Bedingungseintritt Nacherbfolge unklar

  • Ich frag jetzt mal ganz blöd:

    Ist die Auswirkung der Wiederverheiratungsklausel denn eine andere, wenn das Testament keine Schlusserbeneinsetzung enthält? Oder bleibt es dennoch bei der aufschiebend bedingten Vor/Nacherbschaft?

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Nein, das ändert nichts, die bedingte Nacherbschaft bezieht sich ja auf den ersten Erbfall und nicht auf den zweiten. Ich hatte meine Frage in #17 nur gestellt, weil Du in #15 erwähnt hattest, dass die Witwe "nichts mehr ändern" kann. Das hatte ich zunächst so interpretiert, dass es noch eine unabänderbare wechselbezügliche Verfügung der Witwe geben könnte. Denn die Verfügungen ihres verstorbenen Ehemannes kann sie ja ohnehin nicht ändern.

  • Muss das Thema nochmal aufgreifen...

    Mir liegt ebenfalls eine bedingte Vor- und Nacherbfolge vor.
    aufschiebend bedingte Nacherben sind die Abkömmlinge des Vorerben.
    Aktuell, also zum Zeitpunkt des Erbfalls, ist der Vorerbe kinderlos.
    Muss ich jetzt bereits im Vorerbenerbschein eine Aussage für den Fall treffen, wenn bei Eintritt der Nacherbfolge keine Kinder des Vorerben vorhanden sein sollten? Oder ist dies eine Frage, die man erst bei Eintritt der Nacherbfolge klärt?

    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • Gegenfrage: Sind denn Ersatznacherben bestimmt? Wenn nein, kann man auch nichts schreiben.

    Möglicherweise ist das dann einer der Fälle, wo der Vorerbe posthum Vollerbe wird.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich gehe davo aus, der Vorerbe lebt noch.

    In den Vorerbschein gehört jetzt nur die Aussage: "Nacherben sind die Abkömmlinge des Vorerben". Mehr geht nicht.

  • Ich gehe davo aus, der Vorerbe lebt noch.

    In den Vorerbschein gehört jetzt nur die Aussage: "Nacherben sind die Abkömmlinge des Vorerben". Mehr geht nicht.


    Ein Beteiligungsverhältnis wäre noch ganz nett.

    Nö, das wäre "unrichtig".


    Na welche Abkömmlinge sind es denn dann? Alle? Oder geht es nach Stämmen?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Eben!


    Eben was?
    Wenn der Vorerbe drei Kinder (A, B und C) hat, von denen A zwei Kinder (A1 und A2), B drei Kinder (B1, B2 und B3) und C gar keine Kinder hat, wäre schon gut zu wissen, ob Nacherben A, B und C sind ("die Abkömmlinge zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen"), oder ob A, A1, A2, B, B1, B2, B3 und C (= "die Abkömmlinge") gemeint sind.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • :beifallkl:blumen:

    Vielleicht sollten dann ja die Gerichte mal dazu übergehen, sogenannte "Dankes-Abschluss-Verfügungen" (DAV nach Formblatt ZGÜ-0F = Zur großen Überraschung 0 Fehler) an Notare zu versenden...


    Sehr geehrter Antragsteller,

    mit großer Freude können wir Ihnen mitteilen, dass Ihr Antrag wider Erwarten ohne weitere Zwischenverfügungen bearbeitet werden konnte. Ihre Rechtsauffassung deckt sich mit der tatsächlichen Rechtslage und zudem haben Sie alle erforderlichen Unterlagen und Erklärungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beigefügt. Dies freut uns und nun sicher auch Sie. Weiter so!

    Mit den besten Grüßen

    Ihr Gericht


    KLEINER SCHERZ :)

    tom: Bitte nicht auf dich beziehen. Ich finde nämlich, dass du (wenn man deine Antworten so liest) ein guter Notar bist....so wie viele andere Notare hier im Forum auch.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (17. März 2015 um 20:41)

  • Hallo,

    ich habe hier auch eine ungewöhnliche Nacherbschaft:
    Die Ehefrau ist nicht befreite Vorerbin, Nacherben sind die Kinder.

    Eintritt des Nacherbfalls:
    Beim Tode der Vorerbin oder "wenn der Überlebende nicht mehr in der Lage ist dass Hausgrundstück Anschrift zu bewohnen und in ein Pflegeheim umsiedelt oder auszieht, weil er dort nicht mehr wohnen will".

    Kann ich im Erbschein so formulieren wie wir das im Grundbuch machen, also "wenn die Vorerbin das Hausgrundstück Anschrift nicht nur vorübergehend verlässt"?
    Oder sollte ich genau die beiden Alternativen die im Testament genannt sind aufzählen?
    Und sollte ich das Grundstück mit der Anschrift benennen oder einfach nur schreiben "das in den Nachlass fallende Grundstück"?
    Oder es mit der katasterlichen oder grundbuchlichen Lage beschreiben?

    Wahrscheinlich ist alles mehr oder weniger möglich, aber ich finde einige Alternativen eleganter als andere...

  • Hätte im Leben nicht vermutet, dass es solche Anordnungen öfter gibt ... bei mir hatte der Testator das Wort "Lebensmittelpunkt" verwendet, hatte daher im Erbschein formuliert:

    Nacherbfolge ... tritt ein
    a) beim Tod der Vorerbin
    b) wenn die Vorerbin ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in -genaue Anschrift- hat.

    Habe mich da ziemlich an den Wortlaut des Testamentes gehalten.

  • Hätte ich auch nicht gedacht, aber die Testatoren werden immer kreativer!

    Dann werde ich wohl auch dem Testamentswortlaut folgen soweit möglich.

    Danke!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!