Man findet die Entscheidung auch in juris und wie das LG auf den Vergleich zu den im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Handelsgesellschaften kommt, ist mir schleierhaft, man vergleicht Äpfel mit Birnen und vermischt es noch dazu.
Änderungen GBO usw. durch ERVGBG
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Das nennt sich dann Mischobst. (Und da kann man dann alles reintun...)
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Das LG Magdeburg führt aus:
"Deshalb ist kein Grund erkennbar, warum die für die freiwillige Gerichtsbarkeit, zu der das Grundbuchverfahren gehört, geltende Regel, dass ein am Verfahren Beteiligter zur Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden kann, § 15 II FGG, vorliegend nicht angewendet werden soll ..."
Ganz einfach: Weil im Grundbuchverfahren nach § 29 GBO nur der Urkundenbeweis zulässig und § 15 FGG daher nicht anwendbar ist. Ein flüchtiger Blick in einen FGG- oder einen Grundbuchkommentar hätte genügt, um dies zu erkennen (Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt § 15 Rn.76 einerseits bzw. Demharter § 1 Rn.51 andererseits -jeweils m.w.N.-).
Langer Rede kurzer Sinn: Selten einen solchen rechtlichen Quatsch gelesen. -
Langer Rede kurzer Sinn: Selten einen solchen rechtlichen Quatsch gelesen....dem ist nichts mehr hinzuzufügen
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Bei juris ist jetzt der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 20.10.2009 - 3 W 116/09- veröffentlicht, der sich mit der GB-Berichtigung bei Übertragung des GbR-Gesellschaftsanteils befasst.
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§ 34 GBO ist ja nun aufgehoben, welcher analog bei der Bezugnahme auf Nachlassakten angewandt wurde. Vorauss. ist wohl weiterhin, dass das GBA auch NachlassG sein muss. Nehme ich nun den § 33 Abs. 2 GBO analog?
Ich schreibe bald Examen und würde mich über eine Antwort freuen. Vielen Dank -
Nehme ich nun den § 33 Abs. 2 GBO analog?
Ich denke, ja.
Die Regelungen des alten § 34 GBO sind aufgeteilt worden. Fürs HR finden sich nun neue Regelungen in § 32 Abs. 2 GBO und fürs Güterrechtsregister in § 33 Abs. 2 GBO. Insbesondere der § 33 Abs. 2 GBO entspricht - fürs Güterrecht - dabei den alten Regelungen fats wörtlich, so dass ich für Erbnachweise diesen analog anwenden würde. -
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