(Welche) Nachweise für die Eintragung von Nacherben bei GB-Berichtigung auf Vorerben?

  • Es wurde zwar in verschiedenen Threads schon mal am Rande angesprochen aber ich denke, es könnte sich lohnen, mal dafür einen eigenen Thread aufzumachen.

    Bekanntlich hat das GBA beim Vorliegen von Vor- und Nacherbfolge zugleich mit der GB-Berichtigung auf den Vorerben von Amts wegen einen Nacherbenvermerk einzutragen.

    Nun kommt es immer mal wieder vor, dass das öffentl. Testament, welches Grundlage der Berichtigung auf den Vorerben ist, die Nacherben nur allgemein bezeichnet (z.B. "unsere ehelichen Kinder"; ohne namentliche Nennung). Sind aber z.B. die "ehelichen Kinder" der beiden Testatoren als Nacherben eingesetzt, steht mit dem Tode eines der Eheleute ja spätestens fest, welche Personen dies sind.
    Folglich sollte man wohl im GB möglichst an Stelle der allgemeinen Bezeichnung "eheliche Kinder" die Nacherben auch namentlich im NE-Vermerk aufführen.

    Die Frage, die ich hiermit in die Runde stellen möchte, ist dann, wie lasse ich mir als GBA in solchen Fällen im GB-Berichtigungsverfahren zur Eintragung des Vorerben nachweisen, wer nun Nacherbe ist?

    Gucke ich nur in die NL-Akte bzw. genügt mir eine schriftliche Aufzählung der Nacherben durch den Vorerben?

    Oder verlange ich Abstammungsurkunden und eine eV des Vorerben darüber, dass keine weiteren ehelichen Kinder vorhanden sind?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auf diese Weise wird ja letztlich nur die Feststellung antizipiert, wer letztlich der Nacherbe ist. Der Nachweis kann daher m. E. nicht anders zu führen sein, als wenn die Nacherben als endgültige Rechtsinhaber eingetragen werden sollen, im dargestellten Fall also nach § 35 GBO und der gängigen Rechtsprechung (die Gegenmeinungen aufzuzählen spare ich mir hier mal) durch Geburtsurkunden, welche die Nacherben als eheliche Abkömmlinge ausweisen, nebst eidesstattlicher Versicherung, dass es keine weiteren ehelichen Abkömmlinge gibt.

    Ich würde mir aber überlegen, ob das sinnvoll ist. Letztlich wird ja nur die Nachweisung vorweggenommen, wer letztlich Nacherbe ist. Ob die nun früher oder später stattfindet, ist meistens nicht wirklich erheblich. Es kann auch passieren, dass sie zumindest teilweise vergeblich ist, weil einer der Nacherben den Nacherbfall nicht erlebt und dann die Ersatznacherbfolge genauer geprüft werden muss. U. U. macht man sich also doppelte Arbeit.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hat sonst niemand eine Meinung dazu? Das sind doch Fälle, die immer mal wieder auftauchen, meine ich.
    :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde aus folgenden Gründen bei der Eintragung des Nacherbenvermerks keinen Nachweis darüber verlangen, wer die Nacherben konkret sind:

    Der Nacherbenvermerk soll die Nacherben vor Verfügungen des Vorerben schützen. Diesen Zweck erfüllt er auch, wenn die Abkömmlinge des Erblassers nicht namentlich bezeichnet sind.

    Wozu jetzt einen Nachweis verlangen, der beim Eintritt des Nacherbfalls ohnehin geführt werden muss?

    Wenn nicht verfügt wird, schlummert der Nacherbenvermerk bis zum Eintritt des Nacherbfalls vor sich hin. Nach dem Eintritt der Nacherbfolge erfolgt dann der genannte Nachweis, die Nacherben werden als Eigentümer eingetragen und der Nacherbenvermerk -der seinen Zweck erfüllt hat- wird gelöscht.

    Wenn verfügt wird und die Nacherben zustimmen müssen oder anzuhören sind, ist der Nachweis eben schon vor dem Eintritt des Nacherbfalls zu führen.

    In der gestellten Frage liegt allerdings auch ein Auslegungsproblem. Nacherben sind sicher nicht die "ehelichen Kinder", sondern die "ehelichen Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge". Damit hast Du auch die in den Nacherbenvermerk aufzunehmende Ersatznacherbfolge zum Ausdruck gebracht. Wenn Du bei der Auslegung nicht so weit gehen willst -was Du aber müsstest-, musst Du ohnehin schon für die Eintragung des Nacherbenvermerks einen Erbschein verlangen. Denn der Nachweis, wer die Kinder sind, besagt nichts darüber, ob Ersatznacherbfolge angeordnet ist.

  • Habe hierzu eine Frage:
    Ehegatten beide geboren 1928. Ehemann stirbt, Frau Xbeantragt Grundbuchberichtigung.

    Erbvertrag aus dem Jahr 1965:

    "Aus unserer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen und zwar: A geboren 1951 und B 1958.
    Wir setzen uns gegenseitig zu nicht befreiten
    Vorerben ein. Zum Nacherben eines jeden von uns setzen wir unsere ehelichen Abkömmlinge zu gleichen Teilen ein. Der Nacherbfall tritt bei Wiederheirat des Letztversterbenden ein. Sollte der Letztlebende nicht wieder heiraten, setzen wir uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein."

    Frage:
    1.Nacherbenvermerk mit der Bezeichnung "Nacherbfall tritt bei Wiederheirat ein. Nacherben sind die ehelichen Abkömmlinge des Erblassers mit Frau x"

    2. Oder unter Verweis auf OLG Hamm 5.12.96 -15 W 407/96 -und Schöner Stöber Randnummer 790 eine eidestattliche Versicherung fordern und dann die ehelichen Abkömmlinge namentlich eintragen?

    Oder was sagt ihr?
    Tendiere zu 1., da ich vermute, dass die Nacherbschaft ins Leere geht

  • Hat hierzu keiner eine Meinung?

    Ergänzung vom 01.10.21.
    Ich habe mich jetzt wegen der Vorbeiträge dazu entschlossen, hier eine Eintragung wie von mir angekündigt vorzunehmen. Neue Rechtsprechung (u. a. nach den vorherigen Beiträgen aus 2009), die mich dazu zwingt, bereits jetzt einen Nachweis zu fordern, sind mir nicht bekannt.

    2 Mal editiert, zuletzt von Pittys29 (1. Oktober 2021 um 08:10) aus folgendem Grund: Ergänzung vgl. Beitrag

  • Hallo. Ich muss dann doch noch einmal für einen anderen Fall nachhaken.

    Ich habe hier ein vor einem Richter errichtetes Testament mit einem kurzen Inhalt:

    "Ich setze meine Ehefrau XY zu meiner alleinigen unbefreiten Vorerbin ein. Nacherbe sind die aus unserer Ehe hervorgehenden Kinder zu gleichen Teilen. Der Nacherbfall tritt beim Tode oder bei Wiederheirat des Letztlebenden ein".

    Der Ehemann ist gestorben, sie will nun als Vorerbin in das Grundbuch.

    Lt. Beitrag #4 müsste ich doch wegen der Konkurrenz zw. § 2069 BGB und § 2108 Abs. 2 BGB dann hier einen Erbschein verlangen, damit ich eine etwaige Ersatznacherbschaft in dem Nacherbenvermerk berücksichtigen kann. Wie seht ihr das? Mir widerstrebt es etwas, nur wegen einer Ersatznacherbeneinsetzung, die ggf. gar nicht relevant wird, einen Erbschein für den Vorerben zu fordern.

    Groß Auslegungsmöglichkeiten sehe ich bei dem knappen Inhalt des Testaments nicht. Lt. beck-online Großkommentar (Hrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Müller-Engels, Stand: 01.12.2021, Rn. 19 zu § 2108 BGB) muss der Gedanke der Erhaltung der Erbschaft innerhalb der Familie aus dem Testament wenigstens ansatzweise zum Ausdruck kommen, andernfalls soll § 2108 BGB Anwendung finden. Auch der BGH, Urteil vom 23. 1. 1963 - V ZR 82/61 - sieht keine Vorrangigkeit des § 2069 BGB.

    Würdet ihr hier einen Erbschein fordern? Oder wie würdet ihr hier - bei Verzicht auf einen Erbschein - das Testament auslegen und den Nacherbenvermerk formulieren?

    Ich bedanke mich vorab

  • Das hatte ich gelesen, war aber nicht davon ausgegangen, dass das Testament tatsächlich schon so alt ist.

    Aber zu deiner Frage:
    § 352b Abs. 1 S.1 FamFG ist streng genommen nur anzugeben, dass Nacherbfolge angeordnet ist und wer der Nacherbe ist. Von der Angabe einer Ersatznacherberbfolge steht da nichts (auch wenn es wünschenswert ist, wenn diese angegeben ist - aber letztendlich muss man erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls oder bei notwendiger Beteiligung der (potentiellen) Nacherben darüber nachdenken ...).
    Daher würde ich das hier auch nicht verlangen, sondern den Nacherbenvermerk wie in #4 abfassen.

  • Das hatte ich gelesen, war aber nicht davon ausgegangen, dass das Testament tatsächlich schon so alt ist.

    Aber zu deiner Frage:
    § 352b Abs. 1 S.1 FamFG ist streng genommen nur anzugeben, dass Nacherbfolge angeordnet ist und wer der Nacherbe ist. Von der Angabe einer Ersatznacherberbfolge steht da nichts (auch wenn es wünschenswert ist, wenn diese angegeben ist - aber letztendlich muss man erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls oder bei notwendiger Beteiligung der (potentiellen) Nacherben darüber nachdenken ...).
    Daher würde ich das hier auch nicht verlangen, sondern den Nacherbenvermerk wie in #4 abfassen.

    Das bezweifle ich aber stark. Der ES hat sich immer zur Ersatznacherbfolge zu äußern.

  • Ups - Ok, hab es noch mal nachgelesen (wie gesagt, bin schon etwas raus und hab mich nur an dem Wortlaut von 352b FamFG orientiert).
    Die Kommentierung sagt: Ja, muss rein, wenn Ersatznacherbfolge positiv, ggf. auch erst durch Auslegung ermittelt, feststellbar ist.
    Ich würde hier auch zum Regelfall des § 2069 BGB tendieren ...

  • Zunächst vielen Dank für eure Beiträge.

    Da hier zwei Auslegungsregeln möglich sind, stelle ich mir die Frage, wie es zu begründen ist, dass ein derart kurz gefasstes Testament in Richtung § 2069 BGB auszulegen ist und nicht § 2108 BGB.

    Aus der von mir zitierten BGH-Entscheidung:
    "Nach der Lebenserfahrung läßt sich nicht sagen, daß es einem Erblasser, der einen Abkömmling als Nacherben einsetzt und für die Zeit nach dessen Tod keine ausdrückliche Bestimmung trifft, in der Regel mehr auf die Vermögenserhaltung im Familienbesitz ankomme als auf die Stärkung der Kreditfähigkeit des unmittelbar Eingesetzten."
    und in 3c der genannten Entscheidung:

    "c) Mit Recht betont die Revision, daß es auch für den Vererblichkeitsausschluß (§ 2108 Abs. 2 Satz 1 Ende - diese Bestimmung stellt eine Auslegungsregel dar, RGZ 142 aaO -) nicht nur auf den Willen ankommt, den die Erblasser (hier die Eltern) bei Testamentserrichtung wirklich gehabt (und erklärt) haben, sondern auch auf den hypothetischen Willen, den sie damals gehabt (und erklärt) hätten, wenn sie die von ihnen tatsächlich nicht vorausgesehene Entwicklung der Verhältnisse bedacht hätten, vorausgesetzt, daß in der Testamentsurkunde ein wenn auch noch so unvollkommener Anknüpfungspunkt dafür zu finden ist (RGZ 142 aaO, 169 aaO; BGH, LM Nr. 5 zu § 2084 BGB)."


    So richtig Möglichkeiten zur Auslegung sehe zumindest ich anhand des Testamentes nicht, außer der Tatsache, dass die einzige Anordnung des Erblassers eben die Nacherbschaft zug. der Kinder ist.

    Gibt es hier noch jemanden, der das Testament eher nach § 2108 BGB auslegen würde, oder ist es tatsächlich so eindeutig § 2069 BGB? Und ist es nicht überzogen, wegen einer nicht ausdrücklich angeordneten Ersatznacherbfolge und nur für die Eintragung des Nacherbenvermerks einen Erbschein zu verlangen?:gruebel:

  • Wenn der Wortlaut wirklich so kurz ist, wie Du ihn schilderst, dann ist keine ausdrückliche Ersatznacherbenregelung enthalten. Es ist aus meiner Sicht eine Frage der Auslegung, ob man eine Ersatznacherbenregelung in das Testament "hineinlesen" kann. Eindeutig ist das nicht, vertretbar wohl auch § 2108 Abs. 2 BGB. Am Ende ist es nicht zuletzt Tatfrage, und für die Ermittlung derartiger Sachverhaltsaspekte kann schon an ein Erbscheinsverfahren samt Anhörung gedacht werden.

  • Dann verlange doch einen ES und wir hoffen, dass es zur Beschwerde kommt. Dann hätten wir alle für die Zukunft ein wenig Futter. Deine Problematik habe ich übriges nicht so selten und ich würde mich über eine derartige OLG Entscheidung freuen, da es nach meinem Stand derzeit dazu keine gibt.

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