Verlust vollstreckbare Ausfertigung, Erteilung Teilausfertigung

  • Hallo zusammen!
    Die Arge legt einen Vergleich vor und beantragt bzgl. einer Ziffer des Vergleichs eine Rechtsnachfolgeklausel für die ARGE infolge auf die ARGE übergegangene Unterhaltsforderungen.
    Soweit alles klar, es ist eine weitere vollstreckbare TEIL-Ausfertigung zu erteilen.
    Mach ich zum ersten Mal, aber Ablauf is mir denk ich bekannt.
    Jedenfalls muss ich auf der vollstreckbaren Ausfertigung ja eine Einschränkung machen diesbzgl., für die die Teilausfertigung erteilt wurde.
    Mein Problem ist nun:
    Die ARGE hat eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt, bei der die Klausel fehlt.
    Diese wurde offensichtlich abgetrennt.
    Meine Frage ist nun:
    Muss zuerst eine neue zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden (wenn Verlust der ersten glaubhaft gemacht wird) und dann die Teilausfertigung usw.
    Oder kann ich sagen, ich verzichte auf die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung.
    Es soll glaubhaft gemacht werden, dass die erste verlorenging.
    Dann fällt halt der Vermerk der Einschränkung auf der vollstreckbaren weg.
    Letztlich erteile ich dann nur eine Teilausfertigung; Vermerk auf der Urschrift des Vergleichs und dort Vermerk, dass auf der vollstreckbaren keine Einschränkung gemacht werden konnte, da diese verlustig.

  • Brrr, hört sich kompizert an:

    Ich denke, du must eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen und die dann zum Teil für den Kläger, zum Teil für die ARGE erteilen.

    Das kann alles in einem Klauseltext erfolgen.

    Ich würde sowohl zur Erteilung einer weiteren, als auch der Titelumschreibung in einem Schreiben anhören und dann die erste weitere für die Arge und die erste weitere für den Kläger hinsichtlich des Restes erteilen.

  • Das Problem hier ist, dass der Kläger wahrscheinlich gar keine vollstreckbare Ausfertigung mehr braucht.
    Wenn er jetzt eine zweite beantragen muss, muss er ja auch wieder 15 € zahlen.
    Deswegen dachte ich mir, ich lass mir vom Kläger glaubhaft darlegen, dass seine vollstreckbare verlorenging (gleiche Voraussetzungen, wie wenn eine zweite erteilt werden soll), ohne eine zweite zu erteilen.
    Dies nur deshalb, weil ich ja dann auf der "verlorengegangenen" vollstreckbaren dann keinen Einschränkungsvermerk mehr machen kann.
    Somit würde ich also nur eine weitere Teilausfertigung für die ARGE erteilen mit dem Vermerk, dass eine Einschränkung auf der ersten vollstreckbaren nicht erfolgen konnte, da diese verlorenging.

  • Also, die vollstreckbare des Klägers hat die Arge: Die will haben, der würde ich die 15,00 in Rechnung stellen.

    Und wenn da noch ein Restbetrag ist: Den kann der Kläger doch noch beitreiben ? (Oder es zumindest versuchen, wenn er mag)

  • Die erste vollstreckbare wurde von der KLägerin an die ARGE gegeben.
    Darauf fehlt aber die Vollstreckungsklausel.
    Ich nehme an, dass die Klägerin befriedigt ist und in dem Verfahren eigentlich nix mehr zu tun hat.
    Deswegen würde ich dazu tendieren, keine "komplett neue" vollstreckbare Ausfertigung mehr zu erteilen für die Klägerin, sondern nur eine weitere TEilausfertigung für die ARGE.
    Nebenbei: Ist die ARGE nicht gerichtsgebührenbefreit?

  • Wieso einsam ? Ich würde auch anhören.

    Nur, wenn der Kläger befriedigt ist, was soll dann die Umschreibung noch ? Dann wäre die Forderung erloschen. Und eine nicht mehr vorhandene Forderung kann ich mangels Rechtschutzinteresse nicht mehr umschreiben.

  • Mich erreichte dazu folgende Nachricht per Mail:

    Um der ARGE eine vollstreckbare Teilausfertigung erteilen zu können, muss
    diese eine gesiegelte Aufstellung vorlegen. Die ARGE ist keine Körperschaft
    des öffentlichen Rechtes und daher nicht berechtigt, Dienstsiegel zu
    führen.

  • Ähm, darauf bin ich ja noch gar nicht gekommen: :D:D:D

    Ich grübel nur grade, ob die Anträge, die ich hatte gesiegelt waren :gruebel:

  • Ich häng mich hier mal noch dran.

    JA als Beistand beantragt die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung, da die Mutter die erste verlegt/ verloren hat.
    Die Kindesmutter bestätigt dies schriftlich ggü dem JA und nicht an Eides statt (Kopie des Schreibens der Kindesmutter wurde durch das JA vorgelegt).
    RA vom Kindesvater trägt vor, die KM müsste den Verlust iSd § 294 ZPO glaubhaft machen und befürchtet Doppelvollstreckung.
    Es kann also davon ausgegangen werden, dass dieser gegen die Erteilung vorgehen möchte.

    Ich hatte jetzt vor einen Beschluss zu erlassen.
    1. Dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung der am .... vor dem Amtsgericht XXX geschlossenen Vereinbarung, AZ X F XXX, wird entsprochen.
    2. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

    Würdet ihr die Kindesmutter den Verlust an Eides statt versichern lassen ?

    & welche Rechtsmittelbelehrung ist in den Beschluss aufzunehmen ?:confused:

    edit by Kai: Klardaten entfernt

  • Ich würde es mir an Eides statt versichern lassen und die Erinnerung gem. § 732 ZPO, früher CPO.

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