Abtretung Grundschuld an GbR, bestehend aus...

  • Hallöchen allerseits!

    Ich habe einen Antrag vorliegen, wonach ich die Abtretung einer Grundschuld an die "GbR XY, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C" eintragen soll.

    Wenn ich die Übersicht (danke noch mal dafür) von Ulf und Andreas hinsichtlich des ERVGBG richtig verstanden habe, greift § 899a BGB nicht bei der noch einzutragenden GbR.
    Lasst Ihr Euch in diesem Fall durch Erklärungen sämtlicher Gesellschafter der GbR in Form einer e.V. bestätigen, dass A, B und C die einzigen Gesellschafter der GbR sind? Welche grundbuchlichen Mittel nach § 29 GBO sind/wären noch möglich? Oder kann ich davon ausgehen, dass A, B und C die einzigen Gesellschafter sind.
    Allerdings fehlt mir hier anders als z.B. bei einer Kapitalgesellschaft der Nachweis der Existenz und somit der Rechts- und Grundbuchfähigkeit durch Eintragung in einem öffentlichen Register (§§ 21 BNotO, 32 GBO).

    Es ist echt eine Zumutung hier ständig neue Schleichwege für das Steuersparmodell "GbR" zu ergründen.
    Sinnvoll wäre es die Steuergesetze (ohne die näher zu kennen) zu reformieren, so dass sich das Thema "GbR" (so meine Hoffnung) erübrigen würde und wir uns wieder dem Kerngeschäft im Grundbuch widmen können.

    Ich danke schon mal für Eure Hilfe Lg Janet

  • Träum weiter. Ich will gar nicht wissen, wie viele Abgeordnete und Ministerialdirigenten mit so etwas Geld sparen. Wenn etwas geändert wird, dann das Kostenrecht zu Gunsten der armen Millionärs-Familien-Gesellschafter.

    Ich würde mit meiner (Minder?)Meinung die Eintragung ganz ablehnen, da ein formgerechter Nachweis im Sinne des § 29 GBO auch per e. V. nicht möglich ist. Die Versicherung besitzt keinen realen Beweiswert, soll dann aber dazu führen, dass an die Eintragung gleichwohl öffentlicher Glaube geknüpft wird. Das wäre systemwidrig und letztlich eine Mogelpackung für den Rechtsverkehr.
    Schade, dass auch diese Sache nur ans Landgericht ginge.

  • Naja, Träume darf man ja noch haben. ;)

    Bin doch nur auf der Suche nach einer für alle Beteiligten zufrieden stellenden Lösung und mit meinem "Latein" am Ende.

    Wenn ich mich Deiner Meinung anschließe, dann bilden wir schon eine Mehrheit. Ist doch auch schon was. Für heute erst mal schönen Feierabend. Gruß Janet

  • Die Abtretung kann ohne weiteres vollzogen werden. Sie erfolgt auf einseitige Bewilligung des Zedenten im Verfahren nach § 19 GBO, die GbR gibt dabei keine Erklärungen ab. Demnach ist auch die Existenz und der Gesellschafterbestand nicht zu prüfen. Nach § 15 Abs.1 c GBV n.F. kann auch der Name der Gesellschaft eingetragen werden.

    Demzufolge: Abgetreten ... an die GBR XY, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C ...

  • Genau! Stichwort "formelles Konsensprinzip".
    Auf den Namen der Gesellschaft würde ich bei der Eintragung allerdings verzichten, es sei denn, es ist ausdrücklich dessen Eintragung beantragt.

  • Die Abtretung kann ohne weiteres vollzogen werden. Sie erfolgt auf einseitige Bewilligung des Zedenten im Verfahren nach § 19 GBO, die GbR gibt dabei keine Erklärungen ab. Demnach ist auch die Existenz und der Gesellschafterbestand nicht zu prüfen. Nach § 15 Abs.1 c GBV n.F. kann auch der Name der Gesellschaft eingetragen werden.

    .

    Kurzer Schlenker: Dann kann auch eine AV zugunsten einer XY-GbR bestehend aus... ohne weitere Nachweise eingetragen werden?

  • ...wenn man befürwortet, dass der Rechtsboden ausreichend gelegt ist bzw. ein zukünftiger Anspruch bestehen kann, dann ja und dieser kann für die GbR m.E. immer sein, da der Anspruch für den Vertragspartner GbR keinen Einfluss auf die Vetretungsverhältnisse und deren Nachweise hat.

  • Auf die in #8 genannten Argumente kommt es nicht maßgeblich an. Wenn eine Vormerkung zugunsten einer GbR (bestehend aus ...) bewilligt wird, kann sie ohne weiteres eingetragen werden. Sie erfolgt ebenso wie die hier behandelte Grundschuldabtretung auf einseitige Bewilligung des Verfügenden im Verfahren nach § 19 GBO, ohne dass die GbR eine Erklärung abgibt. Allerdings verhilft die Eintragung der Vormerkung der GbR später nicht zu ihrer Eigentümereintragung. Denn § 899 a BGB gilt nur für die eingetragene Vormerkung („in Ansehung des eingetragenen Rechts“) und macht deshalb nicht den im Verfahren nach § 20 GBO erforderlichen Nachweis entbehrlich, dass die GbR im Hinblick auf das zu erwerbene Eigentum richtig vertreten ist. Der Zeitpunkt der grundbuchamtlichen Prüfung wird in Vormerkungsfällen somit lediglich bis zum Vollzug der Auflassung hinausgeschoben.

  • #9 aber ich würde eine nicht existente Gesellschaft auch nicht im Grundbuch eintragen, weil es dann so gut wie unmöglich ist solch eine Gesellschaft wieder aus dem Grundbuch zu bekommen.

    Ich habe z.B. in meinen Gemarkungen zwei Eheleute aus Frankreich, die gerne neue GbRs gründen, die meistens nur aus zwei Gesellschaftern bestehen

    z.B.
    a) "Müllerstr. 30 GbR", bestehend aus Gesellschafter A (GmbH) und Gesellschafter B (Ehefrau)
    b) "Müllerstr. 33 GbR", bestehend aus Gesellschafter A (GmbH) und Gesellschafter B (Ehefrau)

    Wenn ich die GbR, bestehend aus A und B, eintrage, weiß ich nachher nicht, für welche GbR jetzt die Grundschuld eingetragen ist (Identität?) und für welche GbR Erklärungen abgegeben werden.

  • Richtig. Aber das ist Ergebnis des formellen Konsensprinzips und liegt in der Verantwortung der Beteiligten. Wenn eine Eintragung zugunsten der A GmbH bewilligt wird, trägst Du ja auch ein, ohne zu prüfen, ob es diese überhaupt gibt. Und auch da kommt es doch immer wieder vor, dass es sie nicht gibt.

    Den Namen der Gesellschaft würde ich, so mir bekannt, immer mit eintragen, egal ob beantragt oder nicht, um die Vermögensmassen nach Möglichkeit auseinanderhalten zu können.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • bei ausländischen Gesellschaften habe ich schon mal den Nachweis der Existenz verlangt. Da es sich bei Grundschuldgläubigern meistens um Banken handelt, schaue ich bei "eurolex" nach. Dort ist eine Übersicht der Banken vorhanden mit ihrer Rechtsform.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!