Inhaltsänderung einer AV?

  • Eingetragen ist eine Vormerkung für die Firma X, wobei in der Urkunde ein Drittbenennungsrecht und ein Abtretungsausschluss vereinbart wurde.
    Gem. der Nachtragsurkunde soll das Angebot auf Kauf des Grundstücks nicht mehr der Firma X, sondern der Firma Y gelten.
    Zudem wurde die Angebotsfrist verlängert. Die Vertragsteile sind sich über die Rechtsänderung einig. Der Eigentümer und die Firma X bewilligen die vorstehende Rechtsänderung einzutragen.
    Ist die Eintragung wie folgt möglich: AV-Berechtigter ist jetzt die Firma Y; die Angebotsfrist wurde verlängert gem. Bew. vom... oder ist eine neue AV für die Firma Y einzutragen?

  • Berechtigter der Vormerkung ist jetzt die Fa. Y; der Inhalt der Vormerkung ist geändert; gemäß Bewillligung vom ... eingetragen am ...
    (würde ich eintragen).

  • Das hilft wohl nicht weiter. Die Ansprüche aus der AV kann man doch nur durch Abtretung (oder Vererbung) übertragen und entspr. müsste man doch auch eine Abtretung eintragen und keine "Inhaltsänderung".
    Wollen die irgendwelche Steuern sparen durch diese Konstruktion ?

  • Hi,

    häng mich hier mal mit einem ähnlichen Problem ran.

    AV wurde für A + B zu je 1/2 Anteil eingetragen.

    Nunmehr soll an A allein verkauft werden.

    B tritt ihren Auflassungsanspruch jedoch nicht an A ab
    sondern "der Verkauf des 1/2-Miteigentumsanteils an B wird
    vollinhaltlich aufgehoben und der MEA stattdessen an A verkauft"
    (so stehts in etwa in der Urkunde)

    Beantragt und bewilligt wird nun die "Berichtigung bzw.
    Ergänzung" der bereits eingetragenen AV sowie die "Löschung"
    der für B zur Hälfte eingetragenen AV :confused:.
    Kann ich das als Antrag auf Inhaltsänderung der AV auslegen
    und einfach A als alleinigen Berechtigten eintragen?

    Satzzeichen können Leben retten....!?
    -"Komm wie essen Opa!"
    -"Komm wir essen, Opa!"

  • Ich hätte Bedenken:

    Durch Aufhebung des ursprünglichen Vertrages ist der vorgemerkte Anspruch erloschen und das GB unrichtig geworden.

    Zwar kann man - laut BGH - die AV ja wieder "aufladen" aber dies geht, so wie ich das jedenfalls verstanden habe, nur, wenn die Beteiligten unverändert bleiben. Dies ist hier aber ja gerade nicht der Fall.

    Ich denke daher, dass der richtige Weg die Löschung der alten AV und die Neubestellung einer Vormerkung für A allein wäre.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Ulf. Selbst wenn man von einer personellen Teilaufhebung des Anspruchs (vgl. Kommentierungen zu § 749 BGB) ausgeht, könnte man die Vormerkung soweit sie B zusteht, nicht zugunsten des A wieder aufladen. Es fehlt insoweit an einem deckungsgleichen Anspruch.

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