So, dann ist ja jetzt die Frage nach Zwangsgeld gegen den Notar wegen fehlender Gesellschafterliste geklärt.
@ lemmi
Ich würde dennoch gerne erfahren, was geschehen ist, dass sich der Notar nicht rührt. Hast Du mal geprüft, ob die Liste vor Kapitalerhöhung überhaupt dem Registergericht vorliegt und wie alt sie ist? Ich habe schon Akten mit uralten Listen gesehen, von denen man nur ahnen kann, ob ihre Änderung längst hätte eingereicht werden müssen. Nach §40 Abs.2 GmbHG könnte der Notar dann gar keine anschlussfähige Liste einreichen vielleicht, weil er die Lücken genauso wenig kennt wie das (sehr große) Registergericht.
Außerdem hätte ich dem Notar schon längst statt einer üblichen Formularaufforderung ein kleines individuelles Schreiben gesandt:
"In pp wird angefragt, was der Anfertigung und Übersendung der Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 2 GmbHG im Anschluss an die
Beurkundung der Kapitalerhöhung engegensteht.
Alle anderen Notare tun dies üblicher Weise."
Wenn er sich immer noch nicht rührt nach entsprechendem Zeitablauf, ein weiteres individuelles Anschreiben, was er denn meint aus seiner Perspektive der Situation, ob und wann der Geschäftsführer die erneuerte Liste einreichen wird. -
Das sind immer nur kurze Schreiben mit einem höchsten 2 Sätzen und nach meiner Erfahrung wird dann oft erklärt, wo es hängt.