§ 344 VII FamFG - Reichweite, Statistikfragen, örtliche Zuständigkeit

  • Nach § 344 Abs. 7 FamFG kann nun anstelle des Nachlassgerichts jedes Wohnsitz-AG die Ausschlagung entgegennehmen, nach meinem Verständnis entweder zu Protokoll aber auch in schriftlicher Form mit notarieller Beglaubigung. Bisher sind die Ausschlagungen für fremde Nachlassgerichte bei uns als AR-Sache geführt worden. Nach den Materialien der Justizakademie NRW Recklinghausen zum neuen FamFG ist dies kein Fall von Rechtshilfe. Ist die Entgegennahme nunmehr eine VI-er Sache?
    In dem Zusammenhang noch ein weiteres Problem. Bisher habe ich auch Ausschlagungen von Erben beurkundet, die nicht im hiesigen Bezirk gewohnt haben (weil die Arbeitsstelle am Ort war oder die ganze Familie anlässlich der Beerdigung aus allen Himmelsrichtungen zusammen gekommen war). Was mach ich in Zukunft mit diesen Fällen, behandeln nach "altem Recht"?

  • Nach § 344 Abs. 7 FamFG kann nun anstelle des Nachlassgerichts jedes Wohnsitz-AG die Ausschlagung entgegennehmen, nach meinem Verständnis entweder zu Protokoll aber auch in schriftlicher Form mit notarieller Beglaubigung. Bisher sind die Ausschlagungen für fremde Nachlassgerichte bei uns als AR-Sache geführt worden. Nach den Materialien der Justizakademie NRW Recklinghausen zum neuen FamFG ist dies kein Fall von Rechtshilfe. Ist die Entgegennahme nunmehr eine VI-er Sache?
    In dem Zusammenhang noch ein weiteres Problem. Bisher habe ich auch Ausschlagungen von Erben beurkundet, die nicht im hiesigen Bezirk gewohnt haben (weil die Arbeitsstelle am Ort war oder die ganze Familie anlässlich der Beerdigung aus allen Himmelsrichtungen zusammen gekommen war). Was mach ich in Zukunft mit diesen Fällen, behandeln nach "altem Recht"?



    Ich würde die Leute grundsätzlich wegschicken. Nur wenn auf Beurkundung der Ausschlagung bestanden wird, nehme ich die Ausschlagung auf mit einem entsprechenden Hinweis. Ich denke, dass es dann wie bisher ein Problem der Wahrung der Ausschlagungsfrist ist (unwirksam waren die ohne Rechtshilfeersuchen beurkundeten Erbausschlagungserklärungen ja bisher auch nicht).

    Zu dem anderen Problem: Ich denke, man muss die Ausschlagungen für fremde Gerichte unter einem VIer Az. erfassen, da wir ja nach § 344 Abs. 7 FamFG insoweit tatsächlich zuständig sind.

  • Nach § 344 Abs. 7 FamFG kann nun anstelle des Nachlassgerichts jedes Wohnsitz-AG die Ausschlagung entgegennehmen, nach meinem Verständnis entweder zu Protokoll aber auch in schriftlicher Form mit notarieller Beglaubigung. Bisher sind die Ausschlagungen für fremde Nachlassgerichte bei uns als AR-Sache geführt worden. Nach den Materialien der Justizakademie NRW Recklinghausen zum neuen FamFG ist dies kein Fall von Rechtshilfe. Ist die Entgegennahme nunmehr eine VI-er Sache?



    Die Frage haben wir uns auch schon gestellt. Wir sind hier zu dem Ergebnis gekommen, die Ausschlagungen als Wohnsitz-AG auch als VI-er Sache einzutragen, da es sich - wie schon Helmut Vieten richtig bemerkte - um keine Rechtshilfesache handelt.

  • Nach dem FamFG dürfen wir nur Ausschlagungserklärungen für Personen aufnehmen,
    die ihren Wohnsitz im Bezirk des Gerichts haben (s. dazu Anmm. 16 zu FamFG Bumillers/Harders 9. Auflage).
    Danach können auch notariell begl. Ausschlagungserklärungen zur Fristwahrung
    bei dem Wohnsitznachlassgericht als zuständigem Gericht eingereicht werden.

    Mit der Serviceeinheit Nachlass wurde heute besprochen unter welchem Aktenzeichen
    die Entgegennahme dieser Erklärungen eingetragen werden sollen.
    Hier wurde die Meinung vertreten, keine VI-erSache; Eintragung wie bisher
    im Urkundsregister.

  • Folgende Fragen:

    Bei Eintragung als VI:

    Akte mit Urschrift der Urkunde an Nachlassgericht und begl. Abschrift der Urkunde zur eigenen Urkundensammlung?

    Weitere Ausschlagung (evtl. am selben Tag) neue VI-Akte (zumindest neues VI-Aktenzeichen) ?

    Gleichzeitige Beurkundung von mehreren Ausschlagungen: viewiele VI-Sachen (pro Urkunde/pro Person)?

  • Meiner Meinung nach:
    eine VI- Sache pro Erblasser; Urschrift bleibt in unseren Akten und Ausfertigung geht an das zuständige Amtsgericht (des letzten Wohnsitzes des Erbalssers).......

  • Wenn die Ausschlagungserklärung als VI-Sache eingetragen wird, dann nur
    eine Sache pro Erblasser. Begl. Ablichtung sollte bei den Akten verbleiben, da nur Nachlassgericht für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung;
    Urschrift der Ausschlagung an das Nachlassgericht.

  • Tyreal: Geile Frage!!

    Wenn der Notar die öffentlich beglaubigte Erklärung (nur Unterschriftsbeglaubigung und damit keine Niederschrift) beim Nachlassgericht des Wohnsitzes des Ausschlagenden einreicht, ist diese nicht an das nach dem letzen Wohnsitz des Erblassers zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten, da dies nach dem letzten Satz von Absatz 7 nur für die Niederschrift der Erklärung zutrifft.
    Ich gehe davon aus, dass nur öffentlich beglaubigte Erklärung beim Nachlassgericht des Wohnsitzes des Ausschlagenden verbleibt.
    Das Nachlassgericht (Wohnsitz des Erblassers) ist zwar grundsätzlich neugierig, muss jedoch offensichtlich nicht mehr alles wissen.

    Nach dem Absatz 7 ist die Niederschrift über die Erklärung an das Nachlassgericht weiterzuleiten. Ich verstehe dass so, dass damit die Urschrift und nicht eine Ausfertigung gemeint ist.
    Dies steht meines Erachtens jedoch in Widerspruch zu § 1945 II BGB, 45 I BeurkG. Danach hat die Urschrift bei der Urkundensammlung des beurkundenden Gerichts zu verbleiben und es kann nur eine Ausfertigung der Niederschrift weitergeleitet werden.

    Spaß beiseite: Ich werde wie bisher eine Ausfertigung der Urkunde herstellen und sie an das für den letzen Wohnsith des Erblassers zuständige Nachlassgericht weiterleiten.
    Sollten öffentlich begl. Erklärungen bei mir als Nachlassgericht des Wohnsitzes des Ausschlagenden eingehen, könnte ich mir durchaus vorstellen, sie auch in Zukunft an das Nachlassgericht für den letzten Wohnsitz des Erblassers weiterzuleiten. Man lässt sich gerne schon mal gehen.
    Eintragen werde ich die Vorgänge auch so, dass zumindest keine schlechtere Bewertung wie bisher eintritt.

    Absatz 7 meint offenbar nur die gerichtlich beurkundeten Erklärungen, obwohl der Hinweis auf § 1945 Absatz 1 BGB auch die öffentlich beglaubigten Erklärungen abdeckt.


    Es gibt viele Fragen, lassen wir sie unbeantwortet;
    es gibt viel Arbeit, lassen wir sie liegen.

  • Solange ich hierfür einmal VI bekomme, nehme ich gern die portosparenden Ausschlagungen der Notare entgegen und leite sie an das örtlich zust. Nachlassgericht weiter. Das ist mehr, als wir bisher (1x AR, die sich für unsere Bedarfszahlen überhaupt nicht auswirken) bekommen würden.

    Fraglich ist m.E., ob nach Entgegennahme durch das Wohnsitzgericht das eigentliche Nachlassgericht die Ausschlagungserklärung ebenfalls "entgegennimmt" im Sinne der Aktenordnung (also ebenfalls 1 VIer-Strich notiert) - Schließlich hat es die Prüfungs- und Folgebearbeitung (Benachrichtigung nachrangiger Erben etc.)...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Wie ist das dann mit der Kostenerhebung?:confused: Als Rechtshilfegericht habe ich ja nie Kosten erhoben... und nun? Ich würde die Kosten nun grundsätzlich erheben, da zuständig..

  • In der ZErb 2008 S. 293 (abrufbar über LexisNexis) ist ein Aufsatz von Dr. Jörn Heinemann welcher sich u.A. mit der neuen Zuständigkeit nach § 344 FamFG befasst und teilweise auch die hier aufgeworfenen Fragen anspricht.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Ausweislich einer hier zur Stellungnahme durchgereichten Überlegung zu Peppsy sind diese Sachen VI SAchen, die aber mit weniger Minuten angesetzt werden sollen. Streitig war da, ob diese VI SAchen eine Darunterzahl der insgesamt VI Sachen oder als " Dazu" gezält werden . Aber auf jeden Fall VI ... wenn dann aber eine hier ansässig Familie einzeln kommt und jeweils nach dem gleichen Erblasser ausschlägt, dann kann das meines Erachtens auch nur eine VI SAche sein und die Ausf. gehen an das "Heimatgericht des Erblassers, die Urschriften gehen in meine Akte " Kosten müßte ich dann wohl auch erheben....

  • Mag sein, dass es irgendwo im Forum schon steht, ich hab es nicht gefunden....:oops:

    Wie ist das eigentlich ab 01.09.2009 mit dem Nachweis des Ablebens eines Erblassers, wenn wir als Nachlassgericht die Erbausschlagung beurkunden ohne Rechtshilfeersuchen?:gruebel:

    Wenn ein Ast. erscheint und sagt:
    Mein Onkel XY ist in AB verstorben. ich wohne hier. Du zuständig.
    Brauche ich nicht irgend einen Nachweis ( Sterbeurkunde o.ä. ), dass der derjenige wirklich verstorben ist?
    Es kann ja jeder kommen und behaupten, der und der ist verstorben und nun beurkunde mal.

    Wie seht ihr das?

    Erschwerend kommt hinzu, wenn der Ast. sagt, er hatte keinen Kontakt, hat nur gehört, dass der tot ist und weiß auch nicht genau, wo der erblasser zuletzt wohnhaft war....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Aufnehmen und Sterbeurkunde f. d. D. anfordern oder aufnehmen, mit dem Zusatz, dass eine Sterbeurkunde nicht vorlag... Wäre doch wie sonst auch, oder?



    Andere Frage: Wenn wir als Gericht aufnehmen, weil der Ausschlagende hier seinen Wohnsitz hat, dann legen wir ja eine VIer-Sache an. Dürfen wir dann auch die Kosten berechnen?

  • Aufnehmen und Sterbeurkunde f. d. D. anfordern oder aufnehmen, mit dem Zusatz, dass eine Sterbeurkunde nicht vorlag... Wäre doch wie sonst auch, oder?



    Andere Frage: Wenn wir als Gericht aufnehmen, weil der Ausschlagende hier seinen Wohnsitz hat, dann legen wir ja eine VIer-Sache an. Dürfen wir dann auch die Kosten berechnen?



    Die Frage wurde hier schon mal diskutiert. Finde es aber auch nicht mehr. es ging auch darum, ob als VIer oder AR-Sache einzutragen ist.
    Kann jemand helfen???


    Wenn jemand hier ausschlagen möchte, dann lasse ich mir grundsätzlich eine Sterbeurkunde vorlegen. Beim nächsten Ausschlagenden, habe ich die ja dann in der Akte.
    Für eine anderes Gericht habe ich derzeit das Rechtshilfeersuchen, so dass ich davon ausgehen kann, dass der Tod nachgewiesen ist.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Zu VI : https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…&highlight=VIer

    Zu Kosten : Da die Gebühr nach § 112 KostO für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zu erheben ist und das Wohnsitzgericht infolge § 344 VII FamFG die Ausschlagungserklärung nunmehr als zuständiges Gericht entgegennimmt, gehe ich auch davon aus, dass dieses entgegen der bisherigen Verfahrensweise "in Rechtshilfe" die Gebühr erheben kann.

    Andererseits wird allzu gern vergessen, dass es sich bei den berühmt-berüchtigten 20,- € nicht um eine Festgebühr sondern um zwei Viertel Gebühren für die Beurkundung und die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung handelt, die sich nach dem Nachlasswert richten.

    Diesen festzustellen, dürfte als Wohnsitzgericht schwer fallen, was dann doch eher für die bisherige Verfahrensweise der Erhebung durch das eigentlich örtlich zuständige Nachlassgericht spricht.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Unsere Servicekraft kommt gerade von Ihrer Fachtagung FamFGG Nachlass und berichtet, dass dort in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung wie folgt vorgeschlagen wurde:

    Ausschlagungen am Wohnsitzgericht eine VI Akte pro Ausschlagung;
    eine neue Aktenordnung sei in Bearbeitung -Start 2010, , wo man sich genaue Regelungen erhofft;
    Kostenansatz beim Nachlassgericht- und nicht Wohnsitzgericht -wegen der besseren Wertermittlungsmöglichkeiten;
    hinsichtlich Aufgabe zur Post soll es im Programm Judica entsprechende Vordrucke für die Bescheinigung der Wache geben.

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