§ 1994 BGB - Inventarfrist

  • Nach Palandt 70. Aufl. Rd.-Nr. 5 zu § 1994 hat der Antragsteller die Kosten zu tragen.

    Das dürfte wg. § 2 KostO für die Gerichtskosten auch richtig sein.

    Eine Auferlegung der Kosten "für" eine Partei regelt § 81 FamFG also nach billigem Ermessen, was bei mir zu "jeder trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst" führen würde, weil mir Abs. 2 zu sehr nach Sanktion aussieht ("grobes Verschulden, von vornherein keine Aussicht auf Erfolg...).

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Nach Palandt 70. Aufl. Rd.-Nr. 5 zu § 1994 hat der Antragsteller die Kosten zu tragen.

    Das dürfte wg. § 2 KostO für die Gerichtskosten auch richtig sein.

    Eine Auferlegung der Kosten "für" eine Partei regelt § 81 FamFG also nach billigem Ermessen, was bei mir zu "jeder trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst" führen würde, weil mir Abs. 2 zu sehr nach Sanktion aussieht ("grobes Verschulden, von vornherein keine Aussicht auf Erfolg...).

    So dachte ich mir das auch!
    Werde dem Antragsteller mal entsprechend anschreiben.
    Danke!
    :daumenrau

  • Ich habe nun auch meinen ersten Antrag gem. § 1994 BGB vorliegen. Ich werde dem Antrag entsprechen.

    Die Erbin muss sodann zur Aufnahme des Inventars eine gem. § 2002 BGB zuständige Person hinzuziehen. In NRW ist dies das Nachlassgericht oder ein Notar.

    Ich habe nun zwei Fragen:

    1. Ich nehme an, dass der Rechtspfleger als Nachlassgericht funktionel zuständig ist. Aus welcher Vorschrift ergibt sich dies?
    2. Kann ich die Aufnahme trotzdem auf einen Notar übertragen?


    Danke für die Antworten.

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