vormerkungsfähiger Anspruch

  • Hallo, mir liegt ein Kaufvertrag vor, in welchem eine aufschiebende Bedingung enthalten ist.
    ''Der Kaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass mindestens einen Baugenehmigung rechtskräftig für die Bebauung mit einem Einzelhandelsmarkt nebst Pkw-Stellplätzen erteilt wird und weiterhin dass von der Käuferin ein Altlastengutachen veranlasst und vorgelegt werden muss, aus dem sich ergibt, dass keine Grundwasserverunreinigung o.ä. besteht. Der Bedingungseintritt kann durch einseitige, schriftliche Erklärung der Käuferin gegenüber der Verkäuferin und dem Notar bewirkt werden. Sollte die aufschiebende Bedingung bis Dez. 06 nicht eingetreten sein, sind sich die Vertragsparteien einig, dass der Vertrag als von Anfang an als nicht zustandegekommen gelten soll''.
    Es wird eine Vormerkung zur Eintragung beantragt‚ ''obwohl der Eintritt der aufschiebenden Bedingung nicht erfolgt ist''.

    Gehe ich recht davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall um einen aufschiebend bedingten Vertrag und um einen vormerkbaren bedingten Anspruch handelt, die Vormerkung also eingetragen werden kann?!

    Die Auflassung ist im Vertrag noch nicht erklärt. Die Notarangestellten wurden zu deren Abgabe bevollmächtigt. Muss ich mir bei Vorlage der Auflassungserklärung dann noch zur späteren Eigentumsumschreibung den Eintritt der Bedingung nachweisen lassen?

    Stehe grad 'n bisschen auf'm Schlauch...

  • Wir hatten hier schon ähnliche Fälle besprochen. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, sind wir überwiegend zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Bedingen nur den schuldrechtl. Vertrag betreffen und nicht die dingl. Erklärungen.
    (Siehe z.B. hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ight=vormerkung)

    Außerdem hilft vielleicht Schöner/Stöber, Rn. 1514.

    Demnach würde die AV wohl eintragungsfähig sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Nicole

    Gehe ich recht davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall um einen aufschiebend bedingten Vertrag und um einen vormerkbaren bedingten Anspruch handelt, die Vormerkung also eingetragen werden kann?!


    Ja.

    Zitat von Nicole

    Die Auflassung ist im Vertrag noch nicht erklärt. Die Notarangestellten wurden zu deren Abgabe bevollmächtigt. Muss ich mir bei Vorlage der Auflassungserklärung dann noch zur späteren Eigentumsumschreibung den Eintritt der Bedingung nachweisen lassen?


    Das hängt davon ab, wie die Vollmacht genau lautet.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Keine Eintragung: Die Anknüpfung der Bedingung an Grundwasserverunreinigung o.ä. ist nicht hinreichend bestimmt.Die Vollmachtserteilung an die Notarmitarbeiter ist grundsätzlich abstrakt anzusehen, LG Lübeck DNotZ 1980, 91-94, daher bedarf es bei der Prüfung der Wirksamheit der Vollmachtserteilung bei der Auflassung keinen Nachweis des Bedingungseintritts.

  • Zitat von Andreas


    Das hängt davon ab, wie die Vollmacht genau lautet.



    Die ist allgemein gefasst, nämlich:
    ''...sie bei der demnächstigen Auflassung des Kaufobjektes an den Käufer rechtsverbindlich zu vertreten und alle damit zusammenhängenden Erklärungen und Anträge für sie abzugeben bzw. zu stellen sowie die Vertragsparteien bei allen Erklärungen, die zur Durchführung dieses Vertrages notwendig sind, zu vertreten''.

  • Zitat von GRG-Uwe

    Die Anknüpfung der Bedingung an Grundwasserverunreinigung o.ä. ist nicht hinreichend bestimmt.



    Ich hatte da etwas verkürzt. Im Vertrag wurde wörtlich vereinbart:
    ''...Vorlage eines Altlastengutachtens, aus dem sich keine Grundstücks- und oder Gewässerverunreinigung mit umweltschädlichen Stoffen oder ähnlichem ergeben darf''.

  • Ich stimme meinen Vorrednern zu.

    Es handelt sich um einen vormerkungsfähigen bedingten Anspruch und beim Vollzug der Auflassung ist der Bedingungseintritt nicht nachzuweisen.

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