Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingung

  • Es kann daneben mit nicht unerheblichen Problemen für die Bank verbunden sein, wenn sie die Löschungs-
    bewilligung an den Ersteher herausgibt, obwohl Rückgewähransprüche bereits für den Voreigentümer entstanden waren.

  • Habe hierzu auch eine Frage zur Klarstellung (für mich in meinem Kopf :)).

    III/4 betreibt, III/1 - III/3 bleiben bestehen.

    III/2 beantragt jetzt abweichende Versteigerungsbedingungen dahingehend, dass ihr Recht erlischt und Kapital sowie Zinsen ins Mindestbargebot aufgenommen werden.

    In Abt. II sind ca. 25 Pfändungsgläubiger eingetragen (Anteil des Schuldners an der beendeten Gütergemeinschaft wurde gepfändet). Für den Schuldner ist ein Betreuer bestellt. Wenn mir der Betreuer zu den abweichenden Versteigerungsbedingungen zustimmt, bräuchte ich dann trotzdem noch ein Doppelausgebot? Die potentiell irgendwann mal was aus dem Erlös erhaltenden Pfändungsgläubiger wären ja nach Meinung Stöber auch beeinträchtigt wegen der Höhe des Mindestbargebotes.

    Und wenn der Betreuer nicht zustimmt, dann könnte ich gar kein Doppelausgebot machen, müsste also den Antrag zurückweisen?
    Hab ich das so richtig verstanden?

  • Habe hierzu auch eine Frage zur Klarstellung (für mich in meinem Kopf :)).

    III/4 betreibt, III/1 - III/3 bleiben bestehen.

    III/2 beantragt jetzt abweichende Versteigerungsbedingungen dahingehend, dass ihr Recht erlischt und Kapital sowie Zinsen ins Mindestbargebot aufgenommen werden.

    In Abt. II sind ca. 25 Pfändungsgläubiger eingetragen (Anteil des Schuldners an der beendeten Gütergemeinschaft wurde gepfändet). Für den Schuldner ist ein Betreuer bestellt. Wenn mir der Betreuer zu den abweichenden Versteigerungsbedingungen zustimmt, bräuchte ich dann trotzdem noch ein Doppelausgebot? Die potentiell irgendwann mal was aus dem Erlös erhaltenden Pfändungsgläubiger wären ja nach Meinung Stöber auch beeinträchtigt wegen der Höhe des Mindestbargebotes.

    Und wenn der Betreuer nicht zustimmt, dann könnte ich gar kein Doppelausgebot machen, müsste also den Antrag zurückweisen?
    Hab ich das so richtig verstanden?

    Doppelausgebot in jedem Fall, es sei dann alle vorrangigen, gleichrangigen und nachrangigen Gläubiger stimmen der Abweichung zu. Voraussetzung für das Doppelausgebot ist nur, dass der Inhaber des Rechtes - also Grundschuldgläubiger III/2, der von der Änderung unmittelbar betroffen ist - der Abweichung zustimmt. Alle anderen sind nur mittelbar betroffen und sind daher möglicher weise beeinträchtigt. Da meist der unmittelbar Betroffene den Antrag dahingehend stellt, ist dies unproblematisch, da die Zustimmung im Antrag zu sehen ist. Die Zustimmung des Betreuers wäre mir in dem Falle egal, ändert nichts an dem Doppelausgebot selbst.

  • Wie wird es denn in dem doch nicht seltenen Fall gehandhabt in dem das Bestehenbleiben einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit z. B. für die Stadtwerke beantragt wird? Der betreibende (vorrangige) Gläubiger stimmt zu, der Eigentümer nicht.
    Nachrangige Berechtigte müssen gem. § 59 Abs. 3 ZVG nicht zustimmen.
    Stöber sagt in Anm. 7.1 zu § 59 ZVG, dass die Zustimmung des Schuldners nicht erforderlich ist, Hintzen sagt in Anm. 44 das Gegenteil.

  • Wie wird es denn in dem doch nicht seltenen Fall gehandhabt in dem das Bestehenbleiben einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit z. B. für die Stadtwerke beantragt wird? Der betreibende (vorrangige) Gläubiger stimmt zu, der Eigentümer nicht.
    Nachrangige Berechtigte müssen gem. § 59 Abs. 3 ZVG nicht zustimmen.
    Stöber sagt in Anm. 7.1 zu § 59 ZVG, dass die Zustimmung des Schuldners nicht erforderlich ist, Hintzen sagt in Anm. 44 das Gegenteil.

    gibt es Zwischenberechtigte (also im Rang zwischen Grundschuld und bpD)? Wenn nicht und alle Vorrangigen Gläubiger zustimmen, ist keiner betroffen oder möglicher weise beeinträchtigt, daher dann nur die abweichenden Versteigerungsbedingungen aufstellen. Die zustimmung aller vorrangigen dient ja dem Zweck, ein Doppelausgebot zu vermeiden. Siehe Stöber, § 59 Rn. 7.2 (20. Auflage). Dabei ist auch zu beachten, dass Rangkalsse 3 vorrangige Gläubiger sind, wenn sie nicht ins geringste Gebot fallen (also selber betreiben!)

    Der Schuldner muss nicht zustimmen, vgl. § 59 Rn. 7.1

  • Der Schuldner muss nicht zustimmen, vgl. § 59 Rn. 7.1

    Danke für die Meinungsäußerung. Zwischenrechte sind nicht vorhanden. Die Kommentierung Stöber war mir bekannt.
    Meine Frage zielte darauf ab, ob das allgemein so gesehen wird, dass die Zustimmung des Schuldners nicht nötig ist.

  • Das ist eine der umstrittensten Fragen in dem ohnehin hochstreitigen § 59 ZVG.
    Zumal der Schuldner in verschiedenen Rollen beeinträchtigt sein könnte:

    a) in der Rolle als Eigentümer - es ist streitig, ob er in Fällen des § 59 Abs. 3 zu den "nachstehenden Beteiligten" gehört.
    b) in der Rolle als Inhaber einer verdeckten/künftigen Eigentümergrundschuld oder der Anwartschaft darauf.

  • Ich habe Anträge (des Schuldners) auf abweichende Versteigerungsbedingungen:

    1. alle gemäß § 52 ZVG erlöschenden Rechte sollen bestehen bleiben, hier: hier Nießbrauch (II/1),
    2. erhöhte Verzinsung des Bargebots, 8 % ab Zuschlag
    3. Abdingen §§ 55 (?) -57b ZVG, so dass diese keine Anwendung finden. Keine konkreteren Anträge.

    Ich denke, dass ich 1. zurückweisen kann, da kein Antrag und keine Zustimmung des Berechtigten selbst vorliegt.

    2. muss ich wohl machen, wobei sich allerdings für das geringste Gebot wohl nichts ändern dürfte, oder?

    Bei 3. sind keine konkreten Angaben gemacht, nur "sollen nicht zur Anwendung kommen"... :confused:

    Und wenn ich zum Schluss komme, dass ich mehrere Abweichungen zulasse, muss ich dann für jede Abweichung ein extra gG machen? Also theoretisch einmal Erlöschen II/1, einmal Bestehenbleiben II/1, dann einmal Erlöschen II/1 mit erhöhter Verzinsung, einmal Bestehenbleiben II/1 mit normaler Verzinsung?!
    Da hab ich grad nen Knoten im Kopf...

    Danke für Eure Meinungen! :)

    Nachtrag: Achso, ja und natürlich Antrag auf Aussetzung der Zuschlagsentscheidung zur Anhörung des Schuldners, der zum Termin nicht kommen "kann".

    Einmal editiert, zuletzt von mupfel (10. Oktober 2019 um 07:33) aus folgendem Grund: Nachtrag


  • Ich denke, dass ich 1. zurückweisen kann, da kein Antrag und keine Zustimmung des Berechtigten selbst vorliegt.

    Diese Abweichung dürfte auch an der fehlenden Zustimmung des vorrangigen betreibenden Gläubigers scheitern.

    Zitat


    2. muss ich wohl machen, wobei sich allerdings für das geringste Gebot wohl nichts ändern dürfte, oder?

    Ja und ja, aber Doppelausgebot.

    Zitat


    Bei 3. sind keine konkreten Angaben gemacht, nur "sollen nicht zur Anwendung kommen"... :confused:

    Hier würde ich den Schuldner wegen des unterschiedlichen Regelungsgehaltes der abzubedingenden Vorschriften um eine inhaltliche Klarstellung bitten.

    Zitat


    Und wenn ich zum Schluss komme, dass ich mehrere Abweichungen zulasse, muss ich dann für jede Abweichung ein extra gG machen?

    Wenn in dreierlei Hinsicht von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abgewichen werden soll und der Antragsteller nicht zum Ausdruck bringt, daß es sich um jeweils "Einzel-Abweichungen" handeln soll, ist -wenn überhaupt zulässig- m.E. nur ein abweichendes Ausgebot vorzunehmen.

    Zitat


    Nachtrag: Achso, ja und natürlich Antrag auf Aussetzung der Zuschlagsentscheidung zur Anhörung des Schuldners, der zum Termin nicht kommen "kann".

    Insofern würde ich den Schuldner im Rahmen der Nachfrage zu 3. darauf hinweisen, daß hierüber abhängig vom Terminsergebnis entschieden wird, der Termin jedenfalls aber auch durch einen Vertreter wahrgenommen werden kann.

  • Ich bitte um Meinungen zu folgendem Fall zum Thema:

    Es wird die Teilungsversteigerung betrieben. Im Grundbuch würde nur eine Grundschuld von 50T€ bestehen bleiben.

    Nun hat die Bank abweichende Versteigerungsbedingungen beantragt dahingehend, dass das Recht erlischt und mit dem Kapitalbetrag in das geringste Gebot aufgenommen wird. Zinsen und Kosten werden ausdrücklich nicht beansprucht.
    Ich habe die Eigentümer angehört und von beiden eine ausdrückliche Ablehnung der abweichenden Versteigerungsbedingungen mitgeteilt erhalten. Ich frage mich nun, ob ich den Antrag wegen der fehlenden Zustimmung der Eigentümer zurückweisen kann oder ob ich ein Doppelausgebot machen muss? Bräuchte ich dann bei Geboten auf die abweichenden Bedingungen die Zustimmung zum Zuschlag?
    Die Beeinträchtigung der Eigentümer ist für mich hier leider nicht ganz klar :gruebel:

  • Grundsätzlich ist von diesem Antrag, wenn ihn nicht der Berechtigte des Rechts stellt, der Berechtigte. Haben wir also nicht. Dann können die Eigentümer beeinträchtigt sein, wenn ein EGS besteht. Das kannst du nur aus deinen Unterlagen/Grundbuch erkennen. Besteht die EGS (auch in Teilen), dann ist der Eigentümer betroffen und due musst bei Nichtvorlage der Zustimmung (das ist ja bei dir so) doppelt ausbieten.
    Hast du keine EGS kannst du nur auf die abweichenden Bedingungen ausbieten.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Vielen Dank für die Meinungen. Ich werde wohl ein Doppelausgebot machen. Dass die Eigentümer, die ja offenbar auch etwas gegen den Abweichungsantrag haben, eventuell betroffen sind, reicht mir. Ich wollte nur sichergehen, dass ich keine "feststehende" Beeinträchtigung der Eigentümer übersehe und den Antrag gar zurückweisen müsste.

  • Häng mich mal hier dran:
    Gläubiger betreibt aus persönlicher Forderung und der dazugehörigen Zwangshypothek. Er beantragt gem. § 59 ZVG das Bestehenbleiben der Hypothek. Hintergrund: Versteigert wird nur ein 1/2- Anteil. Der andere Anteil gehört der Gläubigerin. Ist dies möglich? Zustimmung Schuldner erforderlich? Wenn keine Zustimmung, Doppelausgebot?

  • wenn er aus dem dinglichen Anspruch der Hypothek betreibt, dürfte das Abweichungsbegehren unzulässig sein, da es dem Verfahrensziel der Befriedigung des vollstreckten Anspruchs durch Verwertung des Sicherungsobjektes widerspräche.

    Er könnte das Verfahren einstellen, soweit es aus dem dinglichen Anspruch betrieben wird, dann bliebe die Hypothek bestehen (und vielleicht noch ein paar andere auch....).

  • Danke, ist logisch. Ich habe die Frage im Grunde aus einem anderen Sachverhaltskomplex gestellt. Es ist nämlich so, dass die Gläubigerin nur aus dem persönlichen Anspruch vollstrecken will, und dafür PKH beantragt. Ich möchte die PKH abweisen mit der Begründung, dass die Gläubigerin darauf hinwirken muss, dass ein erfolgsversprechender Antrag gestellt wird, also auch Antrag wg. dinglichen Anspruch. Dabei kam mir der Gedanke, dass ich in der Begründung auf § 59 ZVG hinweise, dass die Gläubigerin später auch die Möglichkeit hat, das Objekt mit Bestehenbleiben der Hypothek versteigern zu lassen. Diesen Hinweis kann ich mir also sparen.
    Deshalb hier jetzt meine Frage, auch wenn es in den Thread nicht passt.
    Würdet ihr PKH bewilligen für den Antrag der ZV nur aus der persönlichen Forderung? Es bleibt noch ein weiteres Recht bestehen, und es wird ja nur ein 1/2-Anteil versteigert. Die Erfolgsaussicht sind eh schon geschmälert.

  • Der Gl. mag sich zum Wert des 1/2 Anteils erklären.
    Wenn im Hinblick auf die Versteigerungsbedingungen nicht mit einer Verwertbarkeit des Versteigerungsgegenstandes gerrechnet werden kann, kommt PKH nicht in Betracht, BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - V ZB 177/10

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