Ich würde nunmehr zurückweisen.
Die Apostille kann sich nur auf die Übersetzung beziehen.
Der Registerauszug hätte bereits eine formgerechte Urkunde sein müssen. Bei Übersetzung sind öffentliche Urkunde und Übersetzung zu verbinden und mit Apostille zu versehen. Dies ist aus der dir vorgelegten Urkunde nicht ersichtlich, wenn ich das richtig überblickt habe, da du ein ausgedrucktes elektronisches Siegel hast.
Der Notar sagt, er hat alles eingereicht, was er einzureichen gedenkt, dir reicht es nicht.
Damit ist nicht mehr von der Behebung des Eintragungshindernisses auszugehen, daher ist Zurückweisung angezeigt.
Ich wäre sehr daran interessiert, zu erfahren, was das Obergericht zu der bestimmt folgenden Beschwerde sagt.