Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingung

  • Hallo! Nur eine kurze Frage, zu meiner Absicherung:
    :akten
    Für uns sind zwei Grundschulden eingetragen, von denen die erste nicht vollstreckbar ist. Wir betreiben die Zwangsversteigerung allein aus der Grundschuld III/2.

    Sehe ich es richtig, dass wir noch im ZV-Termin vor der Eröffnung der Bietzeit als abweichende Versteigerungsbedingung nach § 59 ZVG beantragen können, dass unser Recht III/1 erlöschen und damit ins geringste Gebot aufgenommen werden soll?
    Es wird doch dann mangels Zustimmung aller Beteiligten (obwohl, eine Beeinträchtigung Dritter sehe ich wirtschaftlich nicht) ein Doppelausgebot ergehen und letztlich auf die Lösung mit dem sauberen Grundbuch der Zuschlag erteilt werden, oder?

    Ich hoffe auf eure Bestätigung!

  • Harr ... III/1 steht sowieso im geringsten Gebot - als bestehenbleibendes Recht.
    Euer Abweichungsantrag würde auf Aufnahme in den bar zu zahlenden Teil lauten müssen.

    Ohne Zustimmung des Eigentümers würde es bei mir weder ein Doppelausgebot noch einen Zuschlag auf abweichende Bedingungen geben.
    Zu den Abweichungen s. Stöber, § 59 RZ 5.6, 6.1. - und mal gucken, wieviele Threads zum gleichen Thema ...

  • Auf die Schnelle habe ich diese gefunden:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…erungsbedingung

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…erungsbedingung

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…erungsbedingung

    Bitte nicht persönlich nehmen, aber manchmal ist die SuFu wirklich hilfreich.
    Und was ich gerade in letzter Zeit an Anträgen gesehen habe, weil sich gerade Banken solche Sachen leicht machen wollen ...

  • Danke! Bei den drei von Dir genannten und schon behandelten Fällen kann ich auch nachvollziehen, dass der Rpfl. zum Ergebnis kommt, dass eine Zustimmung des Eigentümers erforderlich ist, da jeweils offensichtlich Eigentümergrundschulden entstanden sind, die ausgehebelt werden.

    Fall 1: Das bestehenbleibende Recht soll hier komplett unberücksichtigt bleiben
    Fall 2: Es ist bekannt, dass das bestehenbleibende Recht nicht voll valutiert.
    Fall 3: Es wurde ein Doppelausgebot zugelassen, obwohl der Inhaber dieses Rechts gar nicht gehört wurde.

    Im Stöber steht unter der von Dir genannten Rdnr. 5.6: "Beeinträchtigt ist der Rechtsinhaber, wenn ein Grundpfandrecht Teil-Eigentümergrundschuld ist damit auch der Eigentümer." Es ist hier aber keine Teil-Eigentümergrundschuld entstanden, daher ist der Eigentümer auch nicht beeinträchtigt. Weiter heißt es: "Stimmt der Berechtigte zu, können die nicht im geringsten Gebot stehenden nachrangigen Berechtigten und der Schuldner beeinträchtigt sein. Weil diese Beeinträchtigung nicht feststeht, hat Doppelausgebot zu erfolgen."

    Stöber sieht also eine allgemeine Beeinträchtigung des Schuldners, selbst wenn -wie hier- keine Teil-Eigentümergrundschuld entstanden ist und lässt daher das Doppelausgebot zu.

    Wir sind sowohl Gläubiger von Recht III/1 und von Recht III/2 und die Grundschuld soll nicht unberücksichtigt bleiben, sondern nur Teil des Bargebotes werden. Davon abgesehen, dass es auch wirtschaftlich zum Vorteil von Gläubiger und Schuldner mehr Interessenten auf ein sauberes Grundbuch mit Rechtsklarheit bieten werden, sehe ich auch rechtlich (mangels Teil-Eigentümergrundschuld) keinen Grund, das Doppelausgebot zu versagen. :confused:

  • Es kommt wohl darauf an, wo du deinen Antrag stellen willst.


    Bei mir würde es auch kein Doppelausgebot geben, da ich keine Beeinträchtigung sehe, wenn der eingetragene Gl. III/1 den Antrag stellt, in den barzuzahlenden teil aufgenommen zu werden.

    Dies stellt m.E. lediglich eine andere Deckungsform dar, welche auch den Eigentümer nicht beeinträchtig.

    Also, vielleicht mal beim zuständigen Gericht anfragen (Man macht sich eh nicht unbeliebter, wenn man seine (lustigen) Anträge bereits im Vorfeld ankündigt.....).


  • Also, vielleicht mal beim zuständigen Gericht anfragen (Man macht sich eh nicht unbeliebter, wenn man seine (lustigen) Anträge bereits im Vorfeld ankündigt.....).



    Gute Idee.
    Für manchen Abweichungsantrag ist dann vielleicht auch noch Zeit, um entsprechende Zustimmungen einzuholen.


  • Also, vielleicht mal beim zuständigen Gericht anfragen (Man macht sich eh nicht unbeliebter, wenn man seine (lustigen) Anträge bereits im Vorfeld ankündigt.....).


    Das halte ich auch für eine gute Idee.

    Bei mir gäbe es ürigens auch kein Doppelausgebot ohne Zustimmung des Eigentümers.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Bei mir würde es auch kein Doppelausgebot geben, da ich keine Beeinträchtigung sehe, wenn der eingetragene Gl. III/1 den Antrag stellt, in den barzuzahlenden teil aufgenommen zu werden.

    Dies stellt m.E. lediglich eine andere Deckungsform dar, welche auch den Eigentümer nicht beeinträchtig.



    Hmm, weiter können die Meinungen ja nicht auseinanderliegen. Von: "Es liegt keine Beeinträchtigung vor und die Versteigerung kann mit der Abweichung ohne Doppelausgebot durchgeführt werden." bis hin zu: "Solange der Eigentümer nicht zustimmt, darf nicht einmal ein Doppelausgebot erfolgen." Ich teile die Meinung von WinterM, wie ich zuvor schon geschildert hab. Seine Auffassung ist auch sehr gut begründet. :daumenrau

    Wenn das Recht (an dem keine Eigentümer-GS entstanden ist) bestehen bleibt und wir nach der ZV den Ersteher anschreiben und den Ablösebetrag verlangen und dagegen die Löschungsbewilligung erteilen, wird der Eigentümer auch nicht gefragt (wir als Gläubiger von III/1 und III/2 betreiben die ZV aus dem umfangreicheren Recht III/2). Und auch der Stöber sieht -wie zitiert- nur dann eine Zustimmungspflicht des Eigentümers, wenn zumindest eine Teil-Eigentümer-GS entstanden ist ("Doppelausgebot, wenn nicht die Zustimmung (...) des Schuldners vorliegt").

    Ich hätte noch gern Argumente gehört, warum man in dieser Konstellation der Auffassung sein kann, dass der Eigentümer beeinträchtigt ist. :gruebel:

  • Zum Beispiel: weil man nicht die wirtschaftliche Beeinträchtigung beurteilt sondern nur die rechtliche und damit ganz formal. Und rechtlich macht es einen Unterschied ob bar zu zahlen oder bestehenbleibend.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Jaeckel-Güthe, Rand-Nr. 6 zu § 59:
    "Verlangt ein Gläubiger, dessen Hypothek nach der gesetzlichen Feststellung des geringsten Gebots bestehenbleibt, daß ihre Zahlung dem Ersteher zur Pflicht gemacht werde, so ist dies gleichbedeutend mit einer Erhöhung der als Teil des geringsten Gebots zu leistenden Barzahlung. Daß durch diese Erschwerung in den Verpflichtungen des Bieters der betreibende Gläubiger, die ihm nachstehenden Beteiligten und der Schuldner benachteiligt werden, liegt auf der Hand; das Grudnstück muß also doppelt ausgeboten werden."

    Stöber, Nr. 5.6 zu § 59:
    "Erlöschen eines Rechts, das an sich nach § 52 ZVG bestehenbleiben würde ... Stimmt der Berechtigte zu, können die nicht im geringsten Gebot stehenden nachrangigen Berechtigten und der Schuldner beeinträchtigt sein, weil sich die weitere Barzahlung auf die Höhe des Meistgebots auswirken kann."

    Böttcher, Nr. 16 zu § 59:
    "Ein bestehen bleibendes Recht soll erlöschen ... Unter dieser Bedingung kann das Meistgebot niedriger ausfallen. Außerdem ist der Erlös für die nachrangigen Gläubiger niedriger, da das erlöschende Recht Zinsen bis zum Verteilungstermin bekommt, und nicht nur bis zum Zuschlag. Grundsätzlich muß daher ein Doppelausgebot erfolgen, es sei denn die Zustimmungen des Berechtigten ... und der nicht im gG stehenden nachrangigen Berechtigten und des Vollstreckungsschuldners liegen vor."

    Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, Nr. 47 zu § 59:
    "... Folgerichtig wird das erlöschende Recht nunmehr im Bargebot berücksichtigt, der sich wesentlich erhöhen wird. Hierdurch können nachrangige Berechtigte und der Eigentümer beeinträchtigt werden, Folge ist in jedem Fall ein Doppelausgebot."

  • Ich kann mich auch mit der Meinung anfreunden, dass hier ein Doppelausgebot erfolgen muss. Das findet ja auch der Stöber. Zwei Forenmitglieder sagen aber, dass sie nicht einmal ein Doppelausgebot zulassen und den Antrag des Gläubigers auf Aufnahme in das Bargebot zurückweisen würden, solange der Eigentümer nicht zustimmt.

    Wegen einer möglichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung gibt es ja gerade das Doppelausgebot nach § 59 ZVG. Hier wird geprüft, ob durch die abweichende Ausgebotsart ein wirtschaftlicher Schaden für einen Beteiligten oder den Schuldner entsteht.

    Es gibt hier m.E. keinen Grund, den Antrag des Gläubigers auf Aufnahme seines Rechts ins Bargebot zurückzuweisen, nur weil die Zustimmung des Eigentümers nicht vorliegt.
    :protest:

  • Da Du siehst, dass die Meinungen auseinanderfallen, rede mal mit dem zuständigen Kollegen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Es gibt hier m.E. keinen Grund, den Antrag des Gläubigers auf Aufnahme seines Rechts ins Bargebot zurückzuweisen, nur weil die Zustimmung des Eigentümers nicht vorliegt.
    :protest:



    Der Zuschlag darf nur auf gesetzliche Versteigerungsbedingungen erfolgen, wenn ein Beteiligter durch die verlangte Abweichung in seinem Recht beeinträchtigt ist und dem Abweichungsverlangen nicht zugestimmt hat. D. h. selbst wenn das Objekt gem. § 59 ZVG doppelt ausgeboten wird, ist der Zuschlag zu versagen, wenn auf die Abweichung geboten wird, der Schuldner beeinträchtigt ist und nicht zustimmt. Nach Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, Nr. 68 zu § 59 ist der Schuldner beeinträchtigt und die Zustimmung erforderlich.

  • Zum Beispiel: weil man nicht die wirtschaftliche Beeinträchtigung beurteilt sondern nur die rechtliche und damit ganz formal. Und rechtlich macht es einen Unterschied ob bar zu zahlen oder bestehenbleibend.



    So ist es. Und es kann doch nicht sein, dass über den Umweg § 59 ZVG die Rechte des Eigentümers aus § 1183 BGB und § 27 GBO ausgehebelt werden.

  • So ist es. Und es kann doch nicht sein, dass über den Umweg § 59 ZVG die Rechte des Eigentümers aus § 1183 BGB und § 27 GBO ausgehebelt werden.



    Beispiel: Das Recht bleibt bestehen, der Ersteher übernimmt es, zahlt den Kapitalbetrag nebst dinglicher Zinsen an die Bank, erhält eine Löschungsbewilligung von der Bank und reicht diese mit einem notariel beglaubigten Löschungsantrag beim GBA ein.

    Was macht das GBA nach Vollzug des Eintragsersuchens des Versteigerungsgerichts? Das Recht löschen!
    Toller Eigentümerschutz :teufel:

  • So ist es. Und es kann doch nicht sein, dass über den Umweg § 59 ZVG die Rechte des Eigentümers aus § 1183 BGB und § 27 GBO ausgehebelt werden.



    Beispiel: Das Recht bleibt bestehen, der Ersteher übernimmt es, zahlt den Kapitalbetrag nebst dinglicher Zinsen an die Bank, erhält eine Löschungsbewilligung von der Bank und reicht diese mit einem notariel beglaubigten Löschungsantrag beim GBA ein.

    Was macht das GBA nach Vollzug des Eintragsersuchens des Versteigerungsgerichts? Das Recht löschen!
    Toller Eigentümerschutz :teufel:

    Uns hat nicht zu interessieren, was der Ersteher außergerichtlich nach dem Zuschlag macht.
    Aber sehr wohl, dass es es vor dem Zuschlag zu keiner Beeinträchtigung kommt.
    Und dem Gläubiger die Beschaffung eines dinglichen Titels zu ersparen, damit III/1 wegfällt?
    Bei mir nicht.

    BTW:
    Nach dem Zuschlag ist der Schuldner nicht mehr Eigentümer, aber vorher.
    Und daher sehr wohl Eigentümerschutz.
    Denn der Ersteher hat den Nominalbetrag an die Bank zu zahlen, die Ihrerseits abrechnen muss. Wenn sie es denn kapiert


  • Wenn das Recht (an dem keine Eigentümer-GS entstanden ist) bestehen bleibt und wir nach der ZV den Ersteher anschreiben und den Ablösebetrag verlangen und dagegen die Löschungsbewilligung erteilen, wird der Eigentümer auch nicht gefragt (wir als Gläubiger von III/1 und III/2 betreiben die ZV aus dem umfangreicheren Recht III/2). Und auch der Stöber sieht -wie zitiert- nur dann eine Zustimmungspflicht des Eigentümers, wenn zumindest eine Teil-Eigentümer-GS entstanden ist ("Doppelausgebot, wenn nicht die Zustimmung (...) des Schuldners vorliegt").

    Ich hätte noch gern Argumente gehört, warum man in dieser Konstellation der Auffassung sein kann, dass der Eigentümer beeinträchtigt ist. :gruebel:


    Über was ich hier gerade stolpere: Was meinst du mit "Ablösebetrag"?
    Unter normalen Umständen ist ja davon auszugehen, dass die Grundschuld III/1 nicht mehr voll valutiert; d.h. der Eigentümer hat - zumindest teilweise - Rückgewährsansprüche. Wie genau die aussehen, ob sie schon entstanden sind oder eventuell abgetreten sind, weiß ich als Versteigerungsgericht nicht. Durch Löschung des Rechts über § 59 könnten die Rückgewährsanprüche eventuell beeinträchtigt werden.
    Und außerdem:
    Was ist, wenn der Ersteher das Meistgebot nicht zahlt?
    Das mögen alles abstrakt-theoretische Beeinträchtigungen sein, aber auch diese verlangen die Zustimmung des Schuldners.

    Und außerden:
    Der § 59 ZVG ist nicht dazu da, die Notwendigkeit der Vollstreckungsunterwerfung (oder entsprechender Verurteilung) zu umgehen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Beispiel: Das Recht bleibt bestehen, der Ersteher übernimmt es, zahlt den Kapitalbetrag nebst dinglicher Zinsen an die Bank, erhält eine Löschungsbewilligung von der Bank und reicht diese mit einem notariel beglaubigten Löschungsantrag beim GBA ein.

    Was macht das GBA nach Vollzug des Eintragsersuchens des Versteigerungsgerichts? Das Recht löschen!
    Toller Eigentümerschutz :teufel:




    Das GBA hat nur zu prüfen, ob die Zustimmung des zur Zeit der Löschung eingetragenen Eigentümers vorliegt (§ 27 GBO). Der Eigentümer, auf den das Recht evtl. übergegangen sein könnte, hätte sich vorher um Berichtigung oder Löschung kümmern sollen... :cool:

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