Wir haben am 02.07.2009 Klage über € 23.000,00 eingereicht, Klage ist (ohne Uhrzeit) am 23.07.2009 zugestellt.
Die Beklagte hat ebenfalls mit Valuta 23.07.2009 einen Teilbetrag von € 5000,00 bezahlt.
Zahlung und Zustellung sind damit am selben Tag erfolgt.
Gilt damit § 269 Abs 3 ZPO oder § 91 a ZPO (Erledigterklärung) ?
Haben wir oder die Gegenseite die Beweislast, ob Zahlung vor oder nach Rechtshängigkeit erfolgt ist ?
Ich hoffe, hier kann jemand helfen.
§ 269 Abs. 3 ZPO Klagerücknahme
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pepita -
30. Juli 2009 um 12:22
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Gilt damit § 269 Abs 3 ZPO oder § 91 a ZPO (Erledigterklärung) ?
Kommt drauf an was ihr wollt!
Bei Klagerücknahme greift § 269 III ZPO und ihr müsst kraft Gesetz die Kosten des Rechtsstreits tragen. Gerichtskosten ermäßigen sich jedoch auf eine 1,0 Gebühr nach KV-Nr. 1211 GKG.
Bei Erledigung der Hauptsache erfolgt richterliche Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gem. § 91 a ZPO und es bleibt bei den Gerichtskosten bei der 3-fachen Gebühr nach KV-Nr. 1210 GKG.
Haben wir oder die Gegenseite die Beweislast, ob Zahlung vor oder nach Rechtshängigkeit erfolgt ist ?
IHR seid Kläger und wollt was, also müsst ihr auch den Beweis antreten, dass die Zahlung nach Zustellung einging.
Da die Beklagte jedoch Anlass zur Klageerhebung gegeben und sich die Zahlung mit der Rechtshängigkeit überschnitten hat, würde mein Richter zu 98,57 % zum Nachteil der Beklagten entscheiden... -
Da die Beklagte jedoch Anlass zur Klageerhebung gegeben und sich die Zahlung mit der Rechtshängigkeit überschnitten hat, würde mein Richter zu 98,57 % zum Nachteil der Beklagten entscheiden...
Das war auch mein spontaner Gedanke, so dass für mich unzweifelhaft § 91a ZPO zum Tragen käme. Klägerücknahme allenfalls nur dann, wenn die Gegenseite schon alle anfallenden Verfahrenskosten mit ausgeglichen hat. -
Bei Klagerücknahme greift § 269 III ZPO und ihr müsst kraft Gesetz die Kosten des Rechtsstreits tragen.Bei § 269 III 3 ZPO gilt das nicht automatisch. Vielmehr dürfte dann wohl auch herauskommen, daß die Beklagte insoweit die Kosten tragen muß.
Dieser Weg funktioniert m.E. aber nur, wenn dargelegt werden kann (Auskunft / Bestätigung der Bank?), daß die Gutschrift der Zahlung während des fraglichen Tages erfolgte, da die Klageschrift ja erst mit dessen Ablauf als zugestellt gilt.
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Bei § 269 III 3 ZPO gilt das nicht automatisch. Vielmehr dürfte dann wohl auch herauskommen, daß die Beklagte insoweit die Kosten tragen muß.
Ach ja... da war doch was! Ich erinnere mich an eine fast nicht endend wollende Diskussion... -
Das gibt es aber schon ein paar Jahre.
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Nicht schon wieder...
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