Bestimmbarkeit bei Rentenreallast

  • Hallo,

    folgender Antrag liegt mir vor:

    Eintragung einer dauernden Last von 1000.- EUR monatlich. Falls sich der Verbraucherkostenindex ändert (genau festgelegt), sollen die Parteien die Neufestsetzung der fälligen Zahlungen verlangen können. Es ist allerdings völlig offen, in welcher Höhe dies geschehen kann. Falls keine Einigung erzielt wird, soll ein Schiedsgutachter der Landwirtschaftskammer entscheiden.
    Meines Erachtens läßt sich der Höchstbetrag der Belastung nicht ermitteln (evtl. sogar unzulässige Leistungsvorbehaltsklausel?). Es findet keine Koppelung des zu zahlenden Betrages an den Verbraucherkostenindex statt.
    Seht Ihr die notwendige Bestimmbarkeit gleichwohl als gegeben an?
    Danke für Eure Hilfe!!

  • Wenn die Parteien erst die Neufestsetzung sollen verlangen können, liegt keine automatische Änderung zufolge einer Wertsicherungsklausel (Gleitklausel) mit Anbindung an die amtlichen Indizes (VPI) vor. Vilemehr handelt es sich um eine Leistungsvorbehaltsklausel, die bei Eintreten der Voraussetzungen lediglich die Verpflichtung entstehen lässt, sich auf die konkrete Höhe zu einigen. Einem solche Leistungsvorbehalt mangelt es an der Bestimmbarkeit (s. Lange-Parpart, Die Reallast als Sicherungsmittel in der not. Praxis, RNotZ 2008, 377 ff, 386 unter Hinweis auf Schöner/Stöber, RN 1297 e, die die Bestimmbarkeit nur dann für gegeben halten, wenn die Obergrenze der Belastung erkennbar ist (BGH, DNotZ 1996, 93))

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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