unterbliebene Belehrung gem. § 184 II InsO

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall.

    schriftlicher Prüfungstermin. Schuldner widerspricht einer Forderung, die bereits tituliert ist. Leider wurde es unterlassen, den Schuldner gemäß § 184 II InsO zu belehren. Die Monatsfrist ist längst abgelaufen und nun beantragt der Gläubiger den Widerspruch zu löschen.
    Hab jetzt mal ein bißchen herumgeguckt. Eine Belehrung nachzuholen scheint nicht möglich zu sein, da "feste" Frist. Kübler pp. meint, es gehe nur über Wiedereinsetzung, der Hamburger Kommentar meint, gar das gehe nicht mehr. Hattet Ihr so ein Fall schon mal und/oder was würdet Ihr jetzt machen ?

    Danke schonmal im voraus

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ein Grund mehr kein schriftliches Verfahren zu machen. Bei einem schriftlichen Verfahren ist das so eine Sache mit dem festen Fristbeginn. Es kann z.B. bei einer abgesoffenen Geschäftsstelle mal vorkommen, dass der Schuldner die Belehrung erst kurz vor bzw. nach Ablauf der Frist bekommt. M.E. muss man wegen dem Sinn einer Belehrung in so einem Fall, wie auch bei vergessener Belehrung, dem Schuldner noch eine Frist zur Verfolgung seines Widerspruchs vor dessen Löschung geben.
    Siehs mal vom Ergebnis her: Was kann passieren? Löschst Du den Widerspruch gleich, kann der Schuldner (der ja wohl eher lästig ist, da er einen Widerspruch gegen eine titulierte Forderung eingelegt hat) mäkeln, er hätte ja, wenn rechtzeitig belehrt usw.; insbesondere wenn später wirklich mal vollstreckt wird.
    Gibst Du ihm die Frist, müsste er Klage erheben (mit welchem Geld...). tut ers nicht ist alles in Ordnung. Tut ers und gewinnt, ist auch alles in Ordnung, da der Gläubiger keinen Schaden hat; außer er würde vorbringen, er hätte rechtswidrig aus einer nicht mehr existierenden Forderung vollstrecken wollen und hoffen, der Schuldner hätte sich nicht gewehrt...

  • Denke auch, dass da insolvenzgerichtlicherseits nix mehr zu reparieren ist (hab im Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Stellungnahme auf die grundsätzliche Problematik - Fristlauf vor Belehrung! - hingewiesen.... Ergebnis: hat nicht interessiert !)
    Mag der Schulder Feststellungsklage erheben und dann vor dem Prozeßgericht geklärt werden, ob die versäumte Belehrung einer Klage noch zur Zulässigkeit zu verhelfen... Wenn dies eine Möglichkeit sein sollte, denke ich, wird man dort auch eine Frist zur Klageerhebung fordern müssen (daher die Löschung des Widerspruchs förmlich zustellen)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich hol diese Thema mal hoch, weil ich jetzt dasselbe Problem habe:
    Eine Forderung ist tituliert. Sch. hat gegen den Bestand der Forderung im PT im schriftlichen Verfahren Widerspruch erhoben. Ich habe nicht daran gedacht, den Sch. nach § 184 Abs. 2 zu belehren. Jetzt will der Gl. dass der Widerspruch gelöscht wird. Die vier-Wochen-Frist ist verstrichen.
    Laut Uhlenbruck, 14. Aufl. 2015, § 184 Rn. 19 ist dem Sch. im Falle der fehlenden Belehrung analog zu §§ 186 InsO, 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

    Nur wie soll das gehen? Normalerweise muss bei einer Wiedereinsetzung die versäumte Erklärung binnen einer Frist von 2 Wochen nachgeholt werden. In diesem Fall hier gibt es aber zunächst gar keine Erklärung. Vielmehr müsste der Sch. innerhalb der Frist von 2 Wochen W. dahingehend beantragen, dass er vom Gericht belehrt wird. Die Frist zur Belehrung nach § 184 Abs. 2 beträgt aber 4 Wochen...
    Ich müsste den Sch. also erst einmal darauf hinweisen, dass die Belehrung nicht erfolgt ist (um den Fristbeginn für die Wiedereinsetzung auszulösen)?! Hat zufällig irgendjemand eine Idee, wie ich verfahren könnte?

  • Vorneweg finde ich nach wie vor # 4 gut (obwohl ich das Problem nicht beim schriftlichen Verfahren sehe, sondern bei der kruden Fristregelung des Gesetzgebers: wie bereits # 5).

    Rein praktisch mag ggf. folgendes gangbar sein (oder auch nicht:confused::(

    Das Löschungsbegehr abschriftlich zusammen mit einer (nachgeholten) Belehrung an den Schuldner zustellen zur Kenntnis- und freigestellten Stellungnahme binnen eines Monats.

    Sofern nunmehr "fristgerecht" Antrag auf Wiedereinsetzung kommt mit Nachweis Verfolgung des Widerspruchs > dem Antrag Wiedereinsetzungsantrag stattgeben und nicht löschen, §§ 186, 4 InsO i.V.m. §§ 232, 233 ZPO analog.

    Sofern nichts kommt > Widerspruch löschen.

    Oder alles zu kompliziert und gleich wie # 4 :gruebel:

  • Gute Idee

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  • Vielen Dank für die Antworten. Ich habe mich jetzt dazu durchgerungen, entsprechend Beitrag Nr. 4 zu verfahren (also den Sch. nachträglich nach § 184 Abs. 2 zu belehren. Fristbeginn: Datum des Zugangs der Belehrung). Denn der BGH hat in einem vergleichbaren Fall ähnlich entschieden: Ist im Antragsverfahren die Belehrung nach § 20 Abs. 2 InsO unterblieben, ist diese Belehrung im eröffneten Verfahren nachzuholen, sh. BGH vom 17.02.05, ZinsO 05/310. Ich gehe daher davon aus, dass der BGH in meinem Fall genauso entscheiden würde. Alles andere (auch die von Uhlenbruck vorgeschlagene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) wäre praktisch nicht durchführbar bzw. wenig zielführend.

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