• Das Anschreiben von Ernst P. ist sehr ausführlich.

    Allerdings würde ich als Bürger nach dem Lesen des Schreibens davon ausgehen, dass eine Mitteilung "keine Veränderung" ausreicht und Belege nur einzureichen sind, wenn ich das Formular verwende.

  • Ähnlich wie das Anschreiben von Ernst P. sieht meins auch aus, wenn auch nicht ganz so ausführlich mit Rechtsprechung.

    Ebenso ungewöhnlich wie merkwürdig finde ich ja die von jojo angeführte Rechtsprechung des BAG.

    Na ja, wenn man Wiederaufnahme des Verfahrens und PKH-Überprüfung gleichsetzt...

    Wobei, die Konstruktion der (wohl noch) herrschenden Meinung, es handele sich bei der PKH-Überprüfung um ein Verwaltungsverfahren, und deshalb sei es von der RA-Vollmacht nicht umfasst, auch etwas eigentümlich ist; ich komme mir da nicht wie ein Rechtspfleger der Verwaltung vor, wenn ich die Überprüfung vornehme, sondern wie ein Rechtspfleger der Familien- bzw Zivilabteilung.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Wir an unserem Gericht sind da ganz lässig schizophren :D

    Die Entscheidung des BAG war ein ziemlicher Aha-Effekt für uns Kollegen. Hierzu gab es auch einen nette Aufsatz in RPfleger 2009, Heft 9, Seite 491 ff. "Der Fortbestand der Prozessvollmacht im Prozesskostenüberprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO"


    Je nach dem wie uns das gefällt schreiben wir den Mandanten oder den RA an. Hat sich gut bewährt :wechlach:

  • Bei uns geht es bis hin zu oft abgelehnten Anträgen auf Entpflichtung..:teufel:

    Letztens hatte ich einen Anwalt, der wollte entpflichtet werden, sobald er siene Vergütung hatte..:eek::wechlach::wechlach:

  • Ich habe hierzu auch eine Frage. Folgendes ist passiert:

    Mandant bekommt PKH mit Ratenzahlung. Nach Abrechnung, Kostenfestsetzung und Auszahlung an mich kommt nun der Beschluss nach 124 Ziff 4. Eigentlich hätte ja eine Anhörung erfolgen müssen, oder ?

    Ich überlege nun, was zu tun ist. Soweit ich hier bereits gelesen habe, sollte ich mir vom Mandanten wohl eine neue Vollmacht geben lassen und Beschwerde einlegen. Oder?

    Und was mache ich mit den durch meine neuerliche Tätigkeit entstehenden Gebühren?

    Ich hatte so einen Fall noch nie und bin für Ratschläge sehr dankbar.

    Vielen Dank.

  • verstehe ich Dich richtig, PKH wurde gem. § 124 VI ZPO aufgehoben obwohl die Partei nicht mit mindestens 3 Raten im Rückstand ist :gruebel:

    . . . das wäre ja seltsam :confused:

    Falls aber diese Rückstände bestehen, macht's doch keinen Sinn gegen den dann ja korrekten Beschluss vorzugehen . . . ;)

    Bei mir gab's für die RAe - soweit sie bei der PKH-Überprüfung überhaupt nochmal für ihren Mandanten aufgetreten sind - keinerlei weitere Gebühren mehr . . . hat sogar nie ein RA auch nur beantragt ;)

    Und wieso eine Anhörung, der Absatz ist doch eindeutig, da steht nichts davon, dass in dem Fall auch angehört werden muß . . . wobei ich die Partei schon immer erstmal zur Nachzahlung in einer bestimmten Frist aufgefordert habe, und wenn die nicht erfolgt ist: Fallbeil!!!

  • Also, die Rückstände bestehen wohl.

    Ich meine aber in der Kommentierung was von einer Anhörung gelesen zu haben. Wenn dafür die Mahnung ausreicht, wars das dann wohl.

    Spielt es irgend eine Rolle, warum der Mandant nicht zahlen konnte? Falls dass nicht der Fall ist, werde ich ihm die Abschrift des Beschlusses kommentarlos zukommen lassen und brauche dann auch nicht weiter für ihn tätig werden. Es sei denn, ihm gehts ums Prinzip und er kann das auch bezahlen. Richtig?

  • Also ich binde da den RA auch nie ein, da kann der Bürger auch mal selbst antworten (aber wie gesagt, manche rennen dann trotzedem zu ihrem damaligen RA und dann reicht der die Antwort ein, auch ok) . . . :)

    . . . und unser Programm bietet eben im Fall von 124 IV ZPO ein Monierungsschreiben an den Mandanten an, und wenn auf dieses nix kommt (etwa ein Stundungsgesuch, dem ja entsprochen werden könnte) dann wird aufgehoben und zum Soll gestellt ;)

    Ich denke mal dass auch bei Deinem Mandanten erstmal ein Aufforderungsschreiben (die offenen Raten nachzuzahlen) rausging und darauf eben nicht reagiert wurde (weil man das natürlich mal wieder mit der Werbung weggeschmissen hatte :D)

    Frag beim Mandanten oder besser beim Gericht halt mal nach wie es gelaufen ist, dann kannst Du ja weitersehen ;)

  • (...) Spielt es irgend eine Rolle, warum der Mandant nicht zahlen konnte? (...)



    Wenn eine Partei, die PKH mit Raten hat, diese nicht mehr zahlen kann, DANN MUß SIE SICH EBEN BEI UNS MELDEN, das können wir nämlich nicht riechen . . . und wenn sich da wer meldet, dann wird eben geschaut, was zu machen ist, etwa Stundung der Raten oder wenn keine Besserung der finanziellen Situation in Zukunft zu erwarten ist (Alter, Krankheit) dann auch mal Erlass der restlichen Raten . . .

    ABER DIE PARTEI MUß SICH EBEN MELDEN ;)

    Insofern KANN es also eine Rolle spielen :)

  • Danke.;)

    Ich werde ihn mal fragen. Mich verblüfft aber immer wieder, dass die Leute v.a. bei Behörden oder Gerichtspost einfach nicht reagieren. Da frage ich mich manchmal auch, was die sich dabei denken.

    Vermutlich nichts.

  • Die Partei ist vor einer Aufhebung m. E. darauf hinzuweisen, dass die PKH aufgehoben wird, wenn die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO vorliegen. Wann und in welcher Form dieser Hinweis erfolgt ist m. E. egal. Bei und ist der Hinweis Teil der Mahnung, die im übrigen hier automatiesert erfolgt. Ich bekomme die Akte erst auf den Tisch, wenn die automatisierten Mahnungen erfolgt sind, und die Vorussetzungen für die Aufhebung damit vorliegt. Ich hebe die PKH dann ohne vorherige Mahnung oder einen Hinweis sofort auf, was auch durchaus zulässig ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Praxis mit den Mahnungen wird in den einzelnen Bundesländern wohl unterschiedlich gehandhabt.
    Aufhebung des Entzugs der PKH kommt nur in Betracht, wenn die Partei Beschwerde einlegt, den Rückstand ausgleicht oder, falls sie das nicht kann, den Rückstand entschuldigt (mir hat mal eine Partei "entschuldigen Sie bitte" geschrieben, das reicht natürlich nicht :D).


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Die Praxis mit den Mahnungen wird in den einzelnen Bundesländern wohl unterschiedlich gehandhabt.
    Aufhebung des Entzugs der PKH kommt nur in Betracht, wenn die Partei Beschwerde einlegt, den Rückstand ausgleicht oder, falls sie das nicht kann, den Rückstand entschuldigt (mir hat mal eine Partei "entschuldigen Sie bitte" geschrieben, das reicht natürlich nicht :D).



    Bei mir hat gestern auch jemand beantragt, dass ich die Aufhebung zurücknehme. Es gibt aber noch einen Rückstand von 300,00 €. Seine Begründung war: "Die Rückstände sind doch jetzt schon über ein Jahr alt." :gruebel: Ja, na klar. Ab zum OLG damit :teufel: (aber ich werde bestimmt eh aufgehoben :mad:)

  • Also ich kann mich nicht erinnern eine PKH-Aufhebung mal wieder rückgängig gemacht zu haben . . . in aller Regel versinken die Parteien derart in ihrer Lethargie, dass sie sich noch nicht mal gegen die Aufhebung zur Wehr gesetzt haben . . . und dann bleibt's natürlich dabei :)

  • In den Fällen offener Raten habe ich es auch noch nicht erlebt.

    Erfolgte jedoch eine Aufhebung mangels Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, wird doch in etlichen Fällen diese nach Erhalt des Aufhebungsbeschlusses (leider) nachgereicht.

  • Das zum einen und man kann sicher sein, die Parteien haben grundsätzlich von nichts eine Ahnung, aber dass bei dem Obergericht gute Chancen bestehen, mit Billigargumenten die Aufhebung rückgängig machen zu können, das wissen anscheinend alle. Deswegen ist diese Entscheidungspraxis ja so lächerlich für den Rpfl. an der Front.

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