Zwangshypothek

  • Hallo,

    mir wurde ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek vorgelegt.
    Vollstreckungstitel lautet gegen die Erben des Schuldners/Eigentümers.(Rechtsnachfolgeklausel erteilt).

    Im Grundbuch ist noch der Erblasser als Eigentümer eingegangen.

    Ich erteilte eine rangwahrende Zwischenverfügung, da
    - Geburtsdatum des Gläubigers fehlte
    - Voreintragung der Erben fehlte; der Gläubigervertreter kann Antrag nach § 14 GBO auf Eintragung der Erben als Eigentümer stellen; Erbschein liegt dem Gläubiger vor,
    - Zustellung des Vollstreckungstitels mit Rechtsnachfolgeklausel fehlte.

    Heute wurde mir ein weiterer Antrag auf Eintragung einer AV vorgelegt.
    Jetzt kam ich doch ins Grübeln, ob die Zwischenverfügung tatsächlich rangwahrend ist, da meines Erachtens grundbuchrechtliche und vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen fehlen. Hätte ich lieber nur eine Aufklärungsverfügung erteilen sollen?


    Vielleicht habt Ihr ein paar Ideen???


    Danke

    Löwe:confused:


  • - Voreintragung der Erben fehlte;

    Das ist eindeutig ein grundbuchlicher Mangel, demgemäß war die (rangwahrende) Zwischenverfügung schon der richtige Weg. (Ich meine mich zu erinnern, dass bei Vorliegen vollstreckungsrechtlicher und grundbuchlicher Mängel immer eine Zwischenverfügung zu erlassen ist, da die grundbuchlichen Hindernisse insoweit "schwerer wiegen".)

  • Wegen den Mängeln 1 und 2 war eine Rangwahrende Zwischenverfügung zulässig, jedoch wegen der Zustellung (Vollstreckungsmangel) nicht, also muss die Vormerkung zuerst eingetragen werden

  • Wegen den Mängeln 1 und 2 war eine Rangwahrende Zwischenverfügung zulässig, jedoch wegen der Zustellung (Vollstreckungsmangel) nicht, also muss die Vormerkung zuerst eingetragen werden



    Das glaube ich nicht. Wenn eine Zwischenverfügung erlassen worden ist, kann man sich darüber nicht nachträglich hinwegsetzen, auch wenn eigentlich eine nicht rangwahrende Aufklärungsverfügung zu erlassen gewesen wäre. Hier hätten m. E. richtigerweise sowohl eine Zwischenverfügung (wegen der grundbuchrechtlichen Mängel)
    als auch eine Aufklärungsverfügung (wegen des Vollstreckungsmangels) erlassen werden müssen.

  • Und da beim Zusammentreffen grundbuchlicher und vollstreckungsrechtlicher Mängel von mir stets nur eine Beanstandungsverfügung erlassen wird, geschieht dies im Wege der Zwischenverfügung. Daher kann die AV vor Fristablauf (und Zurückweisung) nicht eingetragen werden.

  • Und da beim Zusammentreffen grundbuchlicher und vollstreckungsrechtlicher Mängel von mir stets nur eine Beanstandungsverfügung erlassen wird, geschieht dies im Wege der Zwischenverfügung.



    Das wäre m. E. aber auch nicht richtig. Wenn ein vollstreckungsrechtlicher Mangel besteht, darf dem Antrag nicht mit der Zwischenverfügung ein Rang verschafft werden, der ihm nicht gebührt. Deshalb müssen zwei getrennte Beanstandungsverfügungen erlassen werden.

  • Da ein vollstreckungsrechtlicher Mangel vorliegt, hätte keine rangwahrende Zwischenverfügung erlassen werden dürfen. Beim Zusammentreffen von grundbuchrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Mängeln ist insgesamt eine nicht rangwahrende Zwischenverfügung zu erlassen.

    Zu #4
    Eine Trennung wie "Luftpumpenkäfer" vorschlägt ist nicht möglich. Im Übrigen ist das GBA nicht an die Zwischenverfügung gebunden und kann diese aufgrund neuer rechtlicher Beurteilung auch aufheben, eine neue erlassen, Antrag zurückweisen oder auch eintragen.
    (vgl. dazu Demharter § 18 GBO Rnd-Nr. 36)

    Mögliche Lösung: ZwVfG. aufheben, Antrag auf ZwHyp zurückweisen und AV eintragen.

  • Nach meiner Ansicht ist eine Trennung möglich und geboten. Es muss nur darauf hingewiesen werden, dass das betreffende vollstreckungsrechtliche Eintragungshindernis nicht an der Rangwahrung teilnimmt und dass dies ggf. den Antrag auch in Bezug auf die grundbuchrechtlichen Hindernisse zu Fall bringt.

  • In ein und demselben Beschluss ist es schon möglich. Bei seinem Inhalt muss man aber entsprechend differenzieren.


    Ich hadere noch mit der von (u.a.) lumango propagierten Lösung. Wenn, wie Cromwell scheibt, in einem Beschluss (:confused:) beanstandet wird, wie verhält man sich dann jetzt?

    Zitat von lumango

    Da ein vollstreckungsrechtlicher Mangel vorliegt, hätte keine rangwahrende Zwischenverfügung erlassen werden dürfen. Beim Zusammentreffen von grundbuchrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Mängeln ist insgesamt eine nicht rangwahrende Zwischenverfügung zu erlassen.

    Hast Du für diese Aussage eine Fundstelle? (Ich frage, weil ich es exakt "andersrum" im Gedächtnis habe.)

  • Nach meiner Ansicht ist eine Trennung möglich und geboten. Es muss nur darauf hingewiesen werden, dass das betreffende vollstreckungsrechtliche Eintragungshindernis nicht an der Rangwahrung teilnimmt und dass dies ggf. den Antrag auch in Bezug auf die grundbuchrechtlichen Hindernisse zu Fall bringt.



    Ja, aber ich erlasse doch insgesamt nur eine Zwischenverfügung mit Aufführung der grundbuchrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Mängel und nicht zwei getrennte.

  • Ich hake noch einmal nach: Wenn die "Zwischenverfügung" bezüglich der grundbuchlichen und vollstreckungsrechtlichen Mängel erlassen wurde, der nächste Antrag eingeht, wie verfährt man dann? Ich würde der rangwahrenden Zwischenverfügung den Vorrang geben und zuwarten.


  • Ja, aber ich erlasse doch insgesamt nur eine Zwischenverfügung mit Aufführung der grundbuchrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Mängel und nicht zwei getrennte.

    In der Aufklärungs-Zwischenverfügung darauf hinweisen, dass, sofern Mängel grundbuchlicher Art vorliegen, rangwahrende Wirkung besteht, sofern vollstreckungsrechtliche Mängel beanstandet werden, diese Wirkung nicht zur Entfaltung kommt.

  • Am besten wir untersuchen das einmal an einem konkreten Fall:

    Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, ein vollstreckungsrechtliches und ein grundbuchrechtliches Hindernis. Frist zur Beseitigung bis 30.08. Am 20.08. wird das vollstreckungsrechtiche Hindernis beseitigt, am 25.08. geht ein weiterer Antrag ein und am 27.08. wird das grundbuchrechtliche Hindernis beseitigt.

    Die Zwangshypothek muss natürlich den Vorrang erhalten, weil das vollstreckungsrechtliche Hindernis im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags bereits beseitigt war. Hier greift die Rangwahrung bezüglich des grundbuchrechtlichen Hindernisses. Es kann auch gar nicht anders sein. Für eine abweichende Handhabung ist keinerlei überzeugende Begründung ersichtlich.

  • Ich hake noch einmal nach: Wenn die "Zwischenverfügung" bezüglich der grundbuchlichen und vollstreckungsrechtlichen Mängel erlassen wurde, der nächste Antrag eingeht, wie verfährt man dann? Ich würde der rangwahrenden Zwischenverfügung den Vorrang geben und zuwarten.



    Allgemein kann ein Antrag der mit vollstreckungsrechtlichen Mängeln behaftet ist nicht mit rangwahrender Zwischenverfügung beanstandet werden. Nachfolgende Anträge sind somit -sofern eintragungsfähig- zu vollziehen.

  • Am besten wir untersuchen das einmal an einem konkreten Fall:

    Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, ein vollstreckungsrechtliches und ein grundbuchrechtliches Hindernis. Frist zur Beseitigung bis 30.08. Am 20.08. wird das vollstreckungsrechtiche Hindernis beseitigt, am 25.08. geht ein weiterer Antrag ein und am 27.08. wird das grundbuchrechtliche Hindernis beseitigt.

    Die Zwangshypothek muss natürlich den Vorrang erhalten, weil das vollstreckungsrechtliche Hindernis im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags bereits beseitigt war. Hier greift die Rangwahrung bezüglich des grundbuchrechtlichen Hindernisses. Es kann auch gar nicht anders sein. Für eine abweichende Handhabung ist keinerlei überzeugende Begründung ersichtlich.

    Dem stimme ich vollumfänglich zu.


    Allgemein kann ein Antrag der mit vollstreckungsrechtlichen Mängeln behaftet ist nicht mit rangwahrender Zwischenverfügung beanstandet werden. Nachfolgende Anträge sind somit -sofern eintragungsfähig- zu vollziehen.

    Allgemein schon, falls der Antrag nur mit vollstreckungsrechtlichen Mängeln behaftet ist; weist er auch grundbuchliche Mängel auf, sind wir wieder bei Cromwells Ausführungen.

  • Am besten wir untersuchen das einmal an einem konkreten Fall:

    Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, ein vollstreckungsrechtliches und ein grundbuchrechtliches Hindernis. Frist zur Beseitigung bis 30.08. Am 20.08. wird das vollstreckungsrechtiche Hindernis beseitigt, am 25.08. geht ein weiterer Antrag ein und am 27.08. wird das grundbuchrechtliche Hindernis beseitigt.

    Die Zwangshypothek muss natürlich den Vorrang erhalten, weil das vollstreckungsrechtliche Hindernis im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags bereits beseitigt war. Hier greift die Rangwahrung bezüglich des grundbuchrechtlichen Hindernisses. Es kann auch gar nicht anders sein. Für eine abweichende Handhabung ist keinerlei überzeugende Begründung ersichtlich.



    Bei dieser Konstellation : :zustimm:

  • So weit, so gut. Welche Art der Beanstandung erlässt Du denn dann? Aufklärungsverfügung? Ich meine, das geht nicht. Es muss, wie ich oben schon erwähnte, in der Verfügung schon klargestellt werden, dass sowohl rangwahrende als auch nicht rangwahrende Beanstandungspunke enthalten sind.

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