Wir müssen Klage auf Erteilung einer unbefristen Erlaubnis für Arbeitnehmerüberlassung einreichen. M.E. sind hier Rahmengebühren in Ansatz zu brinben und auch kein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen.
Ist das richtig???
Sozialgerichtsbarkeit
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Wir vertreten die Firma die eine unbefristete Erlaubnis von der Agentur für Arbeit will
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Leistungserbringer sind nicht kostenbefreit im Sinne von §§ 183 SGG, 3 RVG; die Gebühren richten sich daher nach dem Gegenstandwert.
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??? Versteh ich gerade nicht.
Wieso Leistungserbringer?
Und wenn: Wonach berechnet sich dann mein GW? -
Wieso Leistungserbringer?
Ihr vertretet doch ein Unternehmen, das Leistungen (Arbeitnehmerüberlassung) erbringt und nicht, wie der typische Versicherte im Fall des § 183 SGG, entgegennimmt. Zum Gegenstandswert kann ich nicht weiterhelfen, hier müsste die übliche Literatur zur Streitwertbemessung bemüht werden.
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Ist die Festsetzung des Kostenansatzes nicht zunächst ein Problem des Gerichts bzw. des UdG? Es gibt eine Auffangvorschrift, wonach der Streitwert in unbestimmbaren Fällen 5.000,00 € beträgt, meine ich. Hab aber mein GKG auf der Arbeit gelassen...;)
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