GBA zuständig für LG-Beschlussabschrift?

  • Hallo zusammen,

    muss mal dumm fragen: wer ist zuständig, wenn jemand eine (geschwärzte) Abschrift eines LG-Beschlusses, der sich in der Grundakte befindet, anfordert? Das Grundbuchamt oder das LG als Erlassgericht?

    Das LG verweist hier auf § 57 GAZi. Meiner Meinung nach dürfte der aber nur für Zivilverfahren gelten. Finde aber nirgendwo eine einschlägige Vorschrift für diesen Fall.

    Hat jemand eine Idee?

  • Aber hier geht es doch nicht (wie § 45 GBV und § 12 c GBO voraussetzen) um Grundbuchgeschäfte bzw. Einsicht in Grundakten, sondern um einen vom Landgericht erlassenen Beschluss, den jemand haben will. Er ist hier eben zufällig in einer Grundbuchsache ergangen.
    Da müsste es doch eher in den allgemeinen FGG-Vorschriften was dazu geben, oder? Denn welche gesetzliche Grundlage für die Abschriftserteilung hätte man denn, wenn der Beschluss in einer Betreuungs- oder Nachlassache ergangen wäre?

    Zum berechtigten Interesse: Meines Wissens darf jeder Bundesbürger (geschwärzte) Urteils- bzw. Beschlussabschriften von Gerichtsentscheidungen erhalten, wenn sie z.B. in einer Zeitschrift zitiert werden o.ä.

  • Aber hier geht es doch nicht (wie § 45 GBV und § 12 c GBO voraussetzen) um Grundbuchgeschäfte bzw. Einsicht in Grundakten, sondern um einen vom Landgericht erlassenen Beschluss, den jemand haben will. Er ist hier eben zufällig in einer Grundbuchsache ergangen.
    Da müsste es doch eher in den allgemeinen FGG-Vorschriften was dazu geben, oder? Denn welche gesetzliche Grundlage für die Abschriftserteilung hätte man denn, wenn der Beschluss in einer Betreuungs- oder Nachlassache ergangen wäre?

    Zum berechtigten Interesse: Meines Wissens darf jeder Bundesbürger (geschwärzte) Urteils- bzw. Beschlussabschriften von Gerichtsentscheidungen erhalten, wenn sie z.B. in einer Zeitschrift zitiert werden o.ä.

    Dann sind die Entscheidungen ja auch veröffentlicht, also für jeden zugänglich. Der Inhalt der Grundakte ist jedoch nicht für jeden zugänglich, (denn sonst könnten Grundakteninhalte ja auch in Zeitschriften veröffentlicht werden). Die LG-Urteilsausfertigung/abschrift ist durch Übersenden an das GBAmt Bestandteil der Grundakte geworden und über herausgabe von Aktenbestandteilen entscheidet -wie nemo geschrieben hat- der UdG des Grundbuchamts.

  • Ich finde, der Vergleich hinkt. Ein LG-Beschluss ist doch nicht mit den Urkunden in der Grundakte gleichzusetzen.

    Ich kenne das allerdings so, dass man auch nicht veröffentlichte Beschlüsse bei den Obergerichten selbst erhalten kann. Allerdings weiß ich nicht, ob die Landgerichte überhaupt eine Beschlusssammlung führen (sonst sähe das ein wenig nach... Arbeitsabwälzung aus).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich finde, der Vergleich hinkt. Ein LG-Beschluss ist doch nicht mit den Urkunden in der Grundakte gleichzusetzen.

    Ich kenne das allerdings so, dass man auch nicht veröffentlichte Beschlüsse bei den Obergerichten selbst erhalten kann. Allerdings weiß ich nicht, ob die Landgerichte überhaupt eine Beschlusssammlung führen (sonst sähe das ein wenig nach... Arbeitsabwälzung aus).



    Das ist eben das immer währende Dilemma in dem der UdG steckt, berechtigtes Interesse ja oder nein. Entscheidet er, das Einsicht zu gewähren sei, beinhaltet dieses Einsichtsrecht auch das vom Inhalt der Grundakte Abschriften gefertigt werden können. Da macht es keinen Unterschied ob es sich um eine notarielle Urkunde oder eben ein schriftlich (in welcher Form auch immer) vorliegendes Urteil eines LG handelt. Hier ist Fingerspitzengefühl des UdG gefragt.

  • Natürlich. Nur darf man daraus m. E. nicht den Umkehrschluss ziehen, die Überlassung einer geschwärzten (anonymisierten) Fassung eines LG-Beschlusses (ohne irgendwelche weiteren Aktenstücke) bedürfe der Darlegung eines rechtlichen Interesses.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Natürlich. Nur darf man daraus m. E. nicht den Umkehrschluss ziehen, die Überlassung einer geschwärzten (anonymisierten) Fassung eines LG-Beschlusses (ohne irgendwelche weiteren Aktenstücke) bedürfe der Darlegung eines rechtlichen Interesses.



    Die Überlassung nicht, aber die Voraussetzung, nämlich das Recht zur Einsichtnahme in die Grundakten, schon.

  • Der Antragsteller scheint in dem LG-Prozess nicht Partei gewesen zu sein, denn sonst hätte er die Möglichkeiten aus § 299 Abs. 1 ZPO.

    Deshalb hat m. E. hier der LG-Präs gemäß § 299 Abs. 2 ZPO zu entscheiden, auch wenn es nur um eine anonymisierte Abl. geht. M. E. kann der Antragsteller das Verfahren nicht durch den Weg über das GBA umgehen. Vielleicht ist er ja auch schon beim LG-Präs abgeblitzt. Als GBA würde ich mich hüten, die Abl. herauszugeben, sondern ihn gemäß § 299 Abs. 2 ZPO an den zuständigen LG-Präs verweisen.

    Was heißt eigentlich GAZi (Geschäftsbehandlung in Zivilsachen?) und in welchem Land gibt es die?

  • :confused:
    Wenn jemand kommt und sagt, er hätte gern eine anonymisierte Abschrift des Beschlusses xy des LG vom soundsovielten, den wir hier in der Grundakte 1000 haben (was er ja eh schon sagen muss, sonst finden wir den Beschluss hier auch nicht)... was um Himmels willen hat das mit einer Einsicht ins Grundbuch oder in die Grundakte zu tun? Deren (weiteren) Inhalt bekommt er doch nicht zu Gesicht.

    Mir kommt aber der Gedanke immer komischer vor, das LG hätte keine Beschlusssammlung, weswegen sich in mir der Gedanke "Abwälzung von Arbeit" irgendwie ausbreitet... auch deshalb, weil wir LG-Beschlüsse ohne konkrete Angabe von völlig anderen Akten regelmäßig überhaupt nicht finden, meine ich, dass für die Herausgabe solcher anonymisierter Beschlussabschriften das LG zuständig sein muss.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...



  • # Andreas

    Das war der Ausgangstread zu# 1

    Wie #candite schon richtig sagt, aus der Grundakte geht nichts als Abschrift raus, wenn das Interesse nicht glaubhaft gemacht wird.
    Wenn jemand nur der "Abwälzung der Arbeit" wegen auf einen sich in der Grundakte befindlichen Beschluss verweist, würde ich auch nicht rausgeben.
    Aber um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen, für Abschriften aus der Grundakte ist nun mal der UdG des GBA zuständig.

  • GAZi = Geschäftsanweisung für die Geschäftsstellen der Gerichte in Zivilsachen

    Ich bin derselben Meinung wie Andreas (auch bezüglich des eventuellen Anscheins der "Arbeitsabwälzung"). Die Abschrift einer LG-Entscheidung, die aufgrund eingelegten Rechtsmittels in einer Grundbuchsache ergangen ist und sich deshalb nun mal bei den Grundakten befindet, kann doch nichts mit Einsichtnahme ins Grundbuch bzw. die Grundakten zu tun haben; demzufolge muss auch nicht das sonst in Grundbuchsachen übliche rechtliche Interesses nachgewiesen werden.

    Sicher hat das LG eine Beschlusssammlung, aber offenbar fühlen sie sich nicht zuständig, sondern verweisen eben auf § 57 GAZi. Der kann aber meiner Meinung nach nicht für ein FGG-Verfahren gelten.

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