Vorsorgevollmacht muss in Form der öffentlichen Beurkundung vorgelegt werden ?

  • Es gibt eine der Form des § 29 GBO entsprechende Vollmacht, die dem Notar bei Beurkundung im Original vorlag, was dieser bescheinigt hat. Dir liegt davon nun eine begl. Kopie vor. Das ist m.E. ausreichend.

    Hallo, ich habe eine Frage dazu, in welcher Form die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht vorliegen muss.
    Habe hier einen Kaufvertrag, in dem auf die Vollmacht (widerrufliche Vollmacht zur Vermeidung einer Betreuung), "welche im Original vorlag" Bezug genommen wird.
    Eine einfache Abschrift der Vollmacht ist mit der Urkunde verbunden (also mit gesiegelt).
    Ist die Form dadurch gewahrt?

    Dass die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ausreicht, ist nicht fraglich, nur genügt die vorliegende Form (durch das Verbinden) oder brauche ich trotzdem zumindest eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht?

  • Wenn der Notar im Vorspann bestätigt, dass das Original vorgelegen hat, und die Kopie Teil der Ausfertigung/beglaubigten Abschrift des Vertrages ist, ist dies für mich ausreichend.

  • Die Betreuungesbehörde beurkundet die Vollmachten ja nicht sondern beglaubigt nur die Unterschriften. Daher kann eine Ausfertigung der Vollmacht auch nicht erteilt werden und die Vollmacht ist im Original vorzulegen. Dies hat der Notar bestätigt, was mir ebenfalls ausreichen würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eine unterschriftsbeglaubigte General- und Vorsorgevollmacht enthält den Passus:

    "Diese Vollmacht gilt nur, wenn der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende Ausfertigung besitzt, eine Abschrift genügt nicht. Bei einem Widerruf der Vollmacht muss die erteilte Ausfertigung vom Bevollmächtigten zurückverlangt werden"

    Der Bevollmächtigte legt das Original zur Löschung eines Rechts des Vollmachtgebers vor.

    Ich hätte jetzt ausgelegt, dass mit "Ausfertigung" das Original gemeint ist, da man von begl. Erklärungen ja keine Ausfertigungen erteilen kann. Andere Meinung?

  • "Diese Vollmacht gilt nur, wenn der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende Ausfertigung besitzt, eine Abschrift genügt nicht. Bei einem Widerruf der Vollmacht muss die erteilte Ausfertigung vom Bevollmächtigten zurückverlangt werden"

    Halte ich aber auch nicht für eine echte Bedingung, sondern nur für einen Hinweis auf die Voraussetzungen des Rechtsscheins (Palandt/Ellenberger BGB § 172 Rn 3: "Die Urkunde muß in Urschrift od ...").

  • Eine unterschriftsbeglaubigte General- und Vorsorgevollmacht enthält den Passus:

    "Diese Vollmacht gilt nur, wenn der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende Ausfertigung besitzt, eine Abschrift genügt nicht. Bei einem Widerruf der Vollmacht muss die erteilte Ausfertigung vom Bevollmächtigten zurückverlangt werden"

    Der Bevollmächtigte legt das Original zur Löschung eines Rechts des Vollmachtgebers vor.

    Ich hätte jetzt ausgelegt, dass mit "Ausfertigung" das Original gemeint ist, da man von begl. Erklärungen ja keine Ausfertigungen erteilen kann. Andere Meinung?

    Ist der Wortlaut für eine eigentlich zu beurkundende Vollmacht, der in eine nur unterschriftszubeglaubigende Vollmacht „umgearbeitet“ wurde. Leider nicht vollständig.

  • Muss hierzu nochmal nachhaken: Gibt es hier weiterhin Gerichte, die Vorsorgevollmachten, die auch Grundstücksgeschäfte umfassen und bei denen vor der Betreuungsstelle die Unterschrift beglaubigt worden ist, z.B. bei Belastungen oder Verkäufen nicht akzeptieren und stattdessen (weiter) eine notariell beurkundete oder beglaubigte Vorsorgevollmacht verlangen?

  • Wie sieht denn die Vorsorgevollmacht konkret aus ?

    Grundsätzlich erfüllt die Unterschriftsbeglaubigung der Betreuungsbehörde nach § 6 BtBG die nach § 29 GBO erforderliche Form.

    Wie Zimmer in der ZfIR 2016, 769/773 ausführt, setzt die öffentliche Beglaubigung aber nicht nur eine allgemeine Zuständigkeit zur Beglaubigung von Unterschriften voraus, sondern die ausstellende „Behörde“ darf bei der Beglaubigung die Grenzen ihrer Amtsbefugnisse nicht überschritten haben.

    Die Frage ist also, ob die betreffende Vollmacht die Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht i. S. d. § 6 BtBG erfüllt. Beglaubigungen außerhalb der Zuständigkeit der Betreuungsbehörde wären nämlich formunwirksam (s. Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.09.2018, § 29 RN 203).

    Vollmachten, die offensichtlich nur für den Betreuungsfall gedacht sind und diesen ausschließen sollen, fallen darunter. Keine Vorsorgevollmachten sind hingegen Spezial- oder Generalvollmachten, die (auch im Innenverhältnis) unabhängig vom Betreuungsfall ausgeübt werden dürfen (s. Cziupka im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.06.2018, § 129 BGB RN 29; Hertel im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 129 RN 46a; BeckOK/Otto § 29 GBO RN 203 unter Zitat OLG Dresden NotBZ 2010, 409; Zimmer ZfIR 2016, 769; Böhringer BWNotZ 2017, 30 (31); anders Bauer/Schaub/Bayer/Meier-Wehrsdorfer Rn. 137).

    Sind die Vollmachten jedoch nur für den Betreuungsfall gedacht, dann stellt sich die Frage, wie die aufschiebende Bedingung (Betreuungsfall) hinsichtlich der (Innen-) Berechtigung zur Ausübung der Vollmacht nachgewiesen werden soll. Der Nachweis des eingetretenen Betreuungsfalls kann nach den bei BeckOK/Otto in RN 203.1 dargestellten Ansichten (Demharter Rn. 42; OLG Köln FGPrax 2007, 102 = NotBZ 2007, 333; vgl. auch OLG Frankfurt a. M. FGPrax 2011, 58 = DNotZ 2011, 745 mAnm Müller) praktisch nicht geführt werden.

    Allerdings geht das OLG Frankfurt 20. Zivilsenat im Beschluss vom 29.06.2011, 20 W 278/11, davon aus, dass eine Vorsorgevollmacht, die im Außenverhältnis unbedingt erteilt und bei der der Bevollmächtigte intern angewiesen wurde, von der Vollmacht grundsätzlich erst bei Eintritt des Vorsorgefalls Gebrauch zu machen, dann für das GB-Verfahren verwendungsfähig ist, wenn sich aus dem der Vollmachttext eindeutig ergibt, dass die Anweisung nur im Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten gilt.

    Auch soll es nach Ansicht des OLG Jena, Beschluss vom 06.06.2013, 9 W 266/13 = NotBZ 2014, 341 zum Nachweis der Beschränkung aus § 6 BtBG gegenüber dem Grundbuchamt genügen, dass eine Generalvollmacht als Vorsorgevollmacht ausgelegt werden könne; diese Auslegung scheitere auch nicht daran, dass die Beschränkung des Vollmachtnehmers im Innenverhältnis, von der Vollmacht erst bei Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit Gebrauch machen zu dürfen, in der Urkunde nicht verlautbart wurde.

    Die „Ausfertigungslösung, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1066616
    kommt bei der von der Betreuungsbehörde unterschriftsbeglaubigten Vollmacht nicht in Betracht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    ich hänge mich hier mal an:

    Mir liegt eine zunächst privatschriftlich und formularmäßig (CH-Beck, Vorsorge für Unfall, Krankheit etc.)verfasste Vorsorgevollmacht mit Unterschrift vom 19.11.2012 vor. Diese Unterschrift der Vollmachtgeberin wurde am 03.04.2019 durch eine Notarin beglaubigt mit „ich beglaubige die Echtheit der vorstehend vor mir anerkannten Unterschrift“ (nur anerkannt, nicht vollzogen!).

    Man kann aufgrund des Schriftbildes und der Schriftstärke sehen,dass die Vollmacht von der Bevollmächtigten 2012 ausgefüllt und von der Vollmachtgeberin nur unterschrieben wurde.

    Unter dem vom Formular vorgegebenen Punkt „Vermögenssorge –Sie darf mein Vermögen verwalten etc….“ wurde in einer anderen Schriftstärke und mit einem leicht veränderten Schriftbild (aber immer noch deutlich das der Bevollmächtigten) handschriftlich ergänzt: „Immobilien erwerben, vermieten und verwalten u. veräußern“.
    Mit gleichem Schriftbild wurde unter „weitere Regelungen“ handschriftlich ergänzt: „Die Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit“.

    Die Bevollmächtigte kauft nun mit dieser Vollmacht für sich und die Vollmachtgeberin zu je ½ Grundbesitz.

    Für mich sieht es so aus, als wären die oben genannten Ergänzungen gemacht worden, um die Vollmacht nachträglich für den Grundstückskauf „tauglich“ zu machen. Die Vollmachtgeberin ist vermutlich zwischenzeitlich nicht mehr geschäftsfähig, sonst hätte die Notarin nicht diesen ungewöhnlichen Beglaubigungsvermerk gewählt. Wirklich "unterschrieben" hat die Vollmachtgeberin die Ergänzungen m. E. nicht.

    Aber vermutlich …. darf ich das als Grundbuchamt alles gar nicht vermuten, sondern muss die Vollmacht trotz Bauchweh wohl anerkennen, oder?!?

  • So ungewöhnlich ist das mit dem anerkannt nicht, mir fallen spontan 2 Banken / Bausparkassen ein, bei denen die Unterschriften immer nur anerkannt anstatt vollzogen werden. Meines Erachtens kann man davon nicht auf die Geschäftsfähigkeit schließen.

  • Der Zweifel betrifft nicht die Geschäftsfähigkeit. Es geht darum, ob der (vermeintlich nachträglich eingefügte) Text von der Unterschrift zum Zeitpunkt der Beglaubigung gedeckt ist. Ob die Einfügungen erst nach der Beglaubigung gemacht wurden, läßt sich aber nicht feststellen. Ich fürchte, das GBA muß zähneknirschend akzeptieren, wenn sich nicht anderweitig Zweifel ergeben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Tja, das fürchte ich auch. Ich glaube zwar, dass die Ergänzungen vor (oder mit?) Beglaubigung gemacht wurden, aber letztlich wohl nicht im wirklichen "Beisein" der Vollmachtgeberin.

    Aber wie so oft: Augen zu und durch.....

  • (nur anerkannt, nicht vollzogen!).

    Wieso "nur"? Vollzug und Anerkenntnis einer Unterschrift dürften nach § 40 I BeurkG gleichwertig nebeneinander stehen. Entscheidend ist nur, dass es in Gegenwart des Notars erfolgt.

    Änderungen am Urkundstext durch den Unterzeichner sind auch nach Anbringung des Beglaubigungsvermerks möglich, BeckOGK/Lutz BeurkG § 40 Rn. 53.

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