Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter ?

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    wie handhabt Ihr die evtl. Forderungsanmeldung von Gerichtskosten und PKH-Gebühren, wenn über das Vermögen der Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

    A) Ich hatte einen Fall, da war die PKH bereits aufgehoben. GK, PKH-Vergütung und weitere Vergütung wurden angemeldet. Soweit kein Problem.
    B) Wie ist das aber, wenn die PKH noch gar nicht aufgehoben ist und ich Kenntnis von der InsO-Eröffnung bekomme ? Geht eine Anmeldung der Forderungen überhaupt ? Wirkt die PKH nicht weiter fort, § 122 I Nr. 1 ZPO ?
    C) Anderer Fall: PKH war nicht aufgehoben. Im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren wollte gleichwohl der RA der Partei die GK und PKH-Gebühren wissen. :gruebel:

    Bin für Hinweise dankbar.

  • Bei uns wird das so gehandhabt:
    1, Es liegt eine Sollstellung von Kosten vor, z. B. nach Aufhebung von PKH. Dann meldet die Landesjustizkasse zum Inso-Verf. an.
    2, Es handelt sich um PKH mit Raten. Siehe 1,
    3, Es wurde PKH ohne Raten bewilligt und wir erlangen Kenntnis von der Inso-Eröffnung. Dann lege ich die Akte weg und verfüge keine Überprüfung mehr und es wird auch nichts zum Inso-Verfahren angemeldet.

    Dein Fall C, ist mir noch nicht untergekommen. Ich würde die Kosten dann aber mitteilen.

  • Hallo,
    muss das Thema noch mal aufwärmen, da ich jetzt zum ersten Mal damit zu tun habe ...
    Sachverhalt:
    - Gerichtskosten zum Soll gestellt
    - anschließend kommt die Aufforderung zur Forderungsanmeldung

    Meine Frage:
    Muss ich (bzw. der Kostenbeamte; es handelt sich um eine Familiensache) die Forderung anmelden oder kann/muss ich das Ganze an die Landesjustizkasse schicken und die meldet an?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Ich hab in einer Sache mal nachgefragt und in Bayern muss das die Landesjustizkasse machen. Also das Schreiben bzgl. der Forderungsanmeldung am besten an die LJK weiterleiten.

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