Fehlende Urschrift: Grundschuldbestellungsurkunde

  • Zu Gunsten von Bank A ist im Grundbuch in Abtl. III lfd. Nr. 1 eine Grundschuld eingetragen, welche Bank A an Bank B abgetreten hat. Nachträglich wurde von Bank B eine Vollstreckungsunterwerfung eingeholt.

    Nun möchte Bank B aus der vollstreckbaren Grundschuld im dinglichen Pfändungsweg Mieten pfänden und legt die Vollstreckungsunterwerfung vor. Das Amtsgericht moniert, daß ebenfalls eine Abschrift der Grundschuldbestellungsurkunde vorgelegt werden müsse.

    Auf Anforderung beim Grundbuchamt, welches gleichzeitig das ursprünglich beurkundende Notariat ist, teilt dieses mit, daß die Urschrift nicht auffindbar sei. Mehrmaliges Nachhaken beim Grundbuchamt wird seither ignoriert. :mad: Auf diverse Schreiben und Anrufe erfolgt keine Reaktion.

    Wie könnte Bank B nun weiter vorgehen? Welche Handhabe besteht gegenüber dem Grundbuchamt? Beim ursprünglichen Grundpfandrechtsgläubiger sind ebenfalls keine Urkunden/Kopien mehr vorhanden.

  • Bedeutet das, dass Du in Zukunft auch keine kostenlosen Antworten mehr auf Deine eigenen Fragen erwartest?

    Nein, das bedeutet es nicht.

    Es bedeutet, dass auch ich hier keine Fragen zu konkreten Fällen poste, die eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall bedeuten, denn diese Fragen muss ich mir als Anwalt selbst beanworten können. Dafür verdiene ich meine Brötchen.

    Umgekehrt will ich aber, dass diejenigen, die eine konkrete Rechtsberatung wollen - im Fall # 1 ist es eine Bank -, den hierfür nötigen Weg gehen, nämlich sich an meinen Berufsstand wenden.

  • Wenn die Grundschuld ursprünglich nicht vollstreckbar war, dürfte es sich nicht um eine Beurkundung handeln, sondern um eine bloße Unterschriftsbeglaubigung. Diese Bewilligung wird nach Eingang beim GBA Teil der Grundakten und kann nach meiner Kenntnis nicht mehr herausverlangt werden.

    Ich würde versuchen, vom GBA eine belaubigte Abschrift zu bekommen, oder aber dem Vollstreckungsgericht einen beglaubigten Grundbuchauszug vorlegen. Aus dem geht die Grundschuld dann auch hervor, ich wüßte nicht, auf welcher Rechtsgrundlage man als Vollstreckungsgericht noch mehr verlangen dürfte.

    Und schlußendlich hoffe ich, jetzt nicht wegen unerlaubter Rechtsdienstleistung dran zu sein.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • :confused::confused:Ich dachte immer, das ist eigentlich ziemlich egal, ob beurkundet oder beglaubigt, Hauptsache Eintragungsgrundlage... :confused::confused: und dann ist doch da noch § 10 I 2 GBO :confused::confused: und schlußendlich scheint das auch nicht das wesentliche Problem zu sein (wenn nämlich überhaupt eine Urkunde bei der Grundakte wäre) :confused::confused:

    Tjaaa... welche Handhabe könnte man gegen eine Behörde haben, die ohne weitere Begründung nichts tut... ?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • :confused::confused:Ich dachte immer, das ist eigentlich ziemlich egal, ob beurkundet oder beglaubigt, Hauptsache Eintragungsgrundlage... :confused::confused: und dann ist doch da noch § 10 I 2 GBO :confused::confused: und schlußendlich scheint das auch nicht das wesentliche Problem zu sein (wenn nämlich überhaupt eine Urkunde bei der Grundakte wäre) :confused::confused:

    Tjaaa... welche Handhabe könnte man gegen eine Behörde haben, die ohne weitere Begründung nichts tut... ?



    Hoppla, das mit § 10 I 2 GBO kannte ich nicht. Demnach müßte ja doch herausgegeben werden, wenn die Urkunde denn mal auftaucht.

    In badischen Grundakten kann doch nichts wegkommen, oder?:D

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Tja, Theorie und Praxis. Die Urkunde muss ja aus den Grundakten gar nicht verschwunden sein. Es reicht aus, wenn sie in der richtigen Grundakte nicht zu finden ist. Sollte zwar nicht sein, kommt aber bisweilen vor, auch bei uns, wie ich gerne zugebe (zum Glück selten). Meistens kann man die Suche ja schnell eingrenzen: Gemarkung, Blätter, die mit dem betreffenden Blatt etwas zu tun haben, räumliche Anordnung der Akten, Zahlendreher usw. Wenn aber nicht, wird es schaurig; dann such' mal: Im worst case kannst Du bei uns etwa 70.000 Akten durchsuchen... eine mittelgroße Gemarkung mit vielleicht 1.000/2.000 Blättern reicht aber durchaus auch für eine mehrtägige Suche, bei der sich die Spaßgefühle in engen Grenzen bewegen.

    Der Fall, eine ganze Gemarkung oder mehr absuchen zu müssen, ist uns bislang erspart geblieben. Gott erhalte diesen Zustand!

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Grundschuldbestellung ist doch lediglich die materiellrechtliche Verfügung über ein Grundstück.

    Zur Vollstreckung in dieses Grundstück oder den dazugehörenden Hypothekenhaftungsverband (Immobiliarvollstreckung) braucht man einen dinglichen Titel gem. § 1147 BGB (Duldungstitel).
    D.h. Vollstreckungstitel ist alleine die nachträgliche dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung. In dieser Unterwerfung muss auch ganz konkret auf die Grundschuld sowie das Grundstück Bezug genommen werden.
    Kurz gesagt: Das Vollstreckungsgericht kann m.E. nicht auf der Vorlage der Grundschuldbestellungsurkunde bestehen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Für eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung (§ 794 I Nr. 5 ZPO) bräuchte es gar nicht einmal der Bezugnahme auf das Grundstück, wohingegen die nach § 800 ZPO für die offenbar beabsichtigte Pfändung eher wenig hilfreich sein wird. Welche Art der Vollstreckungsunterwerfung hier vorliegt, wissen wir allerdings (noch) nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die persönliche Unterwerfung ist regelmäßig an ein abstraktes Schuldversprechen gekoppelt und hat notwendigerweise weder inhaltlich (außer die Koppelung an den Grundschuldhauptbetrag) noch formal etwas mit der Grundschuldbestellung zu tun - diesen Fall müssen wir hier ausschließen, da ausdrücklich dinglich vollstreckt werden soll.

    Also bleibt der Duldungstitel. Aus diesem kann dinglich die Miete gepfändet werden (sog. dingl. Mietzinspfändung).

    Sowohl die persönliche als auch die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung sind Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

    § 800 ZPO beinhaltet lediglich Vollstreckungs- und Zustellungserleichterungen gegen den/die Rechtsnachfolger, die ausschließlich bei einem dinglichen Titel greifen können.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • der Gläubigerin könnte eigentlich nur über eine Aktenrekonstruktion geholfen werden. Dazu benötigt das GBA aber zumindest Kopien oder Fragmente der Urschrift. In diesem Fall liegt aber nichts vor, daher sehe ich keine Grundlage für die AR. Gegen die unhöfliche Art des GBA könnte mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde bei den nächsthöheren Instanzen vorgegangen werden. Allerdings scheint das hier nicht erfolgversprechend, weil das GBA wohl auch mit Rüffel von oben die Urschrift nicht beizaubern kann. Ergo würde ich das GBA nochmal anschreiben oder anrufen, um mich zu vergewissern, dass wirklich nichts vorliegt, das bei einer Rekonstruktion helfen könnte und dann die Sache abschließen, also der Gläubigerin mitteilen, dass die fehlende Urschrift nicht mehr existiert.Wünsche euch ein schönes WE, viele liebe Grüßle aus der wunderschönen Eifel!

  • Zu Gunsten von Bank A ist im Grundbuch in Abtl. III lfd. Nr. 1 eine Grundschuld eingetragen, welche Bank A an Bank B abgetreten hat.

    Berechtigtes Interesse habt Ihr, also notfalls: Selber suchen. Auf zum GBA und die Akte durchforsten. Dann seht Ihr, ob wirklich nichts da ist. (Ist mit Sicherheit zeitunaufwändiger als dauernd beim GBA nachzufragen,...)

  • mir ist noch eingefallen, daß man wegen der verlorenen Urkunde ein Aufgebotsverfahren durchführen sollte...weiß aber gerade nicht wo`s steht, irgendwo in der ZPO in der 9ooer Gegend, frühestens ab den 700ern....

  • Ich zweifle, ob das Grundbuchamt diese Art der Suche zulassen muss, und auch, ob das ein Fall für ein Aufgebot ist. Für letzteres wäre ja schon zweifelhaft, wie die Folge des vollendeten Aufgebots aussehen soll - Unwirksamkeit der Grundbucheintragung?

    Nachdem das Haus nichts verliert, wie es immer so schön heißt, wird das Grundbuchamt wohl auf die Suche machen müssen. Ersatzbeschaffung scheidet wohl aus, denn: woher? Wie oben schon dargestellt, kann die Suche aber länger dauern.

    Aus der Sicht eines Antragstellers würde ich mir aber wenigstens eine Resonanz des GBA wünschen. Vielleicht mal freundlich (ohne Ironie) bei Abteilungs- oder Behördenleitung nachfragen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das berechtigte Interesse ist doch gegeben, also besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht. Dementsprechend wird das Grundbuchamt "diese Art der Suche" wohl zulassen müssen.
    Allerdings ist mir nicht klar, was ein Aufgebotsverfahren bringen soll.

  • Zu Gunsten von Bank A ist im Grundbuch in Abtl. III lfd. Nr. 1 eine Grundschuld eingetragen, welche Bank A an Bank B abgetreten hat.

    Berechtigtes Interesse habt Ihr, also notfalls: Selber suchen. Auf zum GBA und die Akte durchforsten. Dann seht Ihr, ob wirklich nichts da ist. (Ist mit Sicherheit zeitunaufwändiger als dauernd beim GBA nachzufragen,...)

    Dieses Problem hatten wir auch schon. Nachdem das Grundbuchamt uns bescheinigte, die Urkunde wäre nicht da, begab ich mich auf den Weg, um selbst zu suchen. Ergebnis war, dass die Urkunde in der AKte, in der sie hätte sein müssen, nicht war, sondern vermutlich in einer anderen Akte abgeheftet wurde (es gibt einige Rechtspfleger am hiesigen Grundbuchamt, die Grundschulden, wenn neu erworbene Grundstücke betroffen sind, dennoch im ausgebenden Grundbuch abheften.) Und für das Ausgebergrundbuch bestand kein berechtigtes Interesse, so (schließlich) der Direktor. Ein Ding der Unmöglichkeit! :mad:

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