Zwangshypothek

  • Dann gilt dies aber ganz allgemein beim Zusammentreffen von beiderlei Hindernissen. Alles weitere hängt dann von der Reihenfolge der Behebung und vom Zeitpunkt des Eingangs des anderen Antrags ab.


    Wir sind uns einig.

  • Dann gilt dies aber ganz allgemein beim Zusammentreffen von beiderlei Hindernissen. Alles weitere hängt dann von der Reihenfolge der Behebung und vom Zeitpunkt des Eingangs des anderen Antrags ab.


    Wir sind uns einig.



    Und was bedeutet das jetzt für den Ausgangsfall? Die Zwischenverfügung ist doch wohl so, wie sie erlassen worden ist, erst einmal rangwahrend. Das GBA könnte sie natürlich aufheben, um die Rangwahrung zu beseitigen, dann den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek zurückweisen und den neuen Antrag vollziehen (siehe lumango). Wenn aber inzwischen das vollstreckungsrechtliche Hindernis beseitigt worden ist, kann die Zwischenverfügung m. E. nicht mehr aufgehoben werden; es bleibt dann bei der Rangwahrung für den Antrag auf Eintragung der Zwangsyhypothek.

  • Sofern ein vollstreckungsrechtliches Hindernis bestanden hat, ist die Zwischenverfügung mit dem ergangenen Inhalt nicht zutreffend. Sie spricht insgesamt eine Rangwahrung aus, obwohl sie diese Rechtswirkungen nicht hat. Es wurde nicht die hier hervorgehobene Differenzierung vorgenommen. Geht also der zweite Antrag ein, bevor das vollstreckungsrechtliche Hindernis beseitigt wurde, muss die Zwischenverfügung insoweit abgeändert und der zweite Antrag zuerst vollzogen werden. Für die Zurückweisung des ersten Antrags sehe ich keinen Grund. Der erste Antragsteller muss den zweiten rangmäßig an sich vorbeiziehen lassen und dann haben wir wieder den Ursprungszustand eines gestellten Antrags, dem kein zweiter (weiterer) folgt.

  • Noch einmal zur Klarstellung:

    Sofern die Hindernisse für die Eintragung der Zwangshypothek nicht besetigt sind und der Antrag auf AV vorliegt, muss ich die Zwischenverfügung abändern mit dem Hinweis, dass eine Rangwahrung des Antrages nicht vorliegt und gleichzeitig die AV eintragen?

    (Ausnahme: AV ist zu beanstanden und zwischenzeitlich werden die vollstreckungsrechtlichen Mängel für die Zwangshypothek beseitigt. Die grundbuchrechtlichen Mängel bleiben bis AV eintragungsreif. In diesem Fall kann die Zwangshypothek noch vor der AV eingetragen werden, da nur noch grundbuchrechtliche Hindernisse vorliegen?)

    Demnach ist bei vollstreckungsrechtlichen und grundbuchrechtllichen Eintragungshindernissen stets keine rangwahrende Zwischenverfügung möglich?


  • Demnach ist bei vollstreckungsrechtlichen und grundbuchrechtllichen Eintragungshindernissen stets keine rangwahrende Zwischenverfügung möglich?

    Ich fasse meine Beanstandungen in diesen Fällen "zweigeteilt". Erster Absatz: Grundbuch-Mängel, Hinweis, rangwahrend, zweiter Absatz: Vollstreckungsmängel, Hinweis: nicht rangwahrend.


  • Demnach ist bei vollstreckungsrechtlichen und grundbuchrechtllichen Eintragungshindernissen stets keine rangwahrende Zwischenverfügung möglich?



    Ich fasse meine Beanstandungen in diesen Fällen "zweigeteilt". Erster Absatz: Grundbuch-Mängel, Hinweis, rangwahrend, zweiter Absatz: Vollstreckungsmängel, Hinweis: nicht rangwahrend.



    Das ist die wohl praktischste Lösung, obwohl streng genommen aufgrund des "Vorrangs" der vollstreckungsrechtlichen Mängel zunächst nur eine Aufklärungsverfügung nach § 139 ZPO erlassen werden darf. Sobald die Vollstreckungsvoraussetzungen dann nachgewiesen werden und nur noch grundbuchrechtliche Mängel bestehen, ist zu diesem Zeitpunkt eine rangwahrende Zwischenverfügung zu erlassen. (siehe dazu z.B. Meikel, Kommentar zur GBO, 10. Aufl. Rnd-Nr. 47 zu § 18 GBO)
    Ich glaube allerdings nicht, dass diese Verfahrensweise sehr verbreitet ist.



  • Stimmt, ergibt sich allerdings auch aus der Tatsache, das ich Vollstreckungsgericht und Grundbuchgericht in Personalunion bin. Ist also der Antrag auf Eintragung einer Zwasihyp vorrangig Vollstreckungsantrag oder Grundbuchantrag?
    Woraus ergibt sich der angebliche Vorrang der Vollstreckungshandlung?

    Habe aus praktischen Überlegungen auch immer eine rangwahrende Zwischenverfügung bei Vorliegen von grundbuchlichen und vollstreckungsrechtlichen Hindernissen erlassen. Die angesprochene Zweiteilung macht aber Sinn und ich werde in Zukunft danach verfahren.



  • Das ist vollkommen korrekt so. Wir machen dies in unserem GBA auch so. Ansonsten bekommt man hin und wieder doch Schwierigkeiten, wenn plötzlich mehrere Anträge vorliegen... (kommt vor!)

  • Man mag mir Störung der Totenruhe unterstellen, weil ich diesen Thread ausgegraben habe, aber damit komme ich klar.
    Ich habe eine Konstellation, wie sie mir noch nicht untergekommen ist.
    Es wird beantragt die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken in zwei Grundbuchblättern, nennen wir sie 100 und 200. Es ist ein einheitlicher Antrag gestellt und darin die Forderung auf beide Blätter verteilt.
    In Blatt 100 soll die Hälfte der Hauptforderung nebst Zinsen eingetragen werden. In Blatt 200 die andere Hälfte und die festgesetzten Kosten laut KFB.
    Leider ist aber in Blatt 100 noch die Mutter des Schuldners eingetragen. Der Schuldner ist Erbe, hat die Berichtigung aber bislang nicht beantragt. Es fehlt also an der Voreintragung -> eindeutig grundbuchrechtliches Hindernis.
    In Blatt 200 ist der Schuldner als Eigentümer eingetragen. Aber der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde nur in einfacher Abschrift vorgelegt -> eindeutig vollstreckungsrechtlicher Mangel.

    Spricht aus eurer Sicht etwas dagegen, jeweils getrennte Zwischenverfügungen zu Blatt 100 und 200 zu machen? Ich denke nicht, aber womöglich fehlt mir nur die Phantasie mir vorzustellen, welche Probleme daraus ggf. resultieren könnten :gruebel:.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Man mag mir Störung der Totenruhe unterstellen, weil ich diesen Thread ausgegraben habe, aber damit komme ich klar.
    Ich habe eine Konstellation, wie sie mir noch nicht untergekommen ist.
    Es wird beantragt die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken in zwei Grundbuchblättern, nennen wir sie 100 und 200. Es ist ein einheitlicher Antrag gestellt und darin die Forderung auf beide Blätter verteilt.
    In Blatt 100 soll die Hälfte der Hauptforderung nebst Zinsen eingetragen werden. In Blatt 200 die andere Hälfte und die festgesetzten Kosten laut KFB.
    Leider ist aber in Blatt 100 noch die Mutter des Schuldners eingetragen. Der Schuldner ist Erbe, hat die Berichtigung aber bislang nicht beantragt. Es fehlt also an der Voreintragung -> eindeutig grundbuchrechtliches Hindernis.
    In Blatt 200 ist der Schuldner als Eigentümer eingetragen. Aber der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde nur in einfacher Abschrift vorgelegt -> eindeutig vollstreckungsrechtlicher Mangel.

    Spricht aus eurer Sicht etwas dagegen, jeweils getrennte Zwischenverfügungen zu Blatt 100 und 200 zu machen? Ich denke nicht, aber womöglich fehlt mir nur die Phantasie mir vorzustellen, welche Probleme daraus ggf. resultieren könnten :gruebel:.

    Ich würde eine rangwahrende Zwischenverfügung wegen des grundbuchrechtlichen Mangels zu 100 erstellen und in dieser auch auf den Vollstreckungsmangel zum andern Blatt hinweisen und ergänzen, dass hinsichtlich des Vollstreckungsmangels keine Rangwahrung gewährleistet ist, die Verfügung mithin diesbezüglich als nicht rangwahrende Hinweisverfügung zu verstehen ist.

    M.E. kann nämlich die Eintragung in 100 auch ohne die Eintragung in 200 vollzogen werden, da m.E. ein Teilvollzug für einen solchen Fall im Wege der Auslegung anzunehmen ist.

    Eine Frage die mir gerade durch den Kopf schießt. Wenn jetzt ein anderer Antrag zu Blatt 200 eingeht und ja nur bezüglich des KfB ein Mangel vorliegt. Müsste man den Antrag dann auch so auslegen, dass für den Fall Teilvollzug gewollt ist um wenigstens hinsichtlich Hauptforderung (und ggf. Zinsen) die rangerste Eintragung zu sichern?

  • M.E. kann nämlich die Eintragung in 100 auch ohne die Eintragung in 200 vollzogen werden, da m.E. ein Teilvollzug für einen solchen Fall im Wege der Auslegung anzunehmen ist.

    Dahin - also Richtung Möglichkeit zum Teilvollzug - gehen meine Überlegungen. Allerdings habe ich da auch die vorgenommene Verteilung. Und die kettet meines Erachtens die Anträge schon irgendwie aneinander. Mal angenommen, der Antrag zu einem Blatt wäre, aus welchen Gründen auch immer, zurückzuweisen. Wäre da anzunehmen, dass es bei der Verteilung bleiben soll, also in dem anderen Blatt nur der Teilbetrag eingetragen werden soll? Das würde ich ohne Zustimmung des Gläubigers eher nicht machen.

    Eine Frage die mir gerade durch den Kopf schießt. Wenn jetzt ein anderer Antrag zu Blatt 200 eingeht und ja nur bezüglich des KfB ein Mangel vorliegt. Müsste man den Antrag dann auch so auslegen, dass für den Fall Teilvollzug gewollt ist um wenigstens hinsichtlich Hauptforderung (und ggf. Zinsen) die rangerste Eintragung zu sichern?

    Das sehe ich so. In dem Fall würde ich teilweise (wegen der Kostenforderung) zurückweisen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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