einfacher Beschluss der Gesellschafterversammlung aus, auch wenn im Vertrag keine generelle Ermächtigung festgeschrieben ist.

  • Ich habe einen Kaufvertrag vorliegen durch den der als alleinigere Liquidator im HR eingetragene Verkäufer der GmbH in dieser Verhandlung zur Urkunde unter Verzicht aller gesetzlichen gesellschaftlichen Frist- und Formvorschriften eine Gesellschafterversammlung abhält, und beschließ: Für dieses Rechtsgeschäfts wird der Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

    Eine Eitragung ins HR wird ausdrücklich nicht gewünscht.

    Sodann verkauft er das Grundstück an eine GmbH in der er als einzelvertretungsberechtigter und nach § 181 BGB bereiter Geschäftsführer im HR eingetragen ist.

    Kann der Liquidator auf dieser Weise das Selbstkontrahierungsverbot umgehen und wie geschehen wirksam handeln?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Ich habe einen Kaufvertrag vorliegen durch den der als alleinigere Liquidator im HR eingetragene Verkäufer der GmbH in dieser Verhandlung zur Urkunde unter Verzicht aller gesetzlichen gesellschaftlichen Frist- und Formvorschriften eine Gesellschafterversammlung abhält, und beschließ: Für dieses Rechtsgeschäfts wird der Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

    Eine Eitragung ins HR wird ausdrücklich nicht gewünscht.

    Sodann verkauft er das Grundstück an eine GmbH in der er als einzelvertretungsberechtigter und nach § 181 BGB bereiter Geschäftsführer im HR eingetragen ist.

    Kann der Liquidator auf dieser Weise das Selbstkontrahierungsverbot umgehen und wie geschehen wirksam handeln?

    Ich verstehe aus der Schilderung gerade nicht so recht, wer die Gesellschafterversammlung abgehalten hat:
    Der Liquidator in seiner Funktion als Liquidator kann keine Gesellschafterversammlung für diese GmbH abhalten.

    Ist der bestellte Liquidator auch der Alleingesellschafter der GmbH i. L.? Dann kann er in seiner Funktion als Gesellschafter einen solchen Gesellschafterbeschluss fassen und sich als Liquidator für einzelne Rechtshandlungen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Wenn die Befreiung nur für einzelne Rechtsgeschäfte erfolgt, ist keine Satzungsgrundlage nötig und auch keine Eintragung.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Im Gesellschafterbeschluss wird einer von zwei GF zum Liquidator bestimmt. Vertretungsregelungen werden nicht beschlossen. Es gelten also die gesetzlichen Regelungen, dass ein Liquidator allein vertritt und mehrere gemeinsam, was so auch angemeldet wird. Weiter wird aber angemeldet: "Der Umfang der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren ist gegenüber Dritten stets unbeschränkt."

    Was ist damit gemeint? wird die Befreiung von 181 BGB angemeldet ohne dass ein Beschluss darüber vorliegt?

    Danke...

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