Eintragung bei Nießbrauch & Wohnrecht

  • Mal wieder eine Frage (habe hier auf die Schnelle nichts gefunden):

    Ich habe einen Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs und eines Wohnrechts für die Schwester des Eigentümers. Der Notar hat nun in seine Urkunde aufgenommen, dass die Berechtigte sich verpflichtet, im Verkaufsfall die Löschungsbewilligung zu erteilen. Als Gegenleistung erhält sie einen Teil des Verkaufserlöses als Entschädigung.
    Nun beantragt der Notar, dies wörtlich einzutragen. Als Begründung gibt er an, dass z. B. die Erben des Eigentümers den Vertrag nicht mit unterzeichnen und so u. U. keine Kenntnis von der Vereinbarung hätten.

    Kann man die Vereinbarung wörtlich mit eintragen oder genügt Bezugnahme auf die Bewilligung??? :confused:

  • Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Erteilung der Löschungsbewilligung im Verkaufsfall und der schuldrechtliche Anspruch auf Auskehrung eines Teils des Verkaufserlöses kann nicht dinglicher Inhalt des Nießbrauchsrechts sein. Schon aus diesem Grund können die genannten Passagen nicht eingetragen werden, auch nicht durch Bezugnahme.

    Die Argumentation des Notars liegt neben der Sache. Die Erben des Eigentümers treten kraft Gesetzes in die von ihm mit der Nießbraucherin getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen ein. Und diese Vereinbarungen ergeben sich aus der vorliegenden Urkunde.

  • Ich denke, dass es entweder eine schuldrechtliche Verpflichtung ist, die dann aber gar nicht als Rechtsinhalt eintragbar wäre, oder dass es als auflösende Bedingung anzusehen ist.

    Ergibt sich nicht eindeutig das eine oder andere aus der Urkunde, ist m.E. Ergänzung erforderlich.

    Sofern es eine Bedingung wäre, genügt die Eintragung eines "bedingten" Rechts und im Übrigen Bezugnahme auf die Bewilligung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eine auflösende Bedingung kann es nicht sein, denn dann bedürfte es beim Bedingungseintritt (Verkauf) keiner Löschungsbewilligung mehr. Im übrigen handelt es sich aufgrund des Inhalts der Urkunde ganz eindeutig um eine lediglich schuldrechtliche Vereinbarung.

  • Eine auflösende Bedingung kann es nicht sein, denn dann bedürfte es beim Bedingungseintritt (Verkauf) keiner Löschungsbewilligung mehr. Im übrigen handelt es sich aufgrund des Inhalts der Urkunde ganz eindeutig um eine lediglich schuldrechtliche Vereinbarung.


    Doch, als Berichtigungsbewilligung, da man vermutlich in der Form des § 29 GBO schlecht wird nachweisen können, dass eine Beteiligung am Erlös erfolgte.

    Ulf

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