Anwalt hat für einen Teilfreispruch 50% seiner Wahlanwaltskosten gegen die Staatskasse festgesetzt erhalten.
Jetzt beantragt er seine Pflichtverteidigervergütung ebenfalls gegen die Staatskasse und zwar in voller Höhe.
Er wehrt sich dagegen, die bereits ausgezahlten Wahlanwaltskosten abgezogen zu bekommen.
Würde er beide Vergütungen erhalten, hätte er am Schluss mehr, als bei einem Vollfreispruch an Wahlanwaltsvergütung.
Kann nicht sein, oder ?