Änderungen GBO usw. durch ERVGBG

  • Dass der Gesetzgeber klare Vorgaben macht, die im Namen des Dienstleistungsgedankens sofort aufgeweicht werden und auf diese Weise zu einer Mehrarbeit führen, die irgendwann ausufert und weder sein müsste noch irgendwo berücksichtigt wird?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...



  • Im Einzelfall braucht das nicht schlimm zu sein. Wenn es die Regel wird, ist es schon schlimmer. Vor allem aber ist es fehleranfällig. Umgekehrt bricht den Beteiligten kein Zacken aus der Krone, wenn sie diese Angaben machen. Ich hoffe deshalb, dass das OLG Vernunft walten lässt und die Verantwortung für vollständige Eintragungsunterlagen den Beteiligten zuweist.

  • Im Einzelfall braucht das nicht schlimm zu sein. Wenn es die Regel wird, ist es schon schlimmer. Vor allem aber ist es fehleranfällig. Umgekehrt bricht den Beteiligten kein Zacken aus der Krone, wenn sie diese Angaben machen. Ich hoffe deshalb, dass das OLG Vernunft walten lässt und die Verantwortung für vollständige Eintragungsunterlagen den Beteiligten zuweist.

    "Die Beteiligten" heißt in der Praxis fast immer "der Notar", der die eigentlich Beteilgten ja in der Regel umfassend vertritt und auch Vertretungsnachweise besorgt.

    Der akademische Streit, ob der Notar, oder das GBA sich die Nachweise vom HR zu holen hätten, ist dem Normalbürger nur sehr schwer verständlich zu machen.

    Den Einwand von Andreas verstehe ich, es ist natürlich Sache der Justizverwaltung, für solche zusätzliche Arbeit auch die Ressourcen zu beschaffen, wie es in der freien Wirtschaft auch der Fall wäre.

    Wenn das nicht erfolgt, muss halt entsprechend Druck aufgebaut werden. Nicht ok finde ich es allerdings, wenn dieser Druck dann nicht auf die Justizverwaltung aufgebaut wird, sondern auf die Beteiligten, wie es in dem Beitrag von candide anscheint. Die können nämlich gar nichts dafür.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Sofern das Grundbuchamt auf das elektronische Register verwiesen wird sollten die Beteiligten (und damit der Notar) die entsprechenden korrekten Angaben machen.

    Den Einwand von Bukowski, die könnten "nichts dafür", kann ich nicht nachvollziehen. Der Notar, als Vertreter der Vertragsparteien, ist dafür zuständig, vollständige Urkunden mit korrekten Angaben, sei es zum Grundbuchinhalt oder eben zu in Bezug genommenen Akten, einzureichen.

  • Ich denke, eigentlich sollte jede "Firma" wissen, in welchem Registerblatt sie eingetragen ist. Schließlich muss meines Wissens diese Angabe auch auf dem Briefkopf, der Unternehmenshomepage usw. angegeben sein.

    Daher sollte es kein wirkliches Problem für die Beteiligten sein, die Angaben zu liefern.

    Mit der eigenen Ermittlung des GBA ist es hingegen oft nicht so einfach:

    Evtl. muss zunächst das für den Sitz zuständige RegG ermittelt werden.
    Dann muss über die Suchfunktion die Firma gefunden werden, was nicht immer so einfach ist, wie es sich zunächst anhört. Es kommt durchaus vor, dass Firmen ihre Bezeichnung nicht vollständig korrekt angeben. Ich hatte schon Fälle, in denen ich mehr als 3 Suchabfragen benötigte, um die richtige Firma zu finden. Wenn ich das zukünftig dauernd machen müsste... :daumenrun

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehr schönes Papier! Problematisch finde ich natürlich Punkt III am Ende (Vertretungsnachweis für die erwerbende Gesellschaft). M. E. sollte es nicht einreißen, dass eidesstattliche Versicherungen zum Beweismittel nach § 29 GBO aufsteigen. Wenn das schon sein muss, dann bitte nur auf ober- oder höchstrichterliche Anweisung. Dazu sollte den betreffenden Gerichten durch Zurückweisung der Umschreibungsanträge Gelegenheit gegeben werden. Ab 1. September 2009 geht die Beschwerde ja sofort ans OLG.

    ...

    Bei unserem GBAmt wird die EV auch nicht als Beweismittel in ZwVfg benannt bzw. von uns angefordert, das kann auch die höhere Instanz anordnen.

    ich bin :confused:: Wo finde ich Informationen zu dem neuen RM-Weg ab 1.9.2009?
    Haben wir hier im Forum ein Thread dazu?

  • Wenn der Gesetzgeber klipp und klar sagt: Registergericht und -blatt sind für die Bezugnahme anzugeben (§ 32 II GBO), dann habe ich für eine Beschwerde, die das umgehen und auf das GBA abwälzen will, 0 (i. W.: null) Verständnis.

    Das gleiche gilt für eine Rechtsprechung, die einer solchen Beschwerde stattgibt und auf diese Weise (wieder mal) zu erkennen gibt, dass die Vorgaben des Gesetzgebers sowieso nur als ungefähre Handlungsrichtlinien zu verstehen sein sollen, die irgendwie stets der dienstleistungsgedankenkonformen Auslegung bedürfen, egal wie klar sie abgefasst sein mögen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @bernstein: Ich habe von einem Forummitglied in Aussicht gestellt bekommen, demnächst eine Zusammenstellung der Änderungen infolge des FamFG für die Grundbuchämter zu bekommen. Allerdings möchte ich ihn nicht drängen, da ich sein Arbeitspensum einigermaßen kenne... schauen wir also mal, ob es ihm gelingt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @bernstein: Ich habe von einem Forummitglied in Aussicht gestellt bekommen, demnächst eine Zusammenstellung der Änderungen infolge des FamFG für die Grundbuchämter zu bekommen.


    Hört sich gut an. :)
    Mich würde im Moment besonders interessieren, ob schon jemand eine Rechtsmittelbelehrung für die Zwischenverfügungen entworfen hat. Es erscheint mir unwahrscheinlich, dass die Bausteine in SolumStar rechtzeitig zum 01.09. geändert werden. :cool:

    Life is short... eat dessert first!

  • Mola:
    Bist Du sicher, dass man eine Rmittelbelehrung beifügen muss? Ich dachte, die Belehrung gilt nur für das allgemeine Verfahren, im Grundbuchverfahren gilt die GBO als lex specialis. :confused:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Mola:
    Bist Du sicher, dass man eine Rmittelbelehrung beifügen muss? Ich dachte, die Belehrung gilt nur für das allgemeine Verfahren, im Grundbuchverfahren gilt die GBO als lex specialis. :confused:


    Sicher bin ich nicht. Es kursieren aber Meinungen, dass man die Zwischenverfügung nach § 18 GBO irgendwie vergessen hat, aber die §§ 38 ff. FamFG auch insoweit gelten sollen.
    Weiß vielleicht jemand genaueres? Ich hätte nichts dagegen, wenn sich hinsichtlich der Zwischenverfügung nach § 18 GBO nichts ändert. ;)

    Life is short... eat dessert first!

  • Soweit ich weiß, soll es in dem nächsten oder übernächsten FGPrax einen Aufsatz von Wilsch geben, wonach die Rechtsmittelbelehrung auch im Grundbuchverfahren anzubringen ist. Es erscheint mir auch logisch, denn das FamFG ist für das Grundbuchverfahren (wie bisher auch das FGG) die Verfahrensgrundlage, soweit die GBO nichts anderes regelt.

    Es kann auch gut sein, dass es der Überraschungen noch ein paar mehr geben wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • "Die Beteiligten" heißt in der Praxis fast immer "der Notar", der die eigentlich Beteilgten ja in der Regel umfassend vertritt und auch Vertretungsnachweise besorgt.

    Der akademische Streit, ob der Notar, oder das GBA sich die Nachweise vom HR zu holen hätten, ist dem Normalbürger nur sehr schwer verständlich zu machen.



    "Ich sag's nochmal": weil es fehleranfällig ist, wenn sich das GBA die Nachweise aufgrund unvollständiger Angaben zusammensuchen muss. Der Notar ist "näher dran", für diese Angaben zu sorgen, weil er die Beteiligten vor sich hat, nachfragen kann usw. Es gibt viele Gesellschaftsfirmen, die zwar firmenrechtlich jeweils eindeutig sind, aber tatsächlich sehr leicht miteinander verwechselt werden können. Wenn sich die betreffende Gesellschaft dann nicht ganz korrekt bezeichnen, kommt es leicht zu Verwirrung. Diese Verwirrung kann der Notar im Vorfeld besser beseitigen.

  • Wir disputieren gerade, ist im GB eine BGB-Gesellschaft alter Form eingetragen

    z.B

    Maier und Schulze in Gesellschaft bürgerlichen Rechts,

    ist ja die Gesellschaft selbst Träger der Rechte.

    Erwirbt nun diese Gesellschaft ein weiteres Grundstück, müsste ich konsequenterweise ein neues GB anlegen mit der neuen Form der Eigentümereintragung

    zB.

    GbR

    bestehend aus den Gesellschaftern Maier und Schulze.

    Eine Buchung in das bereits bestehende GB ist nur nach Berichtigung der Eigentümereintragung möglich.

    Könnte mann sich mit unseren Überlegungen anfreunden?

  • Hat schon irgendwer den § 78 Abs 3 gefunden???? Siehe Gesetzblatt 53 Seite 2714 Pkt.12.


    Gesetzblatt 53 Seite 2714 Pkt.12.



    :oops::bigoops::vorlaut::2sorry:

    Ist mir gar nicht aufgefallen, aber § 78 GBO hat gar keinen Abs. 3 oder hab ich was verschlafen?




    Macht ja nichts. Zumndest konnte ich die Fundstelle rüberkopieren:D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!