Anrechnung Pflichtverteidigergebühren Wahlanwaltskosten

  • Anwalt hat für einen Teilfreispruch 50% seiner Wahlanwaltskosten gegen die Staatskasse festgesetzt erhalten.

    Jetzt beantragt er seine Pflichtverteidigervergütung ebenfalls gegen die Staatskasse und zwar in voller Höhe.

    Er wehrt sich dagegen, die bereits ausgezahlten Wahlanwaltskosten abgezogen zu bekommen.

    Würde er beide Vergütungen erhalten, hätte er am Schluss mehr, als bei einem Vollfreispruch an Wahlanwaltsvergütung.

    Kann nicht sein, oder ?

  • ich achte darauf, dass ich in solchen Fällen eine Verzichtserklärung bekomme, im übrigen sollte man beim teilfreispruch vor auszahlung von erstattungsansprüchen immer prüfen, ob aufgerechnet werden kann.

  • Da ist ja mächtig was schief gelaufen.

    Vor Festsetzung der Wahlverteidigervergütung hätte der Verteidiger aufgefordert werden müssen, erst die Vergütung als Pflichtverteidiger geltend zu machen oder auf diese zu verzichten.

    Weshalb macht er denn jetzt die Pflichtverteidigervergütung geltend? Hat die Staatskasse gegen die Wahlverteidigervergütung aufgerechnet?

  • Nein, eine Aufrechnung ist nicht erfolgt und einen Verzicht habe ich mir leider auch nicht erklären lassen. :O/
    ( Ganz nebenbei: was macht man, wenn der Anwalt nicht verzichtet ? )
    ( ... und was muss eigentlich aufgerechnet werden ?)

    Der Bez.rev. hat gemeint man müsse die Wahlverteidigervergütung von der beantragten Pflichtverteidigervergütung abziehen, der Verteidiger meint das müsse er nicht und verlangt Auszahlung des gesamten Betrags.

    ????



  • Evtl. ein Fall von § 58 Abs. 3 RVG?

  • in der Erläuterung unserer Bezirksrevisoren heißt es dazu:

    "Wird weder ein Antrag auf Pflichtverteidigervergütung gestellt, noch die Verzichtserklärung vorgelegt, wird die Staatskasse von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen.

    Festzusetzen ist in diesem Falle lediglich die Differenz zwischen den Pflicht- und Wahlverteidigergebühren zzgl. Mehrwertsteuer.

    Die Erstattung der Auslagen erfolgt auch weiterhin aus dem Pflichtverteidigertitel, ist allerdings nur bei Vorlage der Erklärung nach § 55 Abs. 5 S. 2 RVG und entsprechendem Antrag vorzunehmen (§ 52 Abs. 1 S. 1 RVG)."

  • Nein, die Zahlung wurde nicht angegeben.
    § 58 Abs.III führt dann allerdings auch nur bedingt zur Kürzung.

    Passt die BVerfG Entscheidung auch, wenn nicht aufgerechnet wurde ?

    Der RA hat die Wahlanwaltsvergütung ja direkt erhalten (es lag Geldempfangsvollmacht vor).

    Kann die Staatskasse von Ihren Zahlungsverweigerungsrecht jetzt noch Gebrauch machen ?

  • Wenn ich mich recht erinnere, darf der RA ja nicht mehr als seine WA Vergütung erhalten.
    Sagen wir mal 1500.- EUR. Bei einer Quote von 50% erhält er 750,00 EUR als WA aus der Staatskasse. Dann kann er noch 750,00 als Pflichtverteidiger bekommen. Mehr nicht. Wann er was anmeldet spielt dabei keine Rolle.

  • Das fände ich auch am logischsten.
    Aber die Entscheidung des BVerfG verwirrt mich doch ehrlich gesagt sehr....
    Oder soll ich absetzen und hoffen, dass der Anwalt diese Entscheidung nicht kennt ( und das Thread nicht lies.... :O).... ) ?


  • Aber die Entscheidung des BVerfG verwirrt mich doch ehrlich gesagt sehr....



    Die Entscheidung sollte dich hier eigentlich nicht tangieren. Vielleicht gibst Du mal ein paar Zahlen. Mal schauen, wieviele Ergebnisse da rauskommen. :)

  • Das Problem mit der Entscheidung des BVerfG besteht ja m. E. nur, wenn eine Aufrechnung der Staatskasse mit der Wahlverteidigervergütung erfolgt (wg. Kostenforderungen gegen den Verurteilten).

    Wenn dann der RA anschließend erfolgreich seine Pflichtverteidigervergütung geltend macht, kommt es zu einer Doppelzahlung der Staatskasse und ggf. Regress.

  • Das fände ich auch am logischsten.
    Aber die Entscheidung des BVerfG verwirrt mich doch ehrlich gesagt sehr....
    Oder soll ich absetzen und hoffen, dass der Anwalt diese Entscheidung nicht kennt ( und das Thread nicht lies.... :O).... ) ?



    Ich würde max. Kosten des Wahlverteigers festsetzen, § 52 RVG

    In einer Besprechung der Entscheidung vertritt Burhoff auch diese Meinung: http://www.strafrecht-online.de/inhalte/entsch…9-2-bvr-225208/




  • Die Wahlverteidigervergütung wurde im Fall der Threadstarterin bereits festgesetzt.

    Sofern hiergegen aufgerechnet wurde, dürfte die Verweigerung der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung gegen die bereits genannte Entscheidung des BVerfG verstoßen.

  • Festsetzen bis zur Höhe der vollen Kosten des Wahlverteidigers
    oder bis zur Höhe der bereits ausgezahlten 50% Wahlverteidigerkosten,
    weil Teilfreispruch ?

  • Nach der Entscheidung des BVerfG ist m. E. die volle Höhe der Pflichtverteidigervergütung festzusetzen (wenn gegen die Wahlanwaltsvergütung aufgerechnet wurde).

    Wie gesagt, es droht ein Regress, da vor Festsetzung der Wahlverteidigervergütung der RA nicht aufgefordert wurde, auf die Pflichtverteidígervergütung zu verzichten bzw. diese zu beantragen. Damit kommt es zu einer Doppelzahlung der Staatskasse.

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