Anhörung zum PKH-Antrag bei Teilungsversteigerung

  • Hy!

    Folgendes Poblem::confused:

    Der Anwalt eines Ehegatten stellt einen Antrag auf Teilungsversteigerung unter Anhängigmachung von vorheriger Prozesskostenhilfebewilligung.
    Normalerweise höre ich immer vor Anordnung den Antragsgegner zu beiden Anträgen an.
    Der Anwalt ist jedoch der Meinung, dass dem Antragsgegner vorab keine Gelegenheit Stellungnahme zu gewähren sei, da das Teilungsverfahren ein Verfahren der Zwangsversteigerung darstelle. Der Gegener könne im Erinnerungsverfahren seine Stellungnahme abgeben.

    Muss ich anhören oder kann ich tatsächlich gleich beides anordnen?:eek:

  • Ich höre nicht an, aber nun ist die Teilunngsversteigerung keine Vollstreckung. Daher kann nichts verschleppt werden o.ä. Ich hätte keine Bauchschmerzen anzuhören. Und das Argument des RA greift nicht, da es sich nicht um eine Zwangsmaßnahme handelt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Nichtanhörung in Zwangsvollstreckungsverfahren vor Anordnung verfolgt allein den Zweck, vollstreckungsvereitelnde Verfügungen des Schuldners vor Eintritt der Beschlagnahme zu verhindern.

    In der Teilungsversteigerung tritt aber eine solche Beschlagnahmewirkung doch gar nicht ein, so dass hier keine Gründe gegen eine vorherige Anhörung der Gegenseite sprechen - m.E. MUSS sogar rechtliches Gehör gewährt werden.

  • Ich hänge mich hier mal dran...
    Bitte keine Schelte... ich kann PkH irgendwie gar nicht...

    Ich habe in meinem Verfahren auf Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer Erbengemeinschaft (leider) ohne Anhörung das Verfahren angeordnet und PkH bewilligt.
    Nunmehr hat eine Antragsgegnerin Beschwerde gegen die PkH-Bewilligung erhoben.

    Wenn ich meine Entscheidung nicht abändern will, mache ich jetzt eine Nichtabhilfe und lege die Sache dem Landgericht vor?

    Ich komme darauf, da die Rechtsmittelbelehrung unter dem PkH-Beschluss lautete:
    " Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
    Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 Euro übersteigt.
    Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Amtsgericht ...

    oder bei dem

    Landgericht ...

    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    ..."

    Ich möchte mir ungern einen Rüffel des Landgerichts einfangen.

  • Der Rechtsbehelf dürfte ohnehin unzulässig sein, da es der Antragsgegnerin an einer Beschwer mangelt (vgl. BGH, III ZB 43/02; Schultzky in: Zöller, ZPO, 33. Auflage §118 Rn. 2).
    Sie ist nicht Beteiligte des Verfahrens sondern wird nur angehört (zumindest normalerweise).

    Daher dürfte das als Beschwerde benannte Rechtsmittel (nach Nichtabhilfe) dem LG vorzulegen sein. Ich würde allerdings erwägen vorher auf die Unzulässigkeit hinzuweisen und Gelegenheit zur Rücknahme zu geben.

  • Sie ist mE dann beschwert, wenn die Anordnung von der Bewilligung der PKH abhängig gemacht worden ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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