Guten Morgen!!
Ich soll eine Auflassungsvormerkung eintragen nur lastend auf einer noch zu vermessenden Teilfläche des Grundstücks mit einer Größe zwischen 10.100 qm und 13.000 qm. Geht das so einfach oder muss die Größenangabe nicht ein bisschen präziser sein?
Danke schon mal für die Antworten!! Gruß, Kerstin
Vormerkung Teilfläche
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Kerstin85 -
24. August 2009 um 08:56
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Gibt es denn einen Plan mit der eingezeichneten Fläche, auf den verwiesen wird?
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ca-Angabe ist ausreichend.
Zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch genügt es, wenn der Grundstücksteil, auf den sich die Vormerkung bezieht, in eine in der Eintragungsbewilligung in Bezug genommene, allgemein zugängliche Karte (Lageplan, Skizze u.ä.) eingezeichnet ist (im Anschluß an BGHZ 59, 11 = NJW 72, 1283).
BGH, Beschluß vom 6. 10. 1972 - V ZB 10/72 -
Und wie trage ich das dann ein? AV an einer Teilfläche von ca. 10.100qm bis 13.000qm? Einen Plan gibt es, der ist als Anlage dem Vertrag beigefügt.
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Hmmm seltsame Größenangabe. Das wären dann so ca. 11.500 qm (etwa die Mitte). Hätte das der Notar diese als Teilfläche angegeben, dann wäre die Abweichung zu 13.000 qm bzw. 10.100 qm etwa 10% der ca.-Fläche und man könnte damit leben. Ich würde auch erst mal schaun ob es da ne Karte zum Antrag gibt, wenn nein, dann mal beim Notar nachfragen wo diese Karte ist bzw ob ma ndie ungefähre Größe nicht etwas mehr eingrenzen kann.
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Und wie trage ich das dann ein? AV an einer Teilfläche von ca. 10.100qm bis 13.000qm? Einen Plan gibt es, der ist als Anlage dem Vertrag beigefügt.
Dann wie rainermdvz.:daumenrau
.. lastend an einer Teilfläche von ca. 10.100 qm bis 13.000 qm... -
Und wie trage ich das dann ein? AV an einer Teilfläche von ca. 10.100qm bis 13.000qm? Einen Plan gibt es, der ist als Anlage dem Vertrag beigefügt.
Auflassungsvormerkung bzgl. einer Teilfäche gem. Bew. vom.... -
Im GB genügt m.E. auch die Angabe "lastend an einer Teilfläche" ohne Größenangabe. Der Rest ergibt sich ja aus der in Bezug genommenen Bewilligung.
Edit:
Da war rainer19652003 einen Tick schneller. -
Alles klar, danke!!
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Die Fläche muss in jedem Fall entsprechend dem Bestimmtheitsgrundsatz bezeichnet sein, sei es durch eine Beschreibung ihrer Belegenheit oder sei es durch eine Karte. Hier liegt letzteres vor. Das ist ausreichend, vor Vermessung kann oft nur grob geschätzt werden (Circa-Angabe). Im Hinblick auf die Belegenheit und die Größe der Teilfläche kann auf die Bewilligung Bezug genommen werden. Damit man gleich aus dem Grundbuch selbst ersieht, dass nur eine Teilfläche betroffen ist, würde ich aber "Auflassungsvormerkung (Teilfläche) für ..." eintragen.
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Vor ein paar Monaten wurde eine AV an einer Teilfläche für A eingetragen. Die Teilfläche wurde durch Bezugnahme /Einzeichnung im Lageplan beschrieben.
Nun soll eine weitere AV für A eingetragen werden, für die Restfläche. Beschrieben im Vertrag ist: Der Veräußerer verkauft aus dem Flurstück die bislang noch nicht veräußerte Teilfläche nachfolgend das Vertragsobjekt an den Käufer.Lage und Größe ist den Beteiligten in der Natur bekannt. Eine weitere Beschreibung oder Beifügung einer Karte ist nicht erfolgt.
Genügt die unterstrichene Formulierung dem Bestimmtheitsgrundsatz? Trage ich dann nur eine AV für eine Teilfläche ohne nähere Bezeichnung ein?
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Das würde mir nur genügen, wenn in der Zweitveräußerungsurkunde auf die Erstveräußerungsurkunde (URNr.) verwiesen wurde.
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Sehe ich wie Cromwell, da er die bisher noch nicht verkaufte Fläche verkauft, kann durch Bezugnahme auf den ersten Vertrag die Bestimmbarkeit hergestellt werden, dort ist ja ein Plan.
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