§ 15 Abs. 5 Satz 2 RVG


  • :confused:Folgender Sachverhalt:

    Pflichtverteidigerbestellung im Jahre 2005. Dann wurde gem § 205 StPO vorläufig eingestellt, weil der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt war. Der RA hat sodann KFA (GG, VG + Auslagen) gestellt und die Anweisung erfolgte.
    Anfang 09 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und dem Pflichtverteidiger mitgeteilt, dass die Bestellung weiterhin besteht.
    Nach Abschluss des Verfahren beantragt dieser nun GG, VG, TG + Auslagen mit dem Hinweis, dass sämtliche Gebühren erneut entstanden sind, da es sich hier nun gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG um eine neue Angelegenheit handelt.
    Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass der frühere Auftrag als erledigt gilt, weil die Gebühren bereits im Jahr 2005 fällig waren? Und somit jetzt sämtliche beantragte Gebühren neu entstanden sind?

    Bin sehr dankbar für jede Antwort :)

  • Siehst Du richtig. Voraussetzung ist, daß zwei Kalenderjahre lang völlige Funkstille herrscht, hier wahrscheinlich sogar 2006, 2007 und 2008. Dürfte aber bei Dir der Fall sein, wenn der RA nicht dooferweise einmal jährlich nach dem Sachstand gefragt hat oder so.

  • Hallo Allerseits,


    ich würde das Thema gern neu aufrollen, da ich mit der vorhergehenden Antwort nicht ganz einverstanden bin.

    Habe erneut den Fall, wo das Verfahren wg. Untergetauchtsein des Angeklagten vorläufig eingestellt und erst mehr als zwei Jahre später fortgesetzt wurde. Nun rechnet ein vor Verfahrenseinstellung beigeordneter Pflichtverteidiger eine zweite Grund- und Verfahrensgebühr ab.

    Nach § 15 Abs. 5 S. 1 u. 2 RVG erhält der RA, wenn er in derselben Angelegenheit ein zweites Mal beauftragt wird, nicht mehr Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein damit beauftragt worden wäre. Sofern zwischen Erledigung des ersten und Erteilung des zweiten Auftrags mehr als zwei Kalenderjahre liegen, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.

    Eine Verfahrenseinstellung führt allerdings nicht zur "Erledigung" der Angelegenheit, die Beiordnung wirkt hier fort. Ebenso stellt die späterere Fortsetzung des Verfahren keinen "erneuten Auftrag" dar. Somit komme ich zur Anwendung des § 15 Abs. 5 RVG doch erst gar nicht.

    Was meint Ihr?

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