Klauselerteilung für Vergleich

  • Hallo!

    ich habe folgenden Fall, zu dem mich eure Meinung brennend interessieren würde:

    Firma A ist Kläger, Firma B auf Klägerseite zum Vergleichsabschluss beigetreten, Beklagter C (Privatperson).

    C will nun vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs haben.

    Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss festgestellt:

    1. Firma B tritt dem Rechtsstreit auf Klägerseite zum Vergleichsabschluss bei.
    2. Zur Abgeltung aller Ansprüche der Klägerin A oder Firma B gegen den Beklagten C zahlt dieser einen Schadensersatz in Höhe von 2.000,-- €.
    3. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin A einen Betrag iHv. 10.000,--€ zu bezahlen. Im Gegenzug willigt die Firma B (also die beigetretene Firma) in die sofortige Löschung der Grunddienstbarkeit (genauer bezeichnet) ein.
    4. Die Zahlung der in Ziffer 2 und 3 genannten Beträge erfolgt in monatlichen Raten von insgesamt 300,--€, erstmals fällig am 15.03.2009.
    5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

    Meine Frage ist nun zuerst, ob hier Klauselerteilung nach § 726 Abs. 1 ZPO, da ich hier bezüglich Ziffer 3 eine Bedingung habe (Zahlung der 10.000,-- €), oder ob ich einen Fall des § 726 Abs. 2 ZPO vorliegt.

    Nach meiner bisherigen Ansicht eher kein Fall des § 726 Abs. 2, da hier der Gläubiger (C) der WE bzw. Löschungserklärung nicht an den Schuldner (B), sondern an die Klägerin (A) zahlen muss.
    Damit also Rechtspfleger zuständig und Nachweis der Zahlung mittels Urkunde notwendig - der ist sicher schwer bzw. gar nicht zu führen, also wird eine Klage auf Klauselerteilung notwendig sein.:gruebel:

    Was denkt Ihr?:confused:

    Danke schonmal im Voraus!

  • Also ich sehe da weder ein Bedingung, noch eine Zug um Zug Leistung.

    Voraussetzung für die Löschung ist doch die Verpflichtung. Und diese ist C eingegangen.

    Frag mich allerdings nicht, ob dies im Sinne des Grundbuchsrecht für § 894 ZPO ausreicht :gruebel::gruebel:

  • Auf § 894 ZPO würd ich hier jetzt auch nicht näher eingehen.
    Der Betrifft aber soweit ich weiß nur Urteile, keine Vergleiche.

    Hier ist doch aber ausdrücklich enthalten, dass "im Gegenzug" eingewilligt wird.
    Fraglich ist für mich eben, ob ich hier an der Formulierung des § 726 Abs. 2 kleben muss.
    In meinem Fall muss der Gläubiger der Willenserklärung C eben nicht an den Schuldner der WE zahlen B , sondern an einen Dritten A.
    Meines Erachtens muss ich aber nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift den Zahlungsempfänger schützen, da er ja sonst seine Dienstbarkeit nicht mehr hat und kein Geld...

  • Wenn ich mich da aber an Meifel richtig erinnere, muss bei Zug um Zug da auch Zug um Zug stehen.

    Und eine Bedingung liegt vor, wenn das Entsehen des Anspruchs vom Eintritt der Bedingung abhängig ist. Hier ist die Löschung aber nicht abhängig, sondern ist bereits entstanden.

  • Ich denke, dass der Rechtspfleger für die Klausel zuständig ist.
    Wenn schon kein Fall des § 726 II vorliegen sollte (da Dritter mit einbezogen ist), dann zumindest im Wege der Auslegung (vgl. Zöller Rn. 5 zu § 726 ZPO) ein Fall des § 726 I ZPO. Gewollt ist ja wohl, dass erst gezahlt wird und dann die Löschung erfolgt, wenn ich das richtig verstehe.

  • Weiss ich nicht: 10.000 : 300 = 34 Monate und da steht ja sofortige Löschung. Ich würde daher nicht von einer Bedingung ausgehen, siehe auch weiter oben....

  • ich habe mal ein paar verschieden Kommentare gewälzt (wir sind sehr gut ausgestattet):

    Alle sind einhellig der Meinung, dass § 726 Ab. 2 ZPO mangels Wirkung des § 894 ZPO für Vergleiche nicht gilt. (Musielak, Putzo, Münchner Kommentar)
    Sie sehen teilweise trotzdem den Rechtspfleger als zuständig.

    Fraglich ist also, ob Fall des § 726 Abs. 1.
    Das mit der Bedingung kann leider keiner so genau sagen, der Richter sicher nicht, der hatte ja nur die Schriftsätze der Parteien.

    das ist natürlich knifflig...
    kann beide Standpunkte verstehen.

  • Ich wollte ja mit "im Gegenzug" nicht auf § 726 II hinaus, sondern auf eine Bedingung nach § 726 I. Hab mich etwas undeutlich ausgedrückt.

  • Also bezüglich der Bedingung werde ich jetzt einfach meine Möglichkeit nach § 730 ZPO wahrnehmen und den Schuldner der Willenserklärung/Bewilligung anhören, ob diese nur gegen komplette Zahlung abgegeben werden sollte.

    Da mein Schuldner nicht zugleich der Zahlungsempfänger ist, erwarte ich auch eine ehrliche Antwort. :D

    Ich finde bisher nämlich beide Meinungen vertretbar, auch wenn ich dazu tendiere, dass kein Fall des § 726 Abs. 1 ZPO vorliegt (also keine Bedingung). Mit der Anhörung des Schuldners bekomme ich dann Gewissheit oder eben auch nicht...

    Danke an euch beide! :daumenrau

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