Kosten für Akteneinsicht-Umsatzsteuer?

  • Hallo,

    ich sitz grad über einem Kostenfestsetzer in Strafsachen. Der Pflichtverteidiger beantragt nebst diversen anderen Dingen auch die verauslagten Kosten für die Akteneinsicht (12 €) und darauf auch Umsatzsteuer. Als Hinweis wird ein Aufsatz von Sterzinger in der NJW 2008, Seite 1254. Ich habe bisher noch nie erlebt, dass diese 12 € mit Umsatzsteuer festgesetzt werden, sondern immer nur die 12 € an sich. Es werden ja auch immer nur 12 € ohne USt. gezahlt (zumindest war es mir so in Erinnerung).

    Entfällt darauf tatsächlich Umsatzsteuer??? :gruebel::gruebel::gruebel:

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Die Berechnung der USt. auf die Aktenversendungspauschale ist korrekt.

    Der Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist der RA. Für ihn ist dies ein umsatzsteuerpflichtiger (kein durchlaufender) Posten. Ob er sie tatsächlich abführt: :nixweiss:

    Schönes WE

    Gwen

  • Schon klar...
    Ich wollte damit nur zum Ausdruck bringen, dass uns das nichts angeht und sich demzufolge auch diesbezügliche Nachfragen verbieten (es gab Kollegen, die da durchaus auf ziemlich merkwürdige Ideen kamen).

    Gwen

  • Auch dieses Problem ist bereits obergerichtlich entschieden, nämlich zugunsten des Pflichtverteidigers (Umsatzsteuer ist auch begl. der Aktenversendungspauschale zu gewähren).

    OLG Bamberg, Beschluss vom 02.04.2009, Az.: 1 Ws 127/09 (gefunden bei juris)

  • "Zugunsten" ist gut! Das Geld bleibt ja nicht hier. Es wird als Mehrwertsteuer eingenommen und als Umsatzsteuer wieder ans Finanzamt abgeführt.

  • Warum das denn?
    Die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG ist auf die Vergütung zu berechnen, zu welcher die Auslagen für die Aktenversendung nicht gehören.

  • Warum das denn?
    Die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG ist auf die Vergütung zu berechnen, zu welcher die Auslagen für die Aktenversendung nicht gehören.




    Ein steuerrechtliches Problem; siehe: OFD Karlsruhe: Weiterberechnung von Gebühren und Pauschalen durch Notare, Rechtsanwälte und Angehörige verwandter Berufe DStR 2007 Heft 39 (1728)

  • Warum das denn?
    Die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG ist auf die Vergütung zu berechnen, zu welcher die Auslagen für die Aktenversendung nicht gehören.



    siehe die von Borrelio zitierte Rspr.

    Bei uns beantragen auch die einen Anwälte Mwst. auf die Pauschale, andere nicht.... und ich setz bei beiden fest wie beantragt...

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