Jugendarrest - o.f.W.

  • Guten Morgen!
    Kann mir hier vielleicht jemand weiterhelfen:
    Vom Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt erhalte ich ein VH unerledigt zurück, in dem 4 Wochen Dauerarrest zu vollstrecken sind, da sich der Jugendliche z.Zt. ohne festen Wohnsitz irgendwo in NRW aufhält. Jugendamt und Eltern wissen auch nicht, wo. Eine Ausschreibung zur Festnahme erscheint mir nach dem, was ich im Eisenberg-Kommentar gelesen habe, nicht geboten
    (Zitat:Tritt der Verurteilte die Vollstr des JA nicht an, so sehen zwar RL V. Nr 7 zu §§ 82-85 eine Zwangszuführung vor (nach DSS-Sonnen § 16 Rn 27 unzulässig; aA DSS-Diemer § 90 Rn 8; Rinio ZfJ 00), ohne dass sie jedoch eine Rechtsgrundlage für den damit verbundenen Eingriff darstellten. Auch wäre eine Analogie zu § 457 StPO unzulässig (s zur Problematik Hinrichs DVJJ-J 91, 67 sowie DVJJ-J 99, 268). Daher sollte vor Zwangsmaßnahmen nach anderen Möglichkeiten gesucht werden, um den Arrestantritt zu erreichen (vgl zu Verständnislücken § 90 Rn 7 aE); zumindest muss zuvor die Anschrift des Betroffenen überprüft werden. - Der Erlass eines Haftbefehls tritt gegenüber einem polizeilichen Vorführungsersuchen zurück (vgl auch Mitarbeiter-Resolution DVJJ-J 02, 445). ....Die DVJJs kenne ich nicht, gibt´s auch nicht in unserer Bibliothek...)
    Bis nächstes Jahr im April ist noch Zeit zu vollstrecken.
    Soll ich eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung versuchen oder habt ihr eine andere Idee?
    Danke!
    P.S.: Bin noch ganz neu, muss mich hier erst mal einleben, bin auch gleich schon einmal angeeckt...:oops:

  • Tommy
    Guten morgen ein VH ist ein Vollstreckungsheft, da werden die wichtigen Sachen für die Vollstreckung eingeheftet damit man nicht immer die Akten braucht, was alles reinkommt § 16 StVollStrO auch für die Lieben zu Hause!
    Gruß

  • Vollstrecke zwar keine Jugendsachen, habe aber den neuesten Isak/Wagner (7.Aufl.) grad zu Hand. Demnach kann unter Beachtung der Besonderheiten in der Jugendstrafvollstreckung, insbesondere der Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz (RLJGG), ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen und die Polizei mit dessen Vollziehung beauftragt werden (Isak/Wagner, Rdnr. 593 f.). Der Text der RLJGG ist übrigens bei Beck-Online zu finden.



  • Ich meine es steht genau in Isaak/Wagner, HRP, 6.Auflage, ab Rn. 586, hier speziell Rn 593 drin!
    M.E. müßte die Zuständigkeit auch dort geregelt sein. Das dürfte m.E. aber die am Orte des Vollzuges sein!
    Brauchst Du die Seite?

  • Vielen Dank, alterHase und Diabolo für Eure Hilfsbereitschaft :) . Die RLJGG hab´ich, mein Problem ist ja, dass der Eisenberg-Kommentar diesen Richtlinien ja gerade widerspricht (siehe meine erste Frage). :gruebel: Hm... ich glaube, ich mache mir zu viele Gedanken - ich leg`s mal dem Jugendrichter vor, soll er mir mal eine Weisung erteilen, dafür hab`ich den doch, oder? Ich werde dann berichten.

  • Du musst den VU erstmal zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben, sonst nützt das schönste Zuführungsersuchen nichts. Dann erst kann die örtliche Zuständigkeit geklärt werden.
    Wenn Du an das HRP Strafrecht rankommen könntest, wäre gut, da steht einiges zum Thema "Jugendarrest" drin.

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