FamFG - Links, Vordrucke, Beschlusstexte Nachlass

  • Hallo.

    Ich eröffne diesen Thread mit der Bitte, die dort neu entwickelten oder zur Verfügung gestellten

    - Beschlusstexte
    - Rechtsbehelfsbelehrungen
    - Vordrucke

    im Zusammenhang mit dem FamFG hier (z.B. in einfacher unformatierter Textversion oder auch als Anhang zu einem Posting) einzustellen.

    Bei technischen Problemen könnt ihr mir diese auch gern als Mailanhang :

    thebishop@rechtspflegerforum.de

    zukommen lassen; ich stelle sie dann ein.

    Im Unterforum "Fächerübergreifend" findet sich hier eine Linksammlung zum FamFG.

    Vor der Einstellung neuer FamFG-Themen bitte dort prüfen, ob die Frage bereits anderswo behandelt wurde. Anschlussfragen können dann bitte jeweils dort gepostet werden!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Rechtsbehelfsbelehrungen :

    Hier die aktuell überarbeitete Version der Rechtsbehelfsbelehrungen unserer "Arbeitsgruppe FamFG" (ohne meine Beteiligung und daher auch ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit !) :

    1. Rechtsbehelfsbelehrung bei Endentscheidungen ohne Anwaltszwang:

    Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von einem Monat seit seiner schriftlichen Bekanntgabe Beschwerde beim Amtsgericht ... [Anschrift] schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie soll begründet werden.

    Die Beschwerde ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat; diese Einschränkung gilt in Aufgebotssachen nicht.
    Kann die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch innerhalb der Beschwerdefrist bei dem vorgenannten Amtsgericht eingegangen sein.

    Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde eines anderen Verfahrensbeteiligten auch nach Ablauf der Beschwerdefrist mittels Einreichung einer Beschwerdeanschlussschrift bei dem Oberlandesgericht ... (Anschrift), anschließen (Anschlussbeschwerde).

    An Stelle der Beschwerde kann dieser Beschluss bei Einwilligung aller Beteiligten und Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht mit der Sprungrechtsbeschwerde einer Rechtsfehlerkontrolle unterzogen werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt das nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € Euro übersteigt. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (für Behörden und juristische Personen öffentlichen Rechts gelten §§ 10 Abs. 4, 114 Abs. 3 FamFG) an den Bundesgerichtshof, Postanschrift: 76125 Karlsruhe, zu richten und unterliegt weiteren Formvorschriften (§§ 75 FamFG, 566 Abs. 2-8 ZPO). Die Monatsfrist ist eine Notfrist, kann also nicht verlängert werden und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens jedoch mit Ablauf von 5 Monaten seit seiner Verkündung. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gilt als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.

    Ist die Beschwerde nach den Ausführungen oben Absatz 2, Satz 1 nicht zulässig, kann der Beschluss mit der Erinnerung angegriffen werden. Die Erinnerung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle innerhalb von einem Monat bei dem Amtsgericht ... [Anschrift] einzulegen. Die Erinnerung soll begründet werden. Hinsichtlich der Fristberechnung und der möglichen Einlegung der Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gelten die Ausführungen über die Beschwerde entsprechend.

    2. Beschlüsse über die Genehmigung von Rechtsgeschäften, § 63 Abs. 2 FamFG

    Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen seit seiner schriftlichen Bekanntgabe Beschwerde beim Amtsgericht ….[Anschrift] schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie soll begründet werden.

    Die Beschwerde ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat; diese Einschränkung gilt in Versorgungsausgleichssachen nur im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung.
    Kann die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch innerhalb der Beschwerdefrist bei dem vorgenannten Amtsgericht eingegangen sein.

    Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde eines anderen Verfahrensbeteiligten auch nach Ablauf der Beschwerdefrist mittels Einreichung einer Beschwerdeanschlussschrift bei dem Oberlandesgericht ... [Anschrift], anschließen (Anschlussbeschwerde).

    Ist die Beschwerde nach den Ausführungen oben Absatz 2, Satz 1 nicht zulässig, kann der Beschluss mit der Erinnerung angegriffen werden. Die Erinnerung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht ... [Anschrift] einzulegen. Die Erinnerung soll begründet werden. Hinsichtlich der Fristberechnung und der möglichen Einlegung der Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gelten die Ausführungen über die Beschwerde entsprechend. 

    3. Sofortige Beschwerde / Erinnerung in den Fällen, in denen das FamFG ausdrücklich auf die §§ 567 ff. ZPO verweist (unter Einschluss von Rechtsbehelfen gegen KfBe, §§ 85 FamFG, 103, 567 II ZPO):

    Dieser Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht ... [Anschrift] oder dem Oberlandesgericht ... [Anschrift], einzulegen. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines der vorgenannten Gerichte oder eines anderen Amtsgerichts zu erklären. Sie muss innerhalb der Notfrist bei dem oben genannten Amtsgericht oder dem Hanseatischen Oberlandesgericht eingegangen sein. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und soll begründet werden.
    Die Beschwerde ist, wenn der Beschluss eine Entscheidung über Kosten enthält, nur zulässig, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt.
    Die Beschwerdefrist kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit Zustellung des Beschlusses, spätestens jedoch mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

    Ist die sofortige Beschwerde nach den Ausführungen oben Absatz 2 nicht zulässig, kann der Beschluss mit der Erinnerung angegriffen werden. Die Erinnerung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht ... [Anschrift] einzulegen. Die Erinnerung soll begründet werden. Hinsichtlich der Fristberechnung und der möglichen Einlegung der Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gelten die vorstehenden Ausführungen zur sofortigen Beschwerde entsprechend.

    4. selbst entwickelter Entwurf :
    Wenn nach den allgemeinen Vorschriften in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Richter-Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben wäre = § 11 II RpflG (z.B.: Verfahrenspflegerbestellung)
    (auch in diesem Falle ohne Gewähr auf sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit !) :

    Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von einem Monat seit seiner schriftlichen Bekanntgabe Erinnerung beim Amtsgericht ... [Anschrift] schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie soll begründet werden.

    Kann die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Erinnerungsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch innerhalb der Erinnerungsfrist bei dem vorgenannten Amtsgericht eingegangen sein.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Unsere "vorläufige" Version für die Belehrung nach § 7 Abs. 4 FamFG. Das entsprechende Formular wird den Antragstellern mitgegeben, damit sie es in der Hand haben das Verfahren durch die schnelle Einreichung der unterschriebenen Erklärung zu beschleunigen.


    An das

    Amtsgericht

    - Nachlassgericht-

    .....

    Hiermit bestätige ich dass ich die Erbschaft nach de__ am___ in ___ verstorbene_ ________ angenommen habe.

    hat am _____ die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines mit folgenden Erbquoten beantragt:

    (Quoten Erbscheinsantrag einf.)

    Mit der Erteilung eines entsprechenden Erbscheines bin ich einverstanden:

    Ich bin darüber belehrt worden, dass ich auf meinen Antrag als Beteiligte/r des weiteren Erbscheinverfahrens hinzugezogen werden kann, §§ 7 Abs. 3 und 4, 345 Abs. 1 FamFG. Ohne einen entsprechenden Antrag auf Beteiligung geht der weitere Schriftverkehr in der Regel nur noch an den Antragsteller des Erbscheinverfahrens, nicht aber an die weiteren Miterben.
    Der Antrag auf „Beteiligung“ hat keinerlei Einfluss auf das bestehende Erbrecht!

    ( ) Ich beantrage die Hinzuziehung als Beteiligte/r am Verfahren.

    ( ) Ich verzichte auf Hinzuziehung als Beteiligte/r am Verfahren.


    Name:____________________________________________________________


    Anschrift:__________________________________________________________


    Datum:____________________________________________________________


    ____________________________________________________
    Unterschrift)

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

    Einmal editiert, zuletzt von Mel (5. Oktober 2009 um 10:02) aus folgendem Grund: Version abgeändert

  • Für Kollegen aus NRW sind im Intranet einige neue Formulare für das Nachlassverfahren abrufbar unter: http://lv.justiz.nrw.de/formulare_vord…tuell/index.php

    Beispiel für die Belehrung nach § 7 Abs. 4 FamFG aus den obigen amtlichen Vordrucken:

    Zitat


    Beteiligungsbelehrung gem. §§7, 345 FamFG

    Auf Antrag kann das Gericht Sie als Beteiligten des Verfahrens hinzuziehen. 
    Sofern das Gericht einem solchen Antrag Ihrerseits stattgibt, erhalten Sie keinen gesonderten Bescheid, 
    sondern werden am Fortgang des Verfahrens beteiligt. Sofern das Gericht Sie auf Ihren Antrag nicht als


    Beteiligten des Verfahrens hinzuzieht, erhalten Sie einen zurückweisenden Beschluss.



    Für die Einstellung der anderen Beispiele habe ich derzeit nicht die Zeit, hoffe aber nach und nach welche einstellen zu können.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

    2 Mal editiert, zuletzt von Mel (1. September 2009 um 20:31)

  • Da ich ausgerechnet heute Nachlassvertretung habe (seit mehr als 4 1/2 Jahren mal wieder) schaue ich natürlich als momentaner Grundbuchmensch wie ein Schw... ins Uhrwerk und habe von den Änderungen im FGG noch nicht viel gehört. Da auch die Geschäftsstelle "nur" eine Urlaubsvertretung ist, kann die mir auch nicht viel helfen. Von einer Kollegin eines anderen AG habe ich ein Formular für einen Feststellungsbeschluss bekommen, den ich wohl vor Erteilung des Erbscheins machen soll. Kann mir jemand mehr dazu sagen und gibt es noch andere wichtige Änderung die ich zu beachten habe? :confused:
    Danke für eure Hilfe

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Anhörung der gesetzl. Erben 1. Ordnung - Hinzuziehung von Amts wegen

    Sehr geehrte XX,
    in der Nachlasssache XX
    verstorben am XX
    hat XX einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge (1. Ordnung) gestellt. Eine Kopie des Antrags ist zu Ihrer Kenntnis beigefügt.

    Als gesetzlicher Erbe werden Sie hiermit von Amts wegen als Beteiligter hinzugezogen, §§ 7 Abs. 3, 345 Abs. 1 Ziff. 1 FamFG und von der Einleitung des Erbscheinsverfahrens informiert, § 7 Abs. 4 FamFG.

    Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Erbscheinsantrag besteht für Sie binnen drei Wochen.

    Falls mir innerhalb dieser Frist keine gegenteilige Erklärungen von Ihnen zugehen, gehe ich davon aus dass



    1. Sie die Erbschaft angenommen haben


    2. auch Ihres Wissens nach keine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist und


    3. Sie von anderen als den im Erbscheinsantrag aufgeführten Personen (z.B. Kinder bzw. Abkömmlinge bereits verstorbener Kinder (einschließlich adoptierter und nichtehelicher) keine Kenntnis haben.


    Nach Ablauf der Frist wird – soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – der Erbschein antragsgemäß erteilt.

    Wenn Sie gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins keine Einwände erheben und das Verfahren beschleunigen möchten, senden Sie bitte die anliegende Einverständniserklärung unterschrieben zurück.


    Mit freundlichen Grüßen

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)



  • Als gesetzlicher Erbe werden Sie hiermit von Amts wegen als Beteiligter hinzugezogen, §§ 7 Abs. 3, 345 Abs. 1 Ziff. 1 FamFG und von der Einleitung des Erbscheinsverfahrens informiert, § 7 Abs. 4 FamFG.



    stimmt das? Ich habe es so verstanden, dass die Kannbeteiligten auf Ihren Antrag hin( und nicht v.A. w.) zu beteiligen sind.

    Mels Vorschlag find ich gut:
    zum letzten Satz vielleicht : der weitere Schriftverkehr wird dann mit dem Antragsteller geführt, ohne dass Ihnen hieraus Nachteile an der Aufteilung des Nachlasses entstehen.(Am besten noch: Dem Antragsteller wird auch die Kostenrechnung für das Verfahren übersendet)
    Ich möcht die zu erwartenden Anrufe abbügeln: und was passiert mir, wenn ich nicht Beteiligter bin?



  • Als gesetzlicher Erbe werden Sie hiermit von Amts wegen als Beteiligter hinzugezogen, §§ 7 Abs. 3, 345 Abs. 1 Ziff. 1 FamFG und von der Einleitung des Erbscheinsverfahrens informiert, § 7 Abs. 4 FamFG.



    stimmt das? Ich habe es so verstanden, dass die Kannbeteiligten auf Ihren Antrag hin( und nicht v.A. w.) zu beteiligen sind.



    können als Beteiligte hinzugezogen werden, und I 3 Auf Antrag sind sie hinzuzuziehen.

    Eine pauschale Hinzuziehung v.A.w werde ich nicht machen, schon allein deshalb weil im Feststellungsbeschluss alle Beteiligten aufzuführen sind. Wünscht keiner der anderen 1 bis 100k ges. Erben die Beteiligung an Verfahren habe ich als Bet. nur den Antragsteller.


  • Eine pauschale Hinzuziehung v.A.w werde ich nicht machen, schon allein deshalb weil im Feststellungsbeschluss alle Beteiligten aufzuführen sind. Wünscht keiner der anderen 1 bis 100k ges. Erben die Beteiligung an Verfahren habe ich als Bet. nur den Antragsteller.



    mmh, soweit hatte ich gar nicht gedacht. Da werde ich wohl doch nochmal nacharbeiten müssen.

    Das viel gepriesene Eureka hat uns auch im Stich gelassen, Vordrucke gibt es zurzeit noch KEINE :mad:

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Anstelle von Beitrag 4 u. 7 tendiere ich zu folgender Alternativlösung, insbesondere auch dann wenn der Erbscheinsantrag über einen Notar eingereicht wird:


    Vfg.

    1. Kopie des Erbscheinsantrages an
    Miterben A, B, C - mit ZU -
    zur eventuellen Stellungnahme binnen 2 Wo.
    Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie beantragen können, als Beteiligter am Verfahren über die Erbscheinserteilung zugezogen zu werden (§§ 7, 345 Abs. 1 FamFG).
    Dies würde z.B. dazu führen, dass bevor der Erbschein erteilt werden kann, Ihnen die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels gegeben werden muss.
    Ohne einen entsprechenden Antrag auf Beteiligung geht der weitere Schriftverkehr in der Regel nur noch an den Antragsteller des Erbscheinsverfahrens, nicht aber an die weiteren Miterben.

    2. 2 Wo. (nach ZU)


    ich glaube ich werde mich jetzt für diese Variante entscheiden:

    Vfg.

    1. Kopie des Erbscheinsantrages an
    Miterben A, B, C - mit ZU -

    zur eventuellen Stellungnahme binnen 2 Wo.

    Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie beantragen können, als Beteiligter am Verfahren über die Erbscheinserteilung zugezogen zu werden (§§ 7, 345 Abs. 1 FamFG).
    Dies würde z.B. dazu führen, dass bevor der Erbschein erteilt werden kann, Ihnen die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels gegeben werden muss.
    Ohne einen entsprechenden Antrag auf Beteiligung würde der Erbschein sowie weiterer Schriftverkehr, falls erforderlich, direkt zu Händen des Antragstellers übersandt werden.
    Selbstverständlich können auch Sie ohne Antrag auf Beteiligung jederzeit weitere Ausfertigungen des Erbscheins eigenständig vom Nachlassgericht anfordern.


    2. 2 Wo. (nach ZU)

    2 Mal editiert, zuletzt von hawkwind (3. September 2009 um 14:46)

  • "Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Sie weiterhin am Erbscheinsverfahren zu beteiligen. Wenn Sie an einer weiteren Beteiligung interessiert sind teilen Sie dies bitte schriftlich innerhalb vorgenannter Frist mit, §§ 7, 345 FamFG"

    Denke so kann man alle die Leute rausfiltern die Scheuklappen kriegen wenn sie etwas von Antrag stellen lesen.

  • Ich werde einfach alle (gesetzlichen und testamentarischen) Erben weiterhin v.A.wg. beteiligen.
    "Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 345 Abs. 1 FamFG als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen werden".
    Da spare ich mir dann später die Prüfung, ob ich auf das Antragsrecht hingewiesen habe, ob sie einen Antrag gestellt haben und ob ich diesem entsprochen habe.
    Was für ein Formalismus!

  • Ich werde einfach alle (gesetzlichen und testamentarischen) Erben weiterhin v.A.wg. beteiligen.
    "Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 345 Abs. 1 FamFG als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen werden".
    Da spare ich mir dann später die Prüfung, ob ich auf das Antragsrecht hingewiesen habe, ob sie einen Antrag gestellt haben und ob ich diesem entsprochen habe.
    Was für ein Formalismus!


    Na gut, scheint auch machbar - dann schickst Du halt in jedem Verfahren erst den Feststellungsbeschluss raus an alle bevor Du den Erbschein erteilst.
    Das bleibt sich vom Zeitaufwand her gleich (vorausgesetzt niemand stellt bei mir einen Antrag auf Beteiligung).

  • Steht dann schon im Feststellungsbeschluss der Tenor des Erbscheins?
    Das halte ich für gefährlich.

    Das würde dann nämlich wie ein offziellies Dokument aussehen, und könnte wie ein ES benutzt werden.

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