Ergänzungspfleger oder familiengerichtliche Genehmigung

  • Hallo, wegen der Hitze fehlt mir leider gerade etwas der Durchblick:


    Ich habe einen Erbauseinandersetzungsvertrag (EAvertrag). Eingetragen als Eigentümer sind neben den minderjährigen Kindern A,B,C deren Väter D und E. Nach der Auseinandersetzung sollen A und B sowie deren Vater D Eigentümer sein.

    Für jedes Kind wurde ein Ergänzungspfleger bestellt, dessen Erklärungen jeweils vormundschaftsgerichtlich genehmigt wurden. Obwohl eine Belastungsvollmacht für den Vater D von A und B im EAvertrag enthalten ist, ist ja laut Schöner, Stöber in diesem Fall eine entsprechende gerichtliche Genehmigung erforderlich.

    In der Grundschuldbestellungsurkunde tritt nun der Vater D als Bevollmächtigter für alle Noch-Miteigentümer auf. Ausserdem tritt dessen Frau als mitsorgeberechtigte Mutter für A und B auf. Die Erklärungen von D und dessen Frau wurden familiengerichtlich genehmigt.

    Die Erklärungen von C in der Grundsch.best.urk wurden allerdings von dessen Ergänzungspfleger genehmigt, der als Wirkungskreis nur die Erbauseinandersetzung, nicht aber die Finanzierungsbelastung hat. Die Erklärungen des Ergänzungspflegers für C wurden sodann vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

    Ich meine jetzt folgendes: Der Wirkungskreis des Ergänzungspflegers zur C wäre eigentlich zu erweitern. Allerdings ist bei der Grundschuldbestellung mangels Interessenkollision gar kein Raum für einen Ergänzungspfleger. Vielmehr müssten die Eltern von C dessen Erklärungen genehmigen, was wiederum nach §§ 1629 usw. BGB familiengerichtlich zu genehmigen wäre.

    Bin nun sehr gespannt, wie ihr das seht.

  • Ich sehe bei der Grundschuldbestellung auch keinen gesetzl. Vertretungsausschluss. (Weder für die Eltern von A u. B, noch für die von C.)

    Allerdings wurden A, B und C hier ja alle nicht durch die Eltern oder Pfleger vertreten sondern durch einen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigten. M.E. sind dessen Erklärungen familiengerichtlich zu genehmigen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach dem Sachverhalt wurde dem Vater D nur von seinen Kindern A und B Vollmacht erteilt. Er konnte demnach A und B bei der Grundschuldbestellung rechtsgeschäftlich vertreten. Eine Mitwirkung der Mutter und die Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreterhandelns wäre somit nicht erforderlich gewesen.

    Ob das Handeln des Ergänzungspflegers für D wirksam ist, hängt davon ab, ob der Wirkungskreis der Pflegschaft ausreichend ist. Sieht man die Finanzierung als Teil der Erbauseinandersetzung an (Geldbeschaffung zur Auszahlung der Miterben), ist dies zu bejahen. Das Vormundschaft muss dies ausweislich der erteilten Genehmigung des Handelns des Ergänzungspflegers so gesehen haben.

  • noch zur Klarstellung: Der Vater D hat von allen Miteigentümern, nicht nur von A und B, sondern eben auch von C, Belastungsvollmacht erhalten.

  • Dann halte ich sowohl das Handeln der Mutter (A/B) und die hierzu erteilte familiengerichtliche Genehmigung als auch das Handeln des Ergänzungspflegers für C und die hierzu erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für überflüssig. Familiengerichtlich zu genehmigen war alleine das Vollmachthandeln des D für die minderjährigen A, B und C. Diese Genehmigung liegt vor.

  • Diese Genehmigung liegt ja gerade nicht vor, ich habe die Genehmigung für das Handeln von D für A und B, aber nicht von C. Hier hat ein Ergänzungspfleger gehandelt, der das m.E. nicht durfte, dessen Erklärung wurde dann genehmigt.

  • Diese Genehmigung liegt ja gerade nicht vor, ich habe die Genehmigung für das Handeln von D für A und B, aber nicht von C. Hier hat ein Ergänzungspfleger gehandelt, der das m.E. nicht durfte, dessen Erklärung wurde dann genehmigt.


    Verstehe ich nicht so wirklich. Der Erg.Pfleger hat die Grundschuld mit bestellt?

    Und D hat in der Grundschuldbestellungsurkunde nur für A und B gehandelt? Oder evtl. doch auch für C, E und sich selbst?

    Ulf

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  • D, der Vater von A und B, ist auf Grund der Belastungsvollmacht im EAvertrag für alle Miteigentümer und sich selbst aufgetreten, also für A, B, C und E u.a.

    Ausserdem ist die Ehefrau von D als mitsorgeberechtigter Elternteil für A und B aufgetreten.

    Der Ergänzungspfleger hat die Grundsch.best.urk. für C genehmigt, ist aber nicht selbst aufgetreten.

    So, ich hoffe, ich habe alle Unklarheiten beseitigt.

    Irritierend finde ich, dass für A und B eine familiengeríchtliche Genehmigung erteilt wird, aber für C ein Ergänzungspfleger auftritt.

  • D, der Vater von A und B, ist auf Grund der Belastungsvollmacht im EAvertrag für alle Miteigentümer und sich selbst aufgetreten, also für A, B, C und E u.a.


    Dann hat allein D (aufgrund der Vollmacht) für sämtliche Kinder gehandelt, so dass weder die übrigen Eltern noch irgendwelche Pfleger mitwirken mussten/müssen.
    Folglich ist auch nur die familiengerichtliche Genehmigung für die Erklärungen des D in der Grundschuldbestellungsurkunde erforderlich.


    Der Ergänzungspfleger hat die Grundsch.best.urk. für C genehmigt, ist aber nicht selbst aufgetreten.


    Diese Erklärung des Pflegers war unnötig, da die Kinder durch den bevollmächtigten D wirksam vertreten wurden.
    Der Pfleger sowie die anderen Eltern hätten nur genehmigen müssen, wenn D als vollmachtloser Vertreter aufgetreten wäre.

    Ulf

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  • Jetzt ist mir die Sache klar.

    Familiengerichtlich zu genehmigen waren die Erklärungen des Vertreters D für A, B und C.

    Das Familiengericht hat aber -wie das Vormundschaftsgericht- irrtümlich gemeint, das Handeln des D wäre nur für A und B familiengerichtlich zu genehmigen, weil D der Vater von A und B ist. Deswegen auch die Mitwirkung der Mutter, deren Handeln ebenfalls familiengerichtlich genehmigt wurde. Dabei wurde jeweils übersehen, dass D nicht als gesetzlicher (Mit)Vertreter, sondern als rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter für A, B und C (sowie E) gehandelt hat.

    Das Weitere ist dann konsequent (falsch): Man ließ auch die Mutter von A und B handeln sowie den Ergänzungspfleger für C. Beides überflüssig, D hatte schon wirksam für A, B und C gehandelt.

    Es liegen folgende Genehmigungen vor: Des Familiengerichts für A und B aufgrund des rechtsgeschäftlichen Vertreterhandelns des D (notwendig), des Familiengerichts für A und B aufgrund des Handelns der Mutter von A und B (überflüssig) und des Vormundschaftsgerichts aufgrund des Handelns des Ergänzungspflegers (ebenfalls überflüssig).

    Es fehlt also noch die familiengerichtliche Genehmigung für C aufgrund des Vollmachthandelns des D.

  • muss den thread nochmal aufgreifen; ich sehe die Sache so wie meine Vorposter, allerdings stellt sich unser Familiengericht nun auf den Standpunkt, dass Erbauseinandersetzung und Finanzierungsgrundschuld-bestellung eine Angelegenheit - ein Zusammenhang - seien und demnach weder der Wirkungskreis für die Ergänzungspflegerin erweitert werden müsse noch eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich sei.

    Denn es habe den Eltern bereits für die Erbauseinandersetzung die elterliche Sorge entzogen und könne daher jetzt nicht die Eltern nochmals zu einer Abgabe einer Erklärung, die es dann familiengerichtlich genehmigen würde, heranziehen, so dass die Erkärung des Ergänzungspflegers eben nicht überflüssig, sondern richtig gewesen sei.

    Bleibt Ihr trotzdem bei Eurer Auffassung ?

  • Scheinbar ist den Eltern hier über § 1796 BGB die eSO für die gesamte "Sache" entzogen worden (warum auch immer :nixweiss:). Dann kommt man wohl tatsächlich dahin, dass hier nicht das FamG sondern das VormG die Erklärungen des D genehmigen muss, weil die Vollmachten jeweils nicht durch die Eltern sondern die Pfleger erteilt wurden.

    Die Genehmigungen der Pfleger sind dennoch überflüssig, da bereits Vollmacht bestand.

    Unverständlich ist mir auch, warum dann die Erklärungen des D und dessen Frau in der GS-Bestellungsurkunde familiengerichtlich Genehmigt wurden? D konnte nur aufgrund der Vollmacht für die Kinder handeln und trat insoweit dann die Stelle der Pfleger. Weder D noch dessen Frau konnten jedenfalls als gesetzliche Vertreter handeln, da ja offenbar die eSO nach § 1796 BGB entzogen war.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich stimme Ulf zu. Wenn die Vollmacht durch die Pfleger erteilt wurde, genügt es, das Handeln aller Pfleger im Hinblick auf die Grundschuldbestellung vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Ein familiengerichtlich zu genehmigendes Elternhandeln stand dann von vorneherein nicht in Frage. Die erteilten familiengerichtlichen Genehmigungen bezüglich des Vaters D und Mutter D1 (jeweils für A und B) gingen daher ins Leere. D hat überhaupt nicht als gesetzlicher (sondern als gewillkürter) Vertreter gehandelt und D sowie D1 konnten aufgrund der Ergänzungspflegerbestellung auch nicht als gesetzliche Vertreter für A und B handeln, ebensowenig E und dessen Ehefrau für C.

    Die Genehmigung der Grundschuldbestellung durch den für C bestellten Ergänzungspfleger war überflüssig. Er hatte dem D ja bereits wirksam Vollmacht erteilt, sodass es insoweit nichts mehr zu genehmigen gab. Damit ging auch die vormundschaftsgerichtliche „Genehmigung der Genehmigung“ ins Leere.

    Fazit (aufgrund der Ansicht in #3 Absatz 2 und #12): Es bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Handelns der für A, B und C bestellten drei Pfleger im Hinblick auf die Grundschuldbestellung. Keine dieser Genehmigungen liegt vor. Die erteilten familiengerichtlichen Genehmigungen sind rechtlich bedeutungslos, ebenso aus den genannten Gründen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Genehmigungserklärung des für C bestellten Ergänzungspflegers. Zu genehmigen war nicht dessen Genehmigung, sondern dessen Grundschuldbestellung mittels des Bevollmächtigten D.

  • vielen, vielen Dank schon mal für Eure Bemühungen, Ulf und Cromwell.:)

    Allerdings verstehe ich noch nicht, wieso die Genehmigung der Grundschuldbestellungsurkunde seitens der Ergänzungspflegerin von C ins Leere geht.

    Nach Schöner/Stöber Rdnr. 3688 ist eine Grundschuldbestellung trotz vormsch./famger. Genehmigung der Belastungsvollmacht nochmals familiengerichtlich (in unserem Fall dann vormundschaftsgerichtlich) extra zu genehmigen. Das ist Euch natürlich klar.

    Sodann hat die Ergänzungspflegerin von C folgendes in öffentlich-beglaubigter Form erklärt: "Ich genehmige alle Erklärungen, die die sorgeberechtigten Kindeseltern von C für C im... Erbauseinandersetzungs-
    vertrag ....und in der Grundschuldbestellungsurkunde abgegeben haben..."

    Das Vormundschaftsgericht hat dann diese Erklärung genehmigt.

    Damit hätte ich jetzt vermutet, dass zumindestens bezüglich C der Weg für die Eintragung frei ist, oder ?

  • Ich bitte Dich, den Sachverhalt nochmals klarzustellen. Bisher sind wir alle davon ausgegangen, dass die drei Ergänzungspfleger bereits beim Erbauseinandersetzungsvertrag mitgewirkt haben. Deine jetzige Stellungnahme deutet aber im Gegensatz hierzu darauf hin, dass die jeweiligen Eltern den Vertrag abgeschlossen haben, danach die drei Ergänzungspfleger bestellt wurden und diese den Vertrag dann genehmigt haben.

    Was trifft nun zu? Und: Verhielt es sich bei den für A und B bestellten Ergänzungspflegern genauso wie bei dem für C bestellten Pfleger? Und: Wann wurde die familiengerichtliche Genehmigung bezüglich A und B erteilt. Vor oder nach der Bestellung der Pfleger für A und B?

  • ok, ich stelle den Sachverhalt wie folgt klar:

    Zuerst wurde für die Kinder A und B jeweils ein Ergänzungspfleger für den Erbauseinandersetzungsvertrag bestellt.

    Danach wurde der Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen: Es traten auf:
    D (der Vater von A und B) nur im eigenen Namen, der Ergänzungspfleger von A, der Ergänzungspfleger von B, dann E (Vater von C) im eigenen Namen als auch als mitsorgeberechtigter Elternteil für C sowie E1 (Mutter von C) handelnd nur als der andere mitsorgeberechtigte Elternteil sowie eine weitere erwachsene Person.

    Die darin enthaltene Finanzierungsvollmacht lautet: "Die Erschienenen bzw. Vertretenen erteilen dem D Vollmacht , den Vertragsgegenstand mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe usw..."

    Eigentümer laut Vertrag sollen D zu 7/8 und A und B zu je 1/16 werden.

    Ca. ein halbes Jahr später wird die Grundschuld bestellt. Es treten auf:

    D im eigenen Namen sowie auf Grund Vollmachten in der Vorurkunde = (Erbauseinandersetzungsvertrag) für A, B, E und C sowie für eine weitere erwachsene Beteiligte. Es tritt ferner D1 = die Ehefrau des D auf und handelt im eigenen Namen (ist aber gar nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen) und als Sorgerechtsinhaberin von A und B (laut FamG ist sie aber nicht alleinige Sorgeberechtige).

    Dann werden die Erklärungen der beiden Ergänzungspfleger (von A und B) im Erbauseinandersetzungsvertrag vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

    Fast gleichzeitig erteilt das Familiengericht die Genehmigung für die Erklärungen der Eheleute D und D1 als gesetzliche Vertreter für A und B in der Grundschuldbestellungsurkunde.

    Einen Monat später wird für C ein Ergänzungspfleger bestellt mit dem WK Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrags.

    Die danach abgefasste Genehmigungserklärung des Ergänzungspflegers für C lautet wie folgt: "Ich genehmige alle Erklärungen, die die sorgeberechtigten Kindeseltern E und E1 für C in den beiden Urkunden (Erbaus.setz. und Grdschbest.) abgegeben haben.

    Sodann wird die Genehmigung des Ergänzungspflegers für C vormumdschaftsgerichtlich genehmigt.

    Das Familiengericht ist der Auffassung, dass Genehmigungen erfolgt sind, unabhängig davon, wer aufgetreten ist, und die Sache daher bedenkenlos eingetragen werden könne.

  • In welchem Verhältnis sind A, B, C, D und E die bisherigen Eigentümer? Alle in Erbengemeinschaft oder teilweilse in Erbengemeinschaft und teilweise in Bruchteilsgemeinschaft?

    A, B und D sollen zu den genannten Bruchteilen Eigentümer werden. Wie ist das rechtsgeschäftlich vor sich gegangen (hängt ab von obiger Frage)? Wer hat an wen aufgelassen?

  • Die Beteiligten sind wie folgt eingetragen:

    D, E, eine weitere erwachsene Person, C, A und B in Erbengemeinschaft zur Hälfte.

    D, E und eine weitere erwachsene Person in Erbengemeinschaft zur anderen Hälfte.

    Die Auflassung lautet wie folgt:

    Wir sind darüber einig, dass der Grundbesitz auf D zu 7/8 und an die durch die Ergänzungspfleger vertretenen Minderjährigen zu 1/16 übergeht.

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