(Dauer)freigabe für Betreuerin eines Schuldners?

  • Hallo,
    habe folgendes Problem:
    Die Betreuerin einer Schuldnerin hat bei mir einen Antrag auf Freigabe nach § 850 k ZPO analog § 55 SGB für Sozialleistungen gestellt. Sie hat mir noch keinen Geldeingang nachgewiesen (Kontoauszüge weisen noch keinen aktuellen Eingang der Hartz IV Leistungen aus).
    Ich habe mit dem Antrag so meine Probleme...
    Zum einen fehlt für meinen Geschmack das Rechtsschutzbedürfnis, da ja mangels Geldeingang die gesetztlich eingeräumte Schutzfrist von 7 Tagen noch nicht einmal abgelaufen ist. Zum anderen weiß ich, dass die Freigabe nur erfolgen soll, damit die Betreuerin in Zukunft weniger Arbeit hat. Für die Berufsbetreuer ist es natürlich lästig immer das Geld komplett abzuheben und dann irgendwohin umzutransferieren. Ein Einwilligungsvorbehalt besteht bei der vorliegenden Betreuung nicht.
    Kennt da jemand eine passende Entscheidung zu?
    Kann mir dazu einer einen TIPP geben?
    Vielen Dank!

  • Also soweit mir entsprechende Nachweise vorliegen, dass Sozialleistungen auf das Konto überwiesen werden, gebe ich u.U. schon dauerhaft frei. Gerade die Berufsbetreuer sind ansonsten bei ihren Aufgaben stark "behindert".

    Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 20.12.2006 Az. VII ZB 56/06 auch bei Sozialleistungen für eine dauerhafte Freigabe der Beträge ausgesprochen.


  • Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 20.12.2006 Az. VII ZB 56/06 auch bei Sozialleistungen für eine dauerhafte Freigabe der Beträge ausgesprochen.



    Genau und damit hat der BGH einen RECHTSANSPRUCH für einen Beschluss nach § 850k ZPO hinsichtlich laufender Sozialleistungen (neben dem ebenfalls zulässigen Verfahren nach § 55 Abs. 4 SGB-I) geschaffen, was einige Kolleginnen und Kollegen (aus mir persönlich unerfindlichen Gründen) nach wie vor zu ignorieren versuchen... :gruebel:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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