Zwangsgeld gegen Notar?

  • So, dann ist ja jetzt die Frage nach Zwangsgeld gegen den Notar wegen fehlender Gesellschafterliste geklärt.

    @ lemmi
    Ich würde dennoch gerne erfahren, was geschehen ist, dass sich der Notar nicht rührt. Hast Du mal geprüft, ob die Liste vor Kapitalerhöhung überhaupt dem Registergericht vorliegt und wie alt sie ist? Ich habe schon Akten mit uralten Listen gesehen, von denen man nur ahnen kann, ob ihre Änderung längst hätte eingereicht werden müssen. Nach §40 Abs.2 GmbHG könnte der Notar dann gar keine anschlussfähige Liste einreichen vielleicht, weil er die Lücken genauso wenig kennt wie das (sehr große) Registergericht.

    Außerdem hätte ich dem Notar schon längst statt einer üblichen Formularaufforderung ein kleines individuelles Schreiben gesandt:
    "In pp wird angefragt, was der Anfertigung und Übersendung der Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 2 GmbHG im Anschluss an die
    Beurkundung der Kapitalerhöhung engegensteht.
    Alle anderen Notare tun dies üblicher Weise."

    Wenn er sich immer noch nicht rührt nach entsprechendem Zeitablauf, ein weiteres individuelles Anschreiben, was er denn meint aus seiner Perspektive der Situation, ob und wann der Geschäftsführer die erneuerte Liste einreichen wird. -

    Das sind immer nur kurze Schreiben mit einem höchsten 2 Sätzen und nach meiner Erfahrung wird dann oft erklärt, wo es hängt.


  • Wenn er sich immer noch nicht rührt nach entsprechendem Zeitablauf, ein weiteres individuelles Anschreiben, was er denn meint aus seiner Perspektive der Situation, ob und wann der Geschäftsführer die erneuerte Liste einreichen wird. -



    Die Frage kann man eigentlich gleich beantworten.
    Der Geschäftsführer kann keine erneuerte Liste einreichen, weil der Notar und nicht der Geschäftsführer zur Einreichung verpflichtet ist.

    Und wenn der Notar nicht sicher weiß, ob die Uraltliste im HR noch aktuell ist, dann fordert er die Geschäftsführer auf, eine Gesellschafterliste mit Stand vor der Kapitalerhöhung beim HR einzureichen.
    Ich würde mal sagen, dass 99% der Notare eine solche Liste bereits während der Beurkundung zur Kapitalerhöhung aufstellen lassen.

    Und Lemmi hat den Notar bestimmt schon gefragt, woran es hängt.
    Schließlich zieht sich das Verfahren ja schon ewig hin.

    In diesem Fall würde ich keine Anschreiben mehr losschicken, sondern gleich die Dienstaufsicht einschalten, ist ja schließlich schon genug Zeit vergangen.

  • Paßt fast

    DNotZ 8/2009 Seite 637

    OLG München, Beschluss vcom 27.05.2009 - 31 Wx 38/09 -

    a) Gegen die Verfügung des Registergerichts, mit der eine vom Notar eingereichte Gesellschafterliste beanstandet wird, ist die Beschwerde statthaft.

    b) Die Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist auch dann zu erteilen, wenn die vorhergehende Liste vor dem 01.11.2008 eingereicht worden ist.


    .......Gegen den Notar, der in amtlicher Eigenschaft an der Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder dem Umfang ihrer Beteiligung mitgewirkt hat und deshalb zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe zur Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste verpflichtet ist (vgl. BT-Durcks. 16/6140 zu Nr. 27), wird die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 14 HGB nicht in Betracht kommen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Die Liste wurde nunmehr ohne Kommentar eingereicht. Brauche mir über weitere Schritte gegen den Notar keine weiteren Gedanken mehr machen.
    Danke nochmals für eure Hilfe.

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