BGB-Gesellschaft MB Antragsteller

  • Ich brauche mal eine Meinung. :gruebel:
    Fall:
    BGB Gesellschaft, bestehend aus 3 Gesellschafter, hat einen MB beantragt. Alle drei Gesellschafter dürfen nur gemeinsam vertreten. Ein Gesellschafter verweigert die Unterschrift bei der Antragstellung. (Ich hatte dummerweise nachgefragt)

    Jetzt haben alle drei Gesellschafter die Vertretungsregelung geändert. Nun dürfen 2 vertreten. Die erklären jetzt, dass die Antragstellung in Ordnung ist. Meine Meinung: Die geänderte Regelung wirkt nicht zurück.
    Eure Meinung?

  • Kommt es hier auf den Zeitpunkt der Antragstellung an (Verjährung?)? Wohl eher nicht, die erste Wirkung entfaltet dann die Zustellung des MB.

    Ich würde den zunächst vorliegenden Mangel als geheilt betrachten (Argument aus § 185 Abs. 2 BGB).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Sehe ich anders.

    Wenn es auf die Vertretungsberechtigung ankommt, muss die Vertretungsbefugnis im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein. § 185 Abs.2 BGB gilt nur für die Verfügungsbefugnis. Auf die Vertretungsmacht ist die Norm nicht anwendbar.

  • @juris:
    touché (aber du schuldest mir trotzdem noch die Erwiderug auf die Teilauseinandersetzung und Teilung in Natur:D)

    Es ging mir im Übrigen nur um den Rechtsgedanken, nicht um die direkte Anwendung (daher analog).

    Durch die Mitteilung der neuen Vertretungsregelung ist dann m.E. konkludent ein neuer Antrag durch die beiden nunmehr vertretungsberechtigten Gesellschafter zu sehen. Sie machen sich dadurch den vorher unwirksamen Antrag zu eigen. Einen neuen Antrag zu verlangen wäre übertriebener Formalismus.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat von Tommy

    Kommt es hier auf den Zeitpunkt der Antragstellung an (Verjährung?)? Wohl eher nicht, die erste Wirkung entfaltet dann die Zustellung des MB.



    Für die Verjährung ist das Datum der Antragstellung sehr wichtig, weil bei "alsbaldiger" Zustellung des MB die Verjährungshemmung rückwirkend schon ab Antragstellung eintritt § 167 ZPO. Das ist am Jahresende ein großes Thema, weil viele Antragsteller fristwahrend einen Antrag per Fax einreichen. Dieser Formmangel kann geheilt werden, wenn der Originalantrag "alsbald" eingeht. Wird der MB dann auch demnächst zugestellt, ist die Verjährung bereits ab Eingang des mangelhaften Fax-Antrages gehemmt. Zum Glück muß sich mit diesem Problem das Prozessgericht bei entsprechender Einrede rumärgern, nicht der Mahnrpfl.:D
    Ansonsten schließe ich mich Tommys Gedanken an, einen zweiten Antrag mit neuer GNR wäre äußerst untunlich; Abgesehen davon bin ich noch nie auf die Idee gekommen, irgendein Vertretungsverhältnis bei der MBAntragstellung zu prüfen, für die Vollmacht reicht ja auch die Versicherung ohne Nachweis. Solange irgendeiner unterschreibt ist klar, daß er auch die Kosten zahlt und für eventuellen Humbug gerade stehen muß

  • Zitat

    Für die Verjährung ist das Datum der Antragstellung sehr wichtig, weil bei "alsbaldiger" Zustellung des MB die Verjährungshemmung rückwirkend schon ab Antragstellung eintritt § 167 ZPO. Das ist am Jahresende ein großes Thema, weil viele Antragsteller fristwahrend einen Antrag per Fax einreichen.


    Das ist bekannt. Ich habe es aber durch die Holmes´sche Deduktionsmethode im vorliegenden Falle ausgeschlossen, weil wir ja noch mitten im Jahre stehen.

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    (Heinz Becker)

  • Zitat von Tommy

    Ich habe es aber durch die Holmes´sche Deduktionsmethode im vorliegenden Falle ausgeschlossen, weil wir ja noch mitten im Jahre stehen.


    jetzt laß mich doch auch mal :klugschei en!:)

    Außerdem gibt es auch Verjährungsfristen, die mitten im Kalenderjahr beginnen (Schadensersatzansprüche § 199 II BGB)-
    eher selten, kommt aber vor :strecker

  • Ich bin aber gerade in Raufstimmung.
    Fine ist nämlich bei einer Freundin und ihr neuer Zwerghamster läuft gerade in seine Rad rum und das quietscht so abartig, dass es jetzt noch nix bringt ins Bett zu gehen.

    Ich zitiere mich und hebe das besonders Wichtige hervor:

    Zitat

    Kommt es hier auf den Zeitpunkt der Antragstellung an (Verjährung?)? Wohl eher nicht



    Dabei war das hier einzelfallbezogen gemeint und nicht als globalisierendes pars pro toto für die Gesamtheit aller Mahnverfahren.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Bevor ich wieder den/die kürzeren ziehe:
    :hoffebete :aufgeb:
    ...trotzdem ist es möglich, wir wissen ja gar nicht, welche Forderungsart geltend gemacht wird (aua, nich hauen)
    hat Fine ein neues Kuscheltier? Ich dachte, nach den letzten tragischen Ereignissen gibt's keinen Zwerg mehr.
    Unser Stinker wollte mit seinenLaufradrekordversuchen um Sonnenblumenkernen betteln. Nach einigen Leckerlies hat er mich weiterschlafen lassen.

  • Nee ist klar.

    Auf deutsch gesagt, hatte ich in meinem ersten Post für meine weitere Argumentation unterstellt, dass der genaue Antragszeitpunkt hier keine Rolle spielt. Ich gebe zu, dass die semantische Anlyse nicht zwangsläufig zu diesem und keinem anderen Ergebnis hätte führen können, es ist aber die naheliegendste Deutung, vorallem ex post aber für mich auch ex ante..

    Sollte das im vorliegenden realen Fall tatsächlich anders sein, spielt das trotzdem keine Rolle, weil ich dadurch ja sozusagen mein Axiom für die gesamte Folgeargumentation aufgestellt habe oder wiederum auf deutsch gesagt, bei diesem ersten Post klammerte ich alle die Fälle aus, bei denen es dann tatsächlich auf den Antragszeitpunkt angekommen wäre.

    Dies derart auszudrücken, war mir aber um 20.42 Uhr noch zu mühseelig :D. (oder nur 1 e?)

    So und jetzt du wieder.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Respekt vor deinem Wortschatz - bin immer wieder baff, wie wortgewandt du dich ausdrücken kannst! :)
    Ich denke, wir haben hier das Elefanten-Phänomen: Ein poltilogischer Aufsatz über die europäischen Integrationstheorien. Eine Gruppe analysiert den Elefanten von vorne, die andere von hinten und am Ende wundern sich alle, daß sie dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
    Zu mehr geistigen Ergüssen bin ich jetzt aber nicht mehr fähig, ich gehe besser :sleep: . Gut's Nächtle, großer Meister!

  • Das sind ja geistige Ergüsse, Respekt!
    Ich habe den MB übrigens zurückgewiesen, weil der Mangel nicht durch eine spätere Änderung geheilt werden kann.
    Aber Danke für die Meinungen.

  • Zitat

    Ich habe den MB übrigens zurückgewiesen, weil der Mangel nicht durch eine spätere Änderung geheilt werden kann.


    Weil du dieser Ansicht bist oder kannst du das auch begründen?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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