Übergangsrecht und FamFG

  • Eine Überleitung findet immer dann statt, wenn in einem sog. "Bestandsverfahren" (= Dauervormundschaft / Dauerbetreuung) eine "Endentscheidung" ergeht.

    Für mich (d. h., dass dürfte man wohl auch anders sehen können) ist eine Verfahrenspfleger nach neuem wie nach altem Recht eine nicht anfechtbare Zwischenentscheidung .Wobei allein wohl hier schon wieder fraglich ist, ob bei einer Verfahrenspflegerbestellung durch einen Rpfl. ein Rechtsmittel gegeben ist oder nicht. Geht man von letzterem aus, findet allein durch die Verfahrenspflegerbestellung kein Übergang ins neue Recht statt. Andernfalls schon.

    In Verfahren die es nach dem neuen Recht auch noch gibt (wie z. B. Betreuungsakten) wird die Akte und das Az. beibehalten.

    Bei Vormundschaften wird die Akte geschlossen, und beim F-Gericht ein neues Az. vergeben. Ich würde die alte Vormundschaftsakte dann einfach komplett zum Aktenbestandteil der neuen F-Akte machen.

    Vor Augen halten muss man sich m. E. immer wieder, dass der Gesetzgeber wollte, dass die Vormundschaftsgericht möglichst schnell aufgelöst werden sollen. Was aber in meinem Augen nicht in (blinden) Aktionismus ausufern sollte, sprich ich würde davon abraten, dass das Vormundschaftsgericht heute oder in den nächsten Tagen (ohne das ein entsprechener Eingang in den Akten vorliegt) alle Vormundschaftsakten auf den Aktenwagen legt und diesen rüber in das Familiengericht fährt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zum letzten Absatz: Dann ist ihm die Übergangsvorschrift aber (mittlerweile zum zweiten Mal) geradezu kläglich misslungen. Ich weiß von Gerichten, die ernsthaft im Sinne haben, dass die jeweiligen Neuverfahren beim FamG zu behandeln sind, die Akte als solche aber beim VormG bleibt. Mehr gibt der Wortlaut der Übergangsvorschrift auch nicht her.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mir geht es in erster Linie um Genehmigungsverfahren oder z.B. Verfahren nach §§ 1666, 1667 BGB, die auch schon vor dem 01.09.2009 beim FamG (nicht beim VormG) liefen.

    Bei solchen Verfahren handelt es sich ja weder um "Dauerverfahren", noch gibt es vor dem tatsächlichen Ende eine "Endentscheidung".

    Demnach müssten solche Verfahren wohl komplett noch nach dem alten FGG abzuhandeln sein, oder?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was eine Endentscheidung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 FGG-ReformG n. F. ist, kann man aus der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG erahnen.

    Nicht nur bei Verfahren gem. § 1666 BGB die auch vor dem 01.09.2009 beim F-Gericht liefen, sondern z. B. auch bei ehem. Vormundschaftssachen ist es denkbar, dass keine Endentscheidung i. S. d. o. g. Vorschriften ergeht. Man denke z. B. an Vormundschaften, in denen außer der jährlichen Berichtsanforderung und -prüfung nichts passiert. Weder die Berichtsanforderung noch die Prüfung dürfte nach meiner Einschätzung eine Endentscheidung sein. Mit der Folge, dass diese Vormundschaften bis zur Volljährigkeit nach dem altem Recht zu behandeln sind und nicht an das Familiengericht abgegeben werden.

    Weil dieses Problem, nahdem er die Übergangsvorschrift bereits einmal (verschlimm)bessert hat, auch der Gesetzgeber (nach nochmaligen Nachdenken !?) erkannt ist, ist nach meiner Kenntnis bereits die zweite Änderung der Übergangsvorschrift in der Mache. Nach der erneut geplanten Änderung ist beabsichtigt, dass alle "Altverfahren" spätestens ab 01.09.2010 nach neuem Recht zu behandeln sind. Aber spruchreif ist das noch nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Unser MJ vertritt die Auffassung, dass z.B. bei Vormundschaften eine Berichtsanforderung genügen soll, um das Verfahren überzuleiten.

    Steht zwar so nicht im Gesetz aber wenn ich diese Ansicht auf meine oben genannten Beispiele beim FamG übertragen würde, müsste man doch wohl auch alte FamG-Verfahren z.B. mit Bestellung eines Verfahrenspflegers überleiten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ulf
    Dieser (gut gemeinte) Versuch der Landesjustizministerien, die misslungene gesetzliche Regelung praktikabel zu machen, rettet den Gesetzestext aber letztlich doch nicht, so dass sich die von mir erwähnten Gerichte knallhart an das Gesetz und nicht an die (letztlich unverbindliche) Meinungsäußerung des Ministeriums halten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Guten Morgen.
    Ich bin RPfl. `im jetzt Btereuungsgericht und setze jetzt noch einen drauf wie es bei uns läuft:

    Unser AG (mittlere Grösse) hat eine neue Abtl. geschaffen, die alle jene Verfahren bearbeitet, die laut neuem Gesetz vom Vormundschaftsgericht zum Familiengericht wechseln sollen. Das beinhaltet die alten wie auch die neuen Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren. Zuständig bleibt die alte Seviceeinheit in Betreuungsschen und auch die alten Betreuungsrechtspfleger. Wir sind jetzt in diesen Fällen als FamG tätig. Bei uns ändert sich so zu sagen nichts! Es werden weiterhin Akten zwischen altem FamG und neuem FamG (altes Vormundschaftsgericht mit neuer Fam-Abtl.) verschickt, neu angelegt und von unterschiedlichen Sachbearbeitern und Serviceeinheiten bearbeitet. Die Gesetzesänderung wurde hier ignoriert und nicht umgesetzt.:behaemmer
    Meinen Kampf dagegen habe ich leider verloren. Aber es ist schon sehr traurig wie wir jetzt nach Aussen hin wirken... .
    Das MJ fragen wir lieber erst gar nicht... .

  • Ich mache bei uns im Hause die Familiensachen, die Vormundschafts-/Betreuungssachen hat eine andere Rechtspflegerin gemacht. Da wir im Geschäftsverteilungsplan die Arbeit einigermaßen ausgleichen wollten, haben wir es so gemacht, dass ich zuzüglich zur Familienabteilung alle Vormundschaften und Pflegschaften übernehme und was anderes im Strafbereich dafür abgebe. Damit habe ich jetzt alles rund um minderjährige Kinder, so wie es vernünftig sein sollte. Es liegt nun an mir selbst, wann ich die Akten in die Familienabteilung leite - da kann kein Streit zur Arbeitsbelastung aufkommen.

    Das Schreiben vom Bundesministerium kennen wir auch, auf der anderen Seite die Gesetzesformulierung. Ich werde die Akten wohl in kleinen Schritten überleiten - nur die Prüfung eines Vermögensverzeichnisses dürfte wohl dafür nicht ausreichen. Wenn man aber irgendeine Weisung, die man vorher in einem formlosen Schreiben untergebracht hat, nunmehr in Form eines Beschlusses macht, könnte man vielleicht überleiten, obwohl auch dies natürlich keine Endentscheidung zu einer Sache ist. Richtig ist natürlich schon, dass der Gesetzgeber schon in einem überschaubaren Zeitraum die Sachen zum Familiengericht übergeleitet wissen wollte und damit nicht etwa an 17 Jahre dachte.

  • Hallo zusammen,

    ich (Vormundschaftsgericht) habe in einer Vormundschaftsakte (Einrichtung vor dem 01.09.2009) einen Eingang nach dem 01.09.2009 (Rückgabe einer Bestallung). So wie ich das Ganze verstanden habe, ist das Verfahren nunmehr ans Familiengericht abzugeben.
    Ist ein einfacher Beschluss (In pp. wird das Verfahren aufgrund des neuen FamFG ans Familiengericht abgegeben.) ausreichend oder muss ich Besonderheiten beachten (§ 38 FamFG)?

  • Naja,

    Rückgabe einer Bestallung , die lediglich zur Akte zu heften ist , dürfte wohl nicht ausreichen.

    Außer einem Antrag des Vormundes/Pflegers muss m.E. mind. Bericht oder RL zur Prüfung eingereicht werden, sodass Abgabe nach ( ! ) Prüfung erfolgen kann.

  • Art.111 Abs.2 FGG-RG fordert für die Abgabe an das FamG ein Verfahren, das mit einer gerichtlichen Endentscheidung abgeschlossen wird. Dafür ist bei der bloßen Bestalltungsrückgabe nichts ersichtlich. Auch die Prüfung einer Rechnungslegung genügt nicht. Ein interner Prüfungsvermerk ist keine "Entscheidung" und schon gar keine "Endentscheidung".

  • Bei Rückgabe einer Bestallung -muss ich zugeben- ist kein Tätigwerden des Gerichts erforderlich, so dass es bei der Zuständigkeit des Vormundschaftsgericht verbleibt.

    Allerdings frage ich mich, wenn der Eingang einer RL auch keine Abgabe begründen soll, wie das Vormundschaftsgericht dann bis zum 31.08.2010 aufgelöst sein soll.
    Unser GL, der auch Familienrechtspfleger ist, hat die Serviceeinheiten informiert, dass bei einer erneuten Tätigkeit des Gerichts (z.B. Ersuchen um Aktenübersendung) das Familiengericht zuständig sein soll.

    Aber angenommen, mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung vor. Wie sieht es dann mit der Abgabe aus: einfacher Beschluss oder ist noch etwas zu beachten?

  • Dann werden die Vormundschaftsgerichte eben nicht in absehbarer Zeit aufgelöst. Die Übergangsvorschrift des Art.111 Abs.1 und 2 FGG-RG ist aus meiner Sicht eindeutig und auch der Geschäftsleiter kann sich nicht über das Gesetz hinwegsetzen. Ein Ersuchen um Aktenübersendung als Endentscheidung i.S. des Art.111 Abs.2 FamFG - das muss man sich schon auf der Zunge zergehen lassen.

  • Ein interner Prüfungsvermerk ist keine "Entscheidung" und schon gar keine "Endentscheidung".



    So ist es.

    @ Nastja: Der Gesetzgeber wollte zwar, die möglichst schnelle Auflösung des Vormundschaftsgerichts, hat sich mit Art. 111 FGG-Reformgesetz ein blitzsauberes Eigentor geschossen. Und um bei dem Fussballbild zu bleiben: Mit der ersten Änderung des Art 111 hat der Gesetzgeber den bereits sich hinter der Torlinie befindlichen Ball nochmals richtig fest in die eigene Torrichtung nachgetreten. Warten wir daher ab, was die (wohl geplante) zweite (!) Änderung des Art. 111 bringen wird und ob der Gesetzgeber den Ball damit wieder aus dem Netz holt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Dann kann er ihn aber nur ex nunc für die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingeleiteten Verfahren aus dem Netz holen und nicht auch für die (noch laufenden oder bereits beendeten) Verfahren, die bereits ab 01.09.2009 eingeleitet wurden, es sei denn, er schafft eine entsprechende Übergangsvorschrift. Letztere würde dann ein neues Chaos auslösen, denn dann müssten alle Akten daraufhin überprüft werden, ob nicht schon ein seit 01.09.2009 eingeleitetes und inzwischen bereits wieder durch Endentscheidung beendetes "Neuverfahren" vorgelegen hat.

  • Eine extra Übergangsvorschrift für die Anwendung einer Übergangsvorschrift also, wenn ich das richtig verstanden habe... irgendwie wird alles immer ... nee, ich sag' jetzt nix mehr.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Meinungen von Ernst P. und Cromwell zur RL werden abgelehnt:D:daumenrun.

    Keinesfalls handelt es sich bei dem Prüfungsbescheid lediglich um einen internen Vermerk, da der Betreuer Anspruch auf Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der RL und somit Außenwirkung hat.

    Warum sollte z.B. der Betreuer - wie bisher - gegen das Ergebnis der Rechnungssprüfung keine Beschwerde einlegen können ?
    Maßnahmen nach § 1837 BGB ff. ( hier Rechnungsprüfung ) waren bereits bisher beschwerdefähig .
    Auf jeden Fall handelt es sich um eine "Entscheidung" ( i.S. d. Übergangsvorschriften ) über die sachliche u. rechnerische Richtigkeit der Amtsführung des Betreuers bzgl. dessen Kontenverwaltung für den vorgelegten Zeitraum.

    Warum muss ich mich da wiederholen ? vgl. bereits #1.


  • Keinesfalls handelt es sich bei dem Prüfungsbescheid lediglich um einen internen Vermerk, da der Betreuer Anspruch auf Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der RL und somit Außenwirkung hat.



    Das sehe ich auch so. Auch wenn ich den ominösen "Verfahrensgegenstand" bemühe: die Rechnungslegung ist ein solcher und ist durch den Prüfungsbescheid abgeschlossen. Zudem sind diese bei uns i.d.R. mit der Aufforderung verbunden, irgendwann noch mal Rechnung zu legen, was ein "Gebot" darstellt.

  • Vorgenannter Artikel wurde um Abs. 2 - 5 bereits ergänzt. Im Kommentar zu den Absätzen heißt es
    " Ausnahmen von dem Grundsatz des Abs. 1 enthalten die Abs. 3-5, Abs. 2 stellt klar, dass in Bestandsverfahren wie 'Betreuung oder Vormundschaft Angelegenheiten, die mit einer durch Beschluss zu erlassenden Endentscheidung zu erledigen sind, selbständige Verfahren sind, auf die das neue Recht Anwendung findet, wenn sie nach Inkrafttreten des FGGRG eingeleiter wurden, Hirunter fallen u. a. gerichtliche Genehmigungen"

    Jetzt stellt sich mir die Frage:
    Ist in bereits vor dem 01.09.2009 anhängigen Nachlasspflegschaften bei Anträgen auf Vergütung oder nachlassgerichtlicher Genehmigung nach dem 01.09.2009 jetzt neues Recht anzuwenden, da diese Anträge selbständige Verfahren sind? Meine Vormundschaftskollegin meint ja.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!