FamFG - Links, Vordrucke, Beschlusstexte Nachlass



  • Seid ihr alle der Meinung, dass § 38 FamFG, der sich eigentlich auf anfechtbare Endentscheidungen bezieht, auf den (unstreitigen) Feststellungsbeschluss nach § 352 FamFG anwendbar ist ?
    (Ist ja ein erheblicher Schreibkram...)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Dann lass es doch sein-
    auch ich werde mich bemühen, in unstreitigen Sachen den Beteiligtenkreis so gering wie möglich zu halten.Ich habe weder die Zeit noch die Lust, den Rest meiner Tage in Erfüllung sinnentleerter Formalien zu verbringen und die Umwelt mit noch mehr Papier und Energieverschwendung zu belasten.

    Einmal editiert, zuletzt von Elfi (4. September 2009 um 18:26) aus folgendem Grund: Sprache

  • Rechtspfleger in Niedersachsen in Sachen Eureka:

    Habe mal ne kleine Frage zu Eureka. Habe jetzt den ersten Fall, dass ich nen Erbschein erteilen könnte. Den Beschluss habe ich auch gefunden. Aber ich kann den Baustein für den Erbschein nicht finden! Unter Erbschein steht nur dieser Besschluss. Kann mir jemand helfen ??

    Danke

  • @ #23: Ich stimme dir zu, was die Wertung angeht. Ich habe jedoch keine Lust, dass all meine Feststellungsbeschlüsse aus formalen Gründen (mangels Rubrum) von vornherein unwirksam sind ... :gruebel:

    (dann könnte ich diesen auch gleich ganz lassen, wie i.Ü. vermutlich die Anwendung des gesamten FamFG - wäre interessant, festzustellen, wie lange es dauert, bis das jemandem mal auffallen würde).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Rechtspfleger in Niedersachsen in Sachen Eureka:

    Habe mal ne kleine Frage zu Eureka. Habe jetzt den ersten Fall, dass ich nen Erbschein erteilen könnte. Den Beschluss habe ich auch gefunden. Aber ich kann den Baustein für den Erbschein nicht finden! Unter Erbschein steht nur dieser Besschluss. Kann mir jemand helfen ??

    Danke



    Hab mich grad beim "Service" Desk beschwert: Das ist bekannt. Laut Prioritätenliste hat der Erscheinsvordruck die Priorität "2". Die Anhörung (die ja viel dringender ist, weil ich ohne Anhörung den Erbschein gar nicht erst machen kann) die Priorität "3".:wall:

    Ich denke, dass die immer noch erschrocken sind, dass der 01.09. schon sofort nach dem 31.08. kam... konnte ja keiner mit rechnen... Die leiten die Beschwerde übrigens nach Celle weiter. Was das helfen soll, weiß ich aber auch nicht. :wall:

    Tipp von mir: sofort beim Servicedesk anrufen und sagen, was fehlt. Die müssen alle zehn Sekunden nen Anruf kriegen, dass die begreifen, was wichtig ist und was nicht. Das Sch...Rubrum mit Niedersachsenpferdchen (ne halbe Seite groß!!!!) haben se fertig, aber KEIN EINZIGES WICHTIGES Formular. Ich würd ja wirklich gerne mal jemanden sprechen, der da Verantwortung trägt...:indiefres

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • cm:

    was auch nervt:

    Im Beschluss sollen die Beteiligten aufgeführt werden.
    Die Beteiligten sind auch i mSystem durch die Serviceeinheit eingepflegt.

    Nur im Beschlussaufbau fragt mich keiner, ob ich jemanden einfügen möchte. Somit müsste ich alle Beteiligten per Hand eingeben :(

  • Amtsgericht


    Az.:

    Ort und Tag


    Beschluss


    In dem Erbscheinsverfahren


    betreffend den Nachlass des/der am
    mit letztem Wohnsitz in
    verstorbenen geb. am
    - Erblasser/inan
    dem weiter beteiligt sind:
    hat das Amtsgericht
    durch
    am
    beschlossen: Die Tatsachen, die zur Erteilung des von beantragten
    Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.


    Gründe


    (entfallen gem. § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG)

    (Unterschrift)


    Nls 108 a (FamFG

    )

    Entscheidung über den Erbscheinsantrag
    bei unstreitigem Sachverhalt (§ 352 Abs. 1 FamFG)
    JVA Geldern – Preisklasse 12 00. 0000 –

    Übergabe an die Geschäftsstelle
    am:


    (Unterschrift; Dienstbezeichnung)

  • Beschluss :


    In der Nachlasssache
    verstorben am

    Nachlasspfleger :


    beschließt das Amtsgericht ...,
    durch den Rechtspfleger the bishop:

    Für die unbekannten Erben des o.g. Erblassers wird

    ...

    zur Verfahrenspflegerin bestellt.


    Gegenstand des Verfahrens:
    Vertretung der unbekannten Erben {... z.B.: im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des Nachlasspflegers incl. Entgegennahme der Entscheidung.}


    Gründe:
    Zur Wahrnehmung der Interessen der unbekannten Erben ist es erforderlich, einen Pfleger für das Verfahren zu bestellen.

    [Rechtsbehelfsbelehrung; Inhalt gelöscht wegen nächstem Posting]

    edit : Achtung : Zur Rechtsbehelfsbelehrung : siehe ein Posting weiter !


    the bishop
    Mod.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • An the bishop

    Müsste man bei der Rechtsmittelbelehrung zur Verfahrenspflegerbestellung nicht § 276 VI FamFG beachten?

    edit :

    Auf diese Diskussion wird Bezug genommen. Rpfl.-Erinnerung binnen 1 Monats oder überhaupt kein RM, was im Hinblick auf § 11 RpflG m.E. nicht sein kann.

    Vorschlag :
    Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von einem Monat seit seiner schriftlichen Bekanntgabe Erinnerung beim Amtsgericht ... [Anschrift] schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie soll begründet werden.

    Kann die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Erinnerungsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch innerhalb der Erinnerungsfrist bei dem vorgenannten Amtsgericht eingegangen sein.






    the bishop
    Mod.

  • Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschluss dem Nachlassgläubiger schriftlich bekannt gemacht wird, der den Antrag auf die Bestimmung der Inventarfrist gestellt hat.


    Dieser Satz in der RM-Belehrung in # 32 ist wohl im falschen Vordruck gelandet.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Na Klasse!!
    Es handelt sich um einen Vordruck , der mit der schönen Bezeichnung NLS 108 b FamFG vom Präsidenten des OLG Köln als neueinzuführender Vordruck genehmigt worden ist.
    Ich habe die entsprechenden Stellen soeben angemailt.

  • Das ging nun megaflott:
    die zuständige verantwortliche zerknirschte Kollegin beim Präsidenten des OLG Köln bedankt sich ausdrücklich bei den aufmerksam lesenden, mitdenkenden Forianern und hält nun den neuen Vorschlag wie folgt bereit:

    Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
    600 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerde berechtigt
    ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht

    schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur
    Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens
    innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht
    – eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
    eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des
    Beschlusses, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen
    Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde
    muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschluss sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen
    diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

    (Ort, Datum

    )

    (

    Unterschrift)

    Verfügung:
    1. Beglaubigte Abschrift des Beschlusses übersenden an:
    a) Beteiligten zu – RA gegen EB/ZU/durch Aufgabe zur Post
    b) Beteiligten zu – RA gegen EB/ZU/durch Aufgabe zur Post
    c)
    2. Leseabschrift z.d.A.


    Ich denke, so stimmt es.




  • Anschreiben an das zuständige Nachlassgericht durch das Gericht nach § 344 VII FamFG bzw. das ersuchte Gericht :

    [Kopf]

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    liebe Kollegen,

    anbei eine Ausfertigung einer oder mehrerer Ausschlagungserklärung(en), die hier im Rahmen von § 344 Abs. 7 FamFG bzw. aufgrund des vorliegenden Rechtshilfeersuchens entgegengenommen wurde(n).

    Es wird gebeten, die Kosten für diesen Vorgang durch das dortige Nachlassgericht zu erheben, § 14 KostO. Hier wurden keine Kosten erhoben.

    Mit freundlichen Grüßen


    the bishop
    Rechtspfleger

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !



  • Und was ist, wenn der Wert unter 600,- € beträgt ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Es nutzt wohl nichts- da muss man halt gelassen bleiben;
    ich werde am Montag nochmals an die Fachgruppe nach Köln mailen und dann am besten wohl gleich Deinen Vorschlag aus #3 mitliefern.
    Das Ergebnis können Interessierte dann im Intranet NRW unter Vordrucke pp selber betrachten.
    Ich wäre froh, wenn der Mist von mir weiter oben vorsichtshalber entfernt werden könnte.

  • zu#32:
    Gegenstand des Verfahrens:
    Vertretung der unbekannten Erben
    {... z.B.: im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des Nachlasspflegers incl. Entgegennahme der Entscheidung.}

    Eigentlich war ich bisher der Meinung, dass der Verfahrenspfleger nach FamFG nicht mehr "Vertreter" ist.
    Es ist wohl zu formulieren:
    Gegenstand des Verfahrens ist:
    Entscheidung über den Vergütungsantrag vom....
    Entscheidung über den Antrag auf nachlassgerichtliche Genehmigung vom ......

    Auch wird der Nachlasspfleger nicht die Entscheidung für die unbekannten Nacherben entgegennehmen können, sondern nur kraft seinen eigenen Rechts. Mit dem Begriff "Verfahrenspfleger" ist der Wirkungskreis kraft Gesetzes geregelt.

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