Sachliche Zuständigkeit des Finanzamts Berlin für Vollstreckung?

  • Hallo allerseits.

    Ich hoffe, mir kann mal wieder jemand helfen.
    Ich habe ein Ersuchen vom Finanzamt Charlottenburg in Berlin und soll nunmehr eine Sicherungshypothek für das Land Berlin eintragen.

    Aus dem Ersuchen ergibt sich, dass es sich hierbei um Rückforderungsansprüche von Sozialleistungen nach dem SGB handelt.

    Ist hierfür das Finanzamt sachlich als Vollstreckungsbehörde zuständig? Oder das Bezirksamt? Ich kann leider keine Rechtsgrundlage finden und das Finanzamt kann einem wie immer nicht weiter helfen.

    Danke und LG Janet

  • Solange hier nicht Spezial-Berlin-Recht alles anders macht, wäre das Hauptzollamt sachlich zuständig.

    Ach so: § 66 SGB X; Zoll-Link

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    2 Mal editiert, zuletzt von Exec (19. August 2009 um 12:44) aus folgendem Grund: Paragraf nachgeliefert.

  • Das allerdings wäre verwunderlich. § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz läßt da wenig Spielraum. Sieh Dir doch hilfsweise mal Dein Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz an. Ansonsten soll das Finanzamt mal belegen, auf welcher Grundlage es vollstrecken will.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es gibt nur eine Bekanntmachung vom 17.05.1960 vom Senator für Inneres, wonach die Finanzämter für die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen zuständig sind, soweit nicht eine andere Behörde auf Grund der vorhergehenden Vorschriften zuständig ist.
    Die Frage, die sich mir hierbei stellt ist, ob unter "öffentlich-rechtlichen Geldforderungen" auch Sozialleistungen fallen.

  • Es gibt nur eine Bekanntmachung vom 17.05.1960 vom Senator für Inneres, wonach die Finanzämter für die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen zuständig sind, soweit nicht eine andere Behörde auf Grund der vorhergehenden Vorschriften zuständig ist.
    Die Frage, die sich mir hierbei stellt ist, ob unter "öffentlich-rechtlichen Geldforderungen" auch Sozialleistungen fallen.




    Nach Demharter, GBO 24. Aufl. zu § 38 RNr. 68 ist bei einem formgerechten Ersuchen die Vertretungsbefugnis nicht besonders zu prüfen.

  • Ob das Ersuchen von der richtigen Behörde stammt, ist m. W. durchaus zu prüfen. Lediglich die behördeninternen Vertretungsberechtigungen interessieren uns dann nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nach Bundesgesetz (VwVG) ist einer Bundesbehörde (HZA) die Vollstreckung einer Forderung (SGB-Ansprüche) zugewiesen.

    Ich glaube nicht, dass ein Erlass eines Senators für Finanzen hieran etwas ändern kann.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • #12 Ich dachte jedes Bundesland hat sein eigenes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
    Vielleicht muss man ja auch unterscheiden, ob nach SGB II oder SGB XII gewährte Leistungen zurückgefordert werden. Ich denke dass SGB XII aus dem Landesfinanztopf stammen und somit das Finanzamt in Berlin zuständig ist und beim SGB II (Jobcenter, Arge) von Bundesmitteln bezahlt werden und diesem Fall das Hauptzollamt für die Vollstreckung zuständig ist.
    Jedes noch so kleine Detail ist sonst gesetzlich geregelt. Aber die wirklich wichtigen Sachen, die das täglich Brot in der Praxis ausmachen, befinden sich im Sumpf des Ungewissen. Schade.

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