Geschäftsführerwechsel bei UG

  • Hallo!
    Wie wird denn bei euch die Geschäftsführerbestellung im Musterprotokoll eingeordnet? Als echter oder unechter Satzungsbestandteil, sprich: ist bei GF-Wechsel eine Satzungsänderung erforderlich, die der Richter vollzieht oder genügt ein "normaler" Beschluss und der Rpfl. ist zuständig?

    Uns liegt ein Hinweis/Lösungsvorschlag eines Notars vor, der sich für eine Satzungsänderung ausspricht und auf die Gefahr verweist, dass ein einfacher Beschluss unwirksam sein könnte.
    Dann habe noch die Entscheidung des OLG Stuttgart gefunden Az. 8 W 116/09, in dem es heißt, dass die 181-Befreiung jedenfalls nur für den ursprünglich benannten GF gilt, wenn sie für einen neuen GF gelten soll, muss dies im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

    Ich tendiere dazu, dass eine Satzungsänderung erforderlich ist. Gibt es da schon Erfahrungswerte?

    Viele Grüße

  • Ich hatte den Fall zwar noch nicht, halte es aber für einen unechten Satzungsbestandteil und mir würde ein Gesellschafterbeschluss reichen. Im Hinblick auf die § 181er Problematik würde ich aber trotzdem zusätzlich zu einer Satzungsänderung raten.

  • Mir reicht ein einfacher Beschluss.
    Eine Änderung des GV's ist nicht notwendig.
    Bezüglich des § 181 BGB vertrete ich nicht die Ansicht des OLG's.
    Ich sehe keine Gründe dafür die Befreiung bei der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers wegfallen zu lassen.
    Die Befreiung von § 181 BGB fällt erst weg, wenn die Gesellschafterversammlung es beschließt oder der erste Geschäftsführer austritt.

  • ich sehe das so, dass die neubestellung mit einfachem beschluss ohne satzungsänderung erfolgen kann. sofern jedoch der neue geschäftsführer auch von § 181 befreit werden soll, ist eine satzungsänderung erforderlich, weil ich der meinung bin, dass die befreiung im musterprotokoll die konkrete regelung für den gründungsGF ist

  • Aber das Musterprotokoll bestimmt doch ausdrücklich A zum Gechäftsführer. Und A fällt jetzt weg, diesbezüglich ist doch die Satzung dann quasi falsch, oder nicht?
    Das Musterprotokoll sieht einen GF-Wechsel oder die Bestellung weiterer GF überhaupt nicht vor. Dann wäre es doch schon logisch, wenn bei der 1. Veränderung nach der Gründung entsprechende Grundlagen in der Satzung geschaffen werden müssten...

  • Ich kann dazu was aus einem Aufsatz von Sikora/Regler/Tiedtke (zu den Notarkosten nach "MoMiG")beisteuern:

    "Fraglich ist, ob das in § 41 d KostO geregelte Prinzig bei GF-wechseln anzuwenden ist, wenn eine GmbH oder UG mit dem Musterprotokoll gem. § 2 Abs. 1 a GmbHG errichtet worden ist. Diese Frage ist wiederum am Normzweck des § 41 d KostO zu beantworten. Durch das MoMiG soll der Gründungsvorgang bei Verwendung des gesetzlichen Musters kostenrechtlich privilegiert werden, um die Gründung zu erleichtern, zu beschleunigen und gewisse Anreize für die Verwendung inländischer Rechtsformen zu schaffen. Die Intention des Gesetzgebers beschränkt sich in erster Linie auf den Gründungsvorgang als solchen. Spätere Entwicklungen bei der werbenden Gesellschaft sind mit Ausnahme von Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die sich im Rahmen des Musterprotokolls halten, nicht von der Privilegierung erfaßt. Demgemäß ist die Abberufung und Neubestellung eines Geschäftsführers ein Beschluss, für den der Mindestwert gem. § 41 c Abs. 1 i.V.m. § 41 a Abs. 4 Nr. 1 KostO anzunehmen ist. In diesem Fall wird nicht der im Musterprotokoll enthaltene Gesellschaftsvertrag, sondern eine Gründervereinbarung geändert. Tritt neben den bereits vorhandenen Geschäftsführer ein weiterer Geschäftsführer hinzu, ist ohnehin der Anwendungsbereich des § 41 d KostO verlassen."

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von polli (27. August 2009 um 11:20) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • @ Beate:
    also in meinem Fall jetzt ist der Gründungs-GF abberufen, ein neuer kommt. Dann ist doch mit ihm eben auch der 181 weggefallen, weil er konkret für den Gründungs-GF gegolten hat, oder?
    Also brauchen wir, wenn der neue GF befreit sein soll, doch auch jeden Fall eine Satzungsänderung (-> wie mikschu).

    @ polli:
    das verwirrt mich jetzt. Was wäre denn eine "Änderung im Rahmen des Musterprotokolls"? Ist das dann wohl genau der Fall: der genannte GF fällt weg, ein neuer kommt. Dann ist die GF-Bestellung im Musterprotokoll also nicht als Satzungsbestandteil zu sehen, sondern als "Gründungsvereinbarung". Aber was ist dann mit dem 181?

  • Stimmt, wenn der Gründungsgeschäftsführer abberufen wurde, dann fällt § 181 BGB weg.
    Der neu bestellte Geschäftsführer kann nur befreit werden, wenn eine Ermächtigung im Vertrag aufgenommen wird, ansonsten vertritt er nach der abstrakten Vertretungsregelung.

    Eine Änderung des Vertrages ist aber nicht zwingend nötig, da die Erstbestellung im Vertrag einen unechten Satzungsbestandteil darstellt.
    Auch vor dem Musterprotokoll hatten die Gesellschaften ja die Möglichkeit ihre ersten Geschäftsführer direkt durch Aufnahme in den Vertrag zu bestellen.
    Wurden diese Abberufen war der Vertrag zwar falsch, aber zur Änderung zwingen kann man die Gesellschaften nicht.

    Die Bestellung weiterer Geschäftsführer ist auch ohne Änderung des Vertrages möglich.
    Zwar enthält das Musterprotokoll keine Bestimmungen über die Bestellung weiterer Geschäftsführer, aber wenn im Protokoll keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, dann gelten die gesetzlicen Vorschriften.
    Und da es naturgemäß bei Gesellschaften immer mehr als einen Geschäftsführer geben kann, ist auch eine Bestellung von weiteren Geschäftsführern ohne weiteres möglich.
    Eine Grundlage im Vertrag für weitere Bestellungen bedarf es weder bei einer GmbH, einer AG noch bei einer UG.


  • @ polli:
    das verwirrt mich jetzt. Was wäre denn eine "Änderung im Rahmen des Musterprotokolls"? Ist das dann wohl genau der Fall: der genannte GF fällt weg, ein neuer kommt. Dann ist die GF-Bestellung im Musterprotokoll also nicht als Satzungsbestandteil zu sehen, sondern als "Gründungsvereinbarung". Aber was ist dann mit dem 181?



    Ich persönlich kann dir bei diesem Problem leider gar nicht helfen. Der von mir zitierte Aufsatz betrifft Probleme bei Notarkostenberechnungen.

    Ich habe aber noch eine weitere Erläuterung von Sikora/Regler/Tiedtke zu der Problematik gefunden:

    "Das Musterprotokoll enthält in Ziffer 4 die Bestellung des ersten GF's sowie eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Die Gründung mittels Musterprotokoll läßt sich nicht eindeutig in die bisherige Dogmatik echter und unechter Satzungsbestandteile einordnen. Der Gesetzgeber hat mit dem Musterprotokoll ein bisher dem deutschen Recht unbekanntes, vereinfachtes und einheitliches Gründungsverfahren besonderen Zuschnitts geschaffen, das in einer Urkunde Gründungsvorgang, Satzung, Gesellschafterliste und GFbestellung zusammenfaßt. Während § 2 Abs 1 a Satz 4 GmbHG kraft gesetzlicher Fiktion das Musterprotokoll zur Gesellschafterliste erklärt, ordnet Satz 5 lediglich an, dass die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung finden. Hieraus ergibt sich, dass jeweils nur Teile des Musterprotokolls dem einen (etwa Ziffer 3 sowie Teile des Urkundseingangs der Gesellschafterliste) oder dem anderen Teil (jedenfalls die Ziffern 2 und 3 und teilweise auch 1 der Satzung) zuzuordnen sind.

    Da das Musterprotokoll in Bezug auf den ersten GF nicht nur dessen Bestellung, sondern auch seine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB enthält - die Einzelvertretungsbefugnis ergibt sich schon aus seiner zwingenden Alleinbestellung -, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der/die Gründungsgesellschafter insoweit einen Beschluss fassen. Gleichermaßen erscheint es nicht sachgerecht, ihnen zu unterstellen, sie wollten die GF-bestellung als - möglicherweise sogar echten - Satzungsbestandteil behandelt wissen. Wer sich als Gründer des Musterprotokolls bedient, macht sich über die erste GFbestellung lediglich insoweit Gedanken, als er in das gesetzliche Muster den Namen des GF eintragen läßt. Die GFbestellung ist bei Verwendung des Musterprotokolls ebenso wie die Gesellschafterliste als gegenstandsgleicher (§ 44 I KostO) Bestandteil eines einheitlichen Gründungsvorgangs anzusehen. Sie ist neben den Gründungserklärungen nicht gesondert zu bewerten. Hieraus folgt, dass bei einer späteren Abberufung des GF keine kostenbegünstigte Änderung des Gesellschaftsvertrages gem. § 41 d KostO vorliegt, sondern ein nach §§ 41 c Abs. 1, 41 a Abs. 4 Nr. 1 KostO zu bewertender Beschluss ohne bestimmten Geldwert, da der Gesellschaftsvertrag gerade nicht geändert wird."

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • @ Beate:
    OK, also betrifft § 2 Abs. 1a S. 1 GmbHG nur das Gründungsverfahren, bei der Gründung darf die Gesellschaft eben nur einen GF haben und nach der Gründung wird die UG "ganz normal" als GmbH behandelt und darf tun und lassen, was sie will und GF haben, so viel sie will. Klar, die UG ist natürlich eine Sonderform der GmbH, aber ich dachte jetzt, das Musterprotokoll legt die Bedingungen für diese Sonderform fest. Also, nur ein GF.

    @ polli:
    ich weiß, dass zu Notarberechnungsproblemen zitiert hast, finde ich aber trotzdem sehr interessant. Aus kostentechnischer Sicht liegt jedenfalls bei der Abberufung des GF eben keine Satzungsänderung vor.

    Danke für alle eure Antworten.
    Ich muss das jetzt nochmal mit dem Notar besprechen und dann schauen, was ich mache.

  • @ Beate:
    OK, also betrifft § 2 Abs. 1a S. 1 GmbHG nur das Gründungsverfahren, bei der Gründung darf die Gesellschaft eben nur einen GF haben und nach der Gründung wird die UG "ganz normal" als GmbH behandelt und darf tun und lassen, was sie will und GF haben, so viel sie will. Klar, die UG ist natürlich eine Sonderform der GmbH, aber ich dachte jetzt, das Musterprotokoll legt die Bedingungen für diese Sonderform fest. Also, nur ein GF.



    So isses ;)

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