Vorgelegt wird ein Kaufvertrag, in der eine niederländische Stiftung,vertreten durch ihren Vorstand Grundbesitz erwirbt.
Die Vertretungsberechtigung des Vorstandes wird nachgewiesen durch einen Handelsregister der Kamer for Koephandel - unterschrieben - (nicht beglaubigt). Reicht das?
niederländische Stiftung
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Mottenkugel -
2. August 2009 um 22:08
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Als Nachweis der Vertretungsmacht genügt das nicht. Zunächst fehlt eine Beglaubigung und sodann eine Apostille.
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Allgemein zu niederl. Stiftung und Handelsregister: Nrn. 7.3.2 und 7.4
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muss mich mal hier ran hängen. Im Grundbuch ist eine Privatperson eingetragen. Diese Person überträgt nun den Grundbesitz an eine niederländische Stichting, deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand die Privatperson ist. Gilt § 181 BGB bzw. gibt es dem nach niederländischem recht?
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Maßgebend dürfte das niederländische Stiftungsrecht sein (s. BGH, Urteil vom 08.09.2016, III ZR 7/15, Randziffern 13, 14)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…999&Blank=1.pdf
Frage ist, ob das niederländische Stiftungsrecht (bzw. das niederl. BGB) eine Beschränkung wie nach § 181 BGB enthält.
Zur niederländischen GmbH (BV) und AG (NV) hat dies das OLG Düsseldorf im Beschluss vom Beschluss vom 23.12.1994; 3 Wx 262/92, WM 1995, 527-529 = MittRhNotK 1995, 113-114 = GmbHR 1995, 597-599 Rpfleger 1995, 362 u.a. verneint.
Die Leitsätze 2 und 3 lauten: „2. Die -dem § 181 BGB vergleichbare - Bestimmung des BW Art 3:68 findet auf die Vertretungsmacht des Vorstands einer BV oder NV keine Anwendung. 3. BW Art 2:256 verbietet nicht grundsätzlich ein "Insichgeschäft".“
Dazu wird im Gutachten im DNotI-Report 15/2001, 121 ff. darauf abgestellt, dass beide Gesellschaften in dem bei der niederländische IHK geführten Handelsregister eingetragen sein müssen und negative Umstände nach Art. 31 Absatz 1 des niederländischen Handelsregistergesetzes aus dem HR hervorgehen müssten.
Da auch die Stiftung im HR einzutragen ist (s. Ziffer 7.4 des Links im Beitrag von 45‚#3 ), kann insoweit eigentlich nur das Gleiche gelten. -
muss mich nochmal wegen der Form melden:
Ich habe jetzt eine Uittreksel (Auszug) aus dem Handelsregister der Kamer von Koophandel für die niederländische Stiftung erhalten. Diese ist unterschrieben und oben links in der Ecke ist ein Blau-gelbes Logo. Auf der Rückseite ist eine Apostille von einer Rechtsbank Midden Nederland angebracht, die bescheinigt, dass diese öffentlichen Urkunde von der Hankie van Baasbank in ihrer Eigenschaft als Beamtin der niederländischen überregionalen Industrie- und Handelskammer ist und sie mit dem Siegel der vorgenannten Industrie und Handelskammer versehen ist.Ist dies ausreichend? Ein richtiges Siegel wie, es die Apostille hat, ist auf dem Ausdruck nicht vorhanden oder habe ic das dann nicht mehr zu prüfen, weil es bescheinigt wird.
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Das Handelsregister wird in den Niederlanden wird von den insgesamt über 30 bezirklich geführten Industrie- und Handelskammern (Kamers van Koophandel en Fabrieken) geführt.; s. S. 82 ff der Abhandlung von Manfred Steffen, Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen (FHR), Bad Münstereifel, 2008:
http://www.fhr.nrw.de/infos/publikat…ellschaften.pdf
Die vorgenannte Abhandlung (Link) enthält eine sprachliche Gegenüberstellung der einzelnen Begriffe.
Die von den dortigen Behörden ausgestellten Unterlagen sind mit Apostille zu versehen.;
http://www.dnoti.de/medien/42a3bdc…_2016-07_19.pdf
Welche Behörde in einem ausländischen Staat die Apostille erteilt, kann auf der Homepage
der Haager Konvention eingesehen werden:
http://www.hcch.net/index_de.php?a…horities&cid=41
Dort wirst Du unter der Rubrik Niederlande auf die Seiten der verschiedenen Rechtsbanken geleitet:
https://www.rechtspraak.nl/Organisatie-en…tie/Rechtbanken
Unter den dort Genannten ist auszuwählen. In der deutschen Übersetzung lautet die Auswahlmöglichkeit:
[h=4]Machen Sie eine Auswahl[/h][h=5]· Gericht Amsterdam[/h][h=5]· Bezirksgericht Den Haag[/h][h=5]· Gericht Gelderland[/h][h=5]· Gericht Limburg[/h][h=5]· Court Mittel Niederlande[/h][h=5]· Court Nord - Holland[/h][h=5]· Court Nord Niederlande[/h][h=5]· Court East Brabant[/h][h=5]· Gericht Overijssel[/h][h=5]· Gericht Rotterdam[/h][h=5]· Court Zealand-West - Brabant[/h] -
mir geht es nicht in erster Linie um die Zuständigkeiten. Aber vielen dank für die ausführliche Erläuterung, sondern wie schon der Themenstarter um den HR-Auszug, ob dies ein beglaubigter also der Form entsprechender Auszug ist, da ich ja nur eine Unterschrift habe aber die Apostille ein Siegel bescheinigt.
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Wenn die Apostille darauf verweist, dass die Urkunde „von der Hankie van Baasbank in ihrer Eigenschaft als Beamtin der niederländischen überregionalen Industrie- und Handelskammer ist und mit dem Siegel der vorgenannten Industrie und Handelskammer versehen ist“, das Siegel aber fehlt, dann handelt es sich möglicherweise nicht um eine öffentliche Urkunde, wie sie eingangs der Apostille bescheinigt wurde.
Ich würde daher die Unterlage an den Einreicher zur Anbringung des Siegels der zuständigen Kamers van Koophandel en Fabrieken zurückreichen. -
Habe soeben gesehen, dass auf dem Ausdruck ganz unten super klein noch 2 niederländische Sätze stehen. Ein Blick in die Übersetzung des beeidigten Dolmetschers gab folgendes in Deutsch wieder:
Beglaubigungsvermerk. Ein beglaubigter Auszug ist eine offizielle Bescheinigung der Eintragung in das Handelsregister. Ein beglaubigter Auszug ist unterzeichnet, versehene mit Mikrotext und einem UV-Logo auf Sicherheitspapier ohne optische Aufheller.
Wenn ich mir jetzt den Original niederländischen Ausdruck (dickes gelbes Papier) betrachte, liegt das alles vor. Also dürfte die Form des § 29 GBO nebst Apostille gewahrt sein. -
Wenn etwas so klein geschrieben ist, dass es erst nach zweimaliger Befassung des Forums zu entdecken ist, dann würde ich mal über die Anschaffung einer Lesebrille nachdenken..
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Guten Morgen, ich muss mich mal anhängen.
Eine niederländische Stiftung soll als Eigentümer imGrundbuch eingetragen werden. Auf ZwVfg wurde mir nun ein Auszug aus demniederländischen Handelsregister im Original mit Apostille eingereicht. Darausgeht hervor, dass der Vorstand aus 3 Personen besteht, die „gemeinsam mitanderen“ zur Vertretung berechtigt sind. Zu Einzelheiten wird auf die Satzungverwiesen, dir mir nicht vorliegt. Im Kaufvertrag treten nur zwei der dreiVorstandsmitglieder auf.
Fordere ich nun die Satzung an? In deutscher Übersetzung und inder Form des § 29 GBO, also wieder mit Apostille?Oder reicht mir eine notarielle Bestätigung, dass die beidenaufgetretenen Vorstandsmitglieder zur Vertretung berechtigt sind?
Vielen Dank für Eure Hilfe! -
Ich mogel mich nochmal frech nach oben...
Fällt niemandem etwas ein? -
muss # 6 auf den neusten Sand bringen
nach 7 Jahren erwirbt die niederländische Stiftung erneut Grundbesitz von einem Dritten.
Nun wird folgender HR-Auszug in niederländisch und deutsch beigefügt, der ganz anders aussieht:
Rechtsperosn ist die Stiftung. Es gibt keinen Vorstand mehr, sondern die Personen werden als Leiter bezeichnet. Es tritt jemand auf der nun den Titel Kassierer hat( früher alleiniger Vorstand) auf, der die Befugnis hat allein/Selbstständig befugt. Daneben gibt es 4 weitere Personen mit unterschiedlichen Titeln, die teilweise allein und teilweise nur gemeinsam befugt sind.
Dann folgt die Beglaubigung:
Dieser Auszug wurde it einem elektronischem Siegel beglaubigt und ist offizieller Nachweis der Registrierung im Handelsregister. Im Adobe Reader können Sie das elektronsiche Segel oben im Schirm kontrollieren. Mehr Information hierüber finden sie auf http://www...... Die Handelskammer empfiehlt diesen Auszug nur digital zu verwenden, damit die Integrität des Dokuments gewährleistet udn das Siegel verifizierbar bleibt.
Beide Ausdrucke der Handeslreisgeraustüge sind beglaubigt von einer niederländischen vereidigten Urkundenübersetzerin mit Siegel und Unterschrift.
In der Apostille wird dann bestätigt, dass die öffentliche Urkunde von der Übersetzerin in ihrer Eigentschaft mit dazugehörigem Siegel unterschrieben wurde.Reichen mir deise Unterlagen aus?
Das elek. Siegel kann und will ich auf dem Dienstrechner nicht prüfen. -
keiner eine Idee oder so etwas schon mal gehabt, vielleicht die GBAs in Grenznähe?
Ich tendiere dazu den Auszug nicht anzuerkennen, da § 32 GBO einen Auszug mit elektronischen Siegel nicht hergibt. -
Auf meine Zwischenverfügung habe ich folgende Antwort erhalten:
§ 32 GBO ist für ausländische Gesellschaften nicht einschlägig. Bei dem HR-Auszug handelt es sich um eine öffentliche Urkunde gem. § 415 ZPO, weil ja auch in der Apostille steht "diese öffentliche Urkunde. Es besteht Offenkundigkeit gem. § 29 GBO da ja das niederländische Handelsregister auf der Interntseite für jeden einsehbar ist. Dies war auch dem Notarbüro möglich, also soll das GBA dies auch tun und die entstehenden Kosten vom Erwerber anfordern. Weiterhin wird auf ein Forschungsprojekt einer FH für Rechtspflege aus 2008 verwiesen. Dort ist eine Übersetzung vorgegeben, so dass man nun sich nicht rausreden kann, man ist der niederländischen Sprache nicht mächtig. Wichtigstes Argument ist jedoch die Apostille, da bei grundsätzlicher Anerkennung ausl. jur. Personen, keine höheren Voraussetzungen als das Herkunftsland verlangen kann.Ich habe da immer noch meine Probleme mit. Ich bin nicht gewillt über einen Justizrechner einfach Kosten im Ausland auszulösen. Weiterhin bezieht sich die Apostille auf die Übersetzerin und nicht auf den Handelsregisterauszug.
Das Forschungsprojekt von 2008 lag auch vor der Digitalsierung des Siegels.Hatte noch niemand einen solchen Fall?
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Nein, hatte ich noch nicht, werfe aber spontan das Stichwort "Beibringungsgrundsatz" in den Raum. Seit wann betreibt das GBA bei einem "normalen" Erwerbsvorgang Ermittlungen im Ausland? Und wenn § 32 GBO keine Anwendung findet, kann das GBA auch nicht auf das ausländische elektronische Register verwiesen werden. Da krankt der Vortrag schon an seiner eigenen Logik.
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Danke dir. Ddas ist eine gute Idee und stimmt auch mit § 32 GBO.
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so der Ball wurde wieder zurückgespielt. Notar sagt er hat dem Beibringungsgrudnsatz genüge getan und eine ordnungsgemäßen Registerauszug vorgelegt. Jetzt bezieht er sich auf die Apostille.
Diese Lautet: Land Niederlande Diese öffentliche Urkunde ist unterschrieben von A in seinenr Eigenschaft als beeidigter Übersetzer. Sie ist versehen mit Siegel des vorgenannten Übersetzers bestätigt ....usw
Er meint das sich die Echtheitsbescheinigung nur auf dem HR-Auszug insgesamt also auch auf den niederländischen mit dem Beglaubigungsvemerk und Verweis auf das elektronsiche Siegel beziehen kann. Somit wird durch die Apostille bestätigt, das ein formgerechter(§ 29 GBO) HR-Auszug vorliegt. Die Übersetzung ist nur eine Leistung als Sachverständiger und nicht öffentliche Urkunde. Öffentliche Urkunde ist der HR-Auszug.
Die Apostille hätte das GBA nicht zu prüfen, es ist davon auszugehen das diese ordnungsgemäß ist und unter Beachtung der ausländischen Zuständigkeits- und Formvorschriften erfolgt ist. Somit reicht der Beglaubigungsvermerk mit Verweis auf das elektronsiche Siegel aus aufgrund der beigefügten Apostille. -
ich schiebe es nochmal hoch
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